Auch Arbeitsecke oder Durchgangszimmer bald absetzbar?

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KÖLN. Wer über kein abgeschlossenes Arbeitszimmer, sondern nur über eine Arbeitsecke oder ein Durchgangszimmer verfügt, ging bei der Steuer bisher leer aus. Ein neues Urteil scheint dies künftig zu ändern.  Dies berichtet die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW).

Lehrkräfte und andere Beschäftigte, die auf ein häusliches Arbeitszimmer angewiesen sind, das aber nicht den Mittelpunkt ihrer beruflichen Tätigkeit bildet, können Kosten für ihr häusliches Arbeitszimmer bis zu einer Obergrenze von 1.250 Euro pro Jahr bei der Steuer als Werbungskosten geltend machen. Hier wird eine Regelung analog angewandt, die bei Selbstständigen für den Abzug der Kosten eines häuslichen Arbeitszimmers als Betriebsausgabe gilt. Bisher wurde ein Arbeitszimmer aber nur anerkannt, wenn es baulich abgetrennt war und die private Nutzung des Raumes allenfalls geringfügig war. Schon bei Durchgangszimmern wurde das regelmäßig verneint.

Bislang waren lediglich abgeschlossene Arbeitszimmer steuerlich absetzbar. Foto: tinodil / Flickr  (CC BY 2.0)
Bislang waren lediglich abgeschlossene Arbeitszimmer steuerlich absetzbar. Foto: tinodil / Flickr (CC BY 2.0)

In einem Urteil des Finanzgerichts Köln (Aktenzeichen 10 K 4126/09) wurden nun einem Unternehmer, dessen Betriebstätigkeit überwiegend außer Haus stattfand, die Kosten für ein Arbeitszimmer zur Hälfte, begrenzt auf 1.250 Euro, steuerlich als Betriebsausgabe anerkannt, obwohl es nur zur Hälfte als Arbeitszimmer genutzt wurde, der Rest des Raumes als Wohn- und Esszimmer.

Das, so betont die GEW, sei eine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung, nach der eine Aufteilung der Kosten nicht zugelassen worden sei. Nach der neuen Auffassung müssten auch Kosten zum Beispiel für Durchgangszimmer oder geteilte Räume anteilig anerkannt werden. Da es ein anders lautendes Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg gibt, wurde die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen (Aktenzeichen X R 32/11).

Gleichwohl lohne es sich für Lehrkräfte, die bisher keine Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer hätten geltend machen können, weil sie nicht über einen abgeschlossenen, ausschließlich als Arbeitszimmer genutzten Raum verfügten, diese Kosten künftig geltend zu machen und gegebenenfalls Einspruch einzulegen, falls die Anerkennung abgelehnt werde, so rät die GEW. So sicherten sie sich ihre Ansprüche, falls der Bundesfinanzhof die neue Rechtsauffassung bestätigte.

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