Lehrer muss Feuerwehreinsatz bezahlen

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NEUSTADT (red). Ein Lehrer hat im Unterricht mit seinen Schülern Pommes Frites zubereitet, dadurch einen Brand ausgelöst – und muss den Feuerwehreinsatz nun bezahlen. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden.

Herdplatte angelassen - der Lehrer muss für die Folgen aufkommen. Foto: VirtualErn / Flickr (CC BY 2.0)
Herdplatte angelassen - der Lehrer muss für die Folgen aufkommen. Foto: VirtualErn / Flickr (CC BY 2.0)

Das Feuer war ausgebrochen, nachdem der Mann, ein Realschullehrer, einen Topf mit Fett auf einer noch eingeschalteten Herdplatte in der Schulküche zurückgelassen hatte. Der Hausmeister der Schule alarmierte die ortsansässige Feuerwehr, die mit 18 Einsatzkräften und mehreren Einsatzfahrzeugen das Schulgebäude aufsuchten. Der qualmende Topf, der noch auf einer eingeschalteten Herdplatte stand, wurde durch Einsatzkräfte der Wehr ins Freie verbracht. Anschließend wurde die Schule gelüftet.

Die Stadt zog den Lehrer für die Kosten des Feuerwehreinsatzes in Höhe von 1.400 Euro heran. Dagegen erhob dieser Klage. Er machte geltend, er habe nicht grob fahrlässig gehandelt, da er sich vor Verlassen der Schulküche noch davon überzeugt habe, dass sämtliche Kochstellen ausgeschaltet gewesen seien. Aus Aufregung müsse er übersehen haben, dass noch eine Herdplatte in Betrieb gewesen sei. Bei einem Dienstunfall hafte im Übrigen zuerst der Dienstherr.

Grobe Fahrlässigkeit

Die 5. Kammer des Gerichts wies die Klage ab. Die Richter führten zur Begründung aus, der Kläger sei als Lehrer für Ablauf und Durchführung des Kochunterrichts in der 9. Klasse allein verantwortlich gewesen. Die Vermeidung von Gefahren für die Schüler und das Schuleigentum sei allein in seine Risikosphäre gefallen. Wegen der hohen Brandgefahr beim Erhitzen von Frittierfett auf einem Herd in einem normalen Topf ohne  Sicherheitsvorrichtungen seien an die Sorgfaltsanforderungen strengere Anforderungen zu stellen. Diese habe der Kläger hier verletzt. Der Umstand, dass er beim Verlassen der Schulküche einen Topf mit siedendem Fett auf einer noch eingeschalteten Herdplatte zurückgelassen habe, rechtfertige den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit. Das Land Rheinland-Pfalz sei nicht vorrangig vor dem Kläger in Anspruch zu nehmen.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats Berufung durch das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.

 

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