Höchstes Gericht urteilt: Schulfrieden geht über Religionsfreiheit

0

LEIPZIG. Eine Schule ist nicht verpflichtet, einen Schüler während der Unterrichtszeit beten zu lassen – wenn es den Schulfrieden stört. Dies hat das Bundesverwaltungsgereicht in Leipzig entschieden. 

Müssen Schulen einen Gebetsraum für muslimische Schüler einrichten? Foto: DMahendra / Flickr (CC BY-NC-SA 2.0)
Beten in der Schule ist laut Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich erlaubt, aber nur solange der Schulfrieden nicht gestört wird. Foto: DMahendra / Flickr (CC BY-NC-SA 2.0)

Der Fall sorgte bundesweit für Schlagzeilen: Der muslimische Schüler Yunus M. hatte in der Pause zusammen mit Mitschülern auf einem Flur seiner Schule, eines Gymnasiums im Berliner Stadtteil Wedding, gen Mekka gebetet. „Die Schüler knieten dabei auf ihren Jacken, vollzogen die nach islamischem Ritus erforderlichen Körperbewegungen und deklamierten den vorgegebenen Text“, so heißt es in einer Mitteilung des Bundesverwaltungsgerichts. „Am folgenden Tag wies die Schulleiterin die Schüler darauf hin, die Verrichtung eines Gebets werde auf dem Schulgelände nicht geduldet.“ Dies teilte sie auch den Eltern in einem Brief mit. Yunus M. klagte dagegen vor dem Berliner Verwaltungsgericht – und bekam recht. Mit Blick auf die Religionsfreiheit urteilten die Richter, der Schüler sei berechtigt, während des Besuchs des Gymnasiums außerhalb der Unterrichtszeit einmal täglich sein islamisches Gebet zu verrichten. Die Schule richtete daraufhin einen Gebetsraum ein.

Schüler haben auf einen Gebetsraum keinen Anspruch

Der damalige Berliner Bildungssenator Jürgen Zöllner (SPD) ging dagegen jedoch in Berufung – und tatsächlich: Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg kassierte die Entscheidung der Vorinstanz. Die damalige Begründung der Richter lautete der Senatsverwaltung zufolge: „Das Zulassen eines Ritualgebetes außerhalb des Religionsunterrichts hätte die Gefahr eines erheblichen Konfliktpotenzials beinhaltet, das den Schulfrieden nachhaltig gefährden könnte, wie die bisherigen Vorfälle an Schulen zeigen.“ Das Ritualgebet könnte nur durch eine Bereitstellung von Räumlichkeiten, also einer vom Staat nicht einklagbaren Leistung, erfüllt werden. Und darauf hätten Schüler keinen Anspruch. Die Senatsverwaltung betonte: „Die Schule hat im Rahmen dieser Schutzpflicht zur Wahrung des Schulfriedens sicherzustellen, dass Schülerinnen und Schüler anderer Glaubensrichtungen oder anderer Religionen nicht unter Druck gesetzt werden.“

Dieser Begründung schloss sich das Bundesverwaltungsgericht als letzter Instanz nun an. „Der Schulfrieden kann beeinträchtigt werden, wenn ein religiös motiviertes Verhalten eines Schülers religiöse Konflikte in der Schule hervorruft oder verschärft“, heißt es in der Begründung des aktuellen Urteils. An dem von Yunus M. besuchten Gymnasium habe es unter muslimischen Schülern „teilweise sehr heftige Konflikte“ um die richtige Auslegung des Korans gegeben – und die würden durch demonstratives Beten verschärft. Die Einrichtung eines Gebetsraums würde die organisatorischen Möglichkeiten der Schule sprengen.

Grundsätzlich gilt: Beten in der Schule ist erlaubt

Allerdings, so betonten die Leipziger Richter: Dies sei eine Entscheidung, die sich allein auf den besonderen Fall beziehe. Grundsätzlich könne ein Gebet in der Schule nicht unterbunden werden. Im Gegenteil. „Ein Schüler ist aufgrund der im Grundgesetz garantierten Glaubensfreiheit grundsätzlich berechtigt, außerhalb der Unterrichtszeit in der Schule ein Gebet zu verrichten, wenn dies einer Glaubensregel seiner Religion entspricht“, teilte das Bundesverwaltungsgericht mit. Die Schulen seien gehalten, die weltanschaulichen und religiösen Zusammenhänge unter Berücksichtigung der gesellschaftlichen Realitäten zu vermitteln, ohne sie einseitig zu bewerten. Dulde eine Schulverwaltung ein islamisches Gebet durch einen Schüler, dann stelle das nicht die gebotene staatliche Neutralität in Frage.

Yunus M. betrifft das Urteil nicht mehr lange – der mittlerweile 18-Jährige steht kurz vor dem Abitur. NINA BRAUN

Anzeige


Info bei neuen Kommentaren
Benachrichtige mich bei

0 Kommentare
Inline Feedbacks
View all comments