Verwaltungsgericht: Missbrauch ist Entlassungsgrund

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TRIER. Ein Förderschullehrer, der wegen sexuellen Missbrauchs eines zur Tatzeit 14-jährigen Schülers rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten auf Bewährung verurteilt wurde, darf vom Land aus dem Dienst entfernt werden. Dies entschied nun das Verwaltunggericht Trier.

Das Landgericht Stuttgart hat jetzt eine Grenze festgelegt, wieviel von einem Werk Lehrer frei für ihren Unterricht nutzen können: zehn Prozent. Foto: ilkin / Flickr (CC BY-NC-ND 2.0)
Das Verwaltungsgericht Trier entschied: Die Dienstentfernung eines wegen Missbrauchs verurteilten Lehrers ist rechtens. Foto: ilkin / Flickr (CC BY-NC-ND 2.0)

Wie das rheinland-pfälzische Justizministerium mitteilte, führten die Richter in der Urteilsbegründung aus, der Lehrer habe ein schweres Dienstvergehen begangen. Er habe im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten – nämlich seinem Erziehungsauftrag – versagt. Der sexuelle Missbrauch eines Schutzbefohlenen sei in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich und verletze dessen Menschenwürde. Zusätzlich belastend wirke sich aus, dass in vorliegendem Fall ein Schüler einer Förderschule betroffen gewesen sei und die dem Beklagten nachgewiesenen Handlungen im Rahmen einer schulischen Veranstaltung in einem Hallenbad stattgefunden hätten. Damit habe der Lehrer seine Integrität als Erzieher und Vorbild für die seiner Obhut anvertrauten jungen Menschen zerstört. In Anbetracht der durch das Fehlverhalten herbeigeführten Schädigung des Ansehens des Beamtentums sei die Höchstmaßnahme der Dienstentfernung die einzig angemessene disziplinarrechtliche Reaktion.

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Der Lehrer hatte gegen die Entfernung aus dem Dienst geklagt. Zur Begründung führte er an, er habe zwar den Schüler unsittlich berührt – aber nur einmal. Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten innerhalb eines Monats die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu. (nin)

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