Gericht urteilt: Verbeamtete Lehrer dürfen doch nicht streiken

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MÜNSTER. (Mit Kommentar). Verbeamtete Lehrer haben doch kein Streikrecht. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Münster nun in zweiter Instanz entschieden. Eine Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen. Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) hat deshalb angekündigt, notfalls vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ziehen zu wollen.

"Bildungsstreik" ist möglicherweise auch für Beamte rechtens: Demonstration in Aachen 2009. Foto: MrTopf /Flickr (CC-BY-SA-2.0)
Ist ein "Bildungsstreik" auch für Beamte rechtens? Demonstration in Aachen 2009. Foto: MrTopf /Flickr (CC-BY-SA-2.0)

Im aktuellen Fall ging es darum, ob eine Lehrerin im Beamtenstatus das Recht hatte, an einem Warnstreik teilzunehmen. Die Pädagogin hatte 2009 an der Aktion teilgenommen, zu der die GEW aufgerufen hatte. Die Schulaufsicht leitete daraufhin ein Disziplinarverfahren ein und legte der Lehrerin 1.500 Euro Geldbuße auf. Das Gericht musste nun klären, ob sich die Beamtin möglicherweise auf Artikel 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention berufen kann und streiken durfte. Der Artikel regelt die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte der Lehrerin in erster Instanz zumindest teilweise recht gegeben. Dagegen war das Land Nordrhein-Westfalen in Berufung gegangen – mit Erfolg.

Zur Begründung führte der Vorsitzende Richter aus: Aus der Europäischen Menschenrechtskonvention lasse sich ein Streikrecht für deutsche Beamte nicht ableiten. Ihr komme zudem im deutschen Recht keine über den Rang eines einfachen Bundesgesetzes hinausgehende Wirkung zu, so dass sich deren Regelungen an dem höherrangigen Grundgesetz messen lassen müssten. Die GEW kritisierte den Richterspruch als „Fortsetzung der Praxis des unzeitgemäßen und vordemokratischen Verbots des Beamtenstreiks“. „Das Urteil zeigt, dass jetzt so schnell wie möglich eine Entscheidung des zuständigen europäischen Gerichts her muss“, sagte die nordrhein-westfälische GEW-Landesvorsitzende Dorothea Schäfer. Die Klägerin und die GEW erwägten, gegen das Urteil zunächst mit einer Nichtzulassungsbeschwerde vorzugehen, über die das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hätte. Der Verband Bildung und Erziehung (VBE) sieht in dem Urteil  und der damit verbundenen Begründung eine Stärkung des Beamtenstatus für Lehrer. „Wir begrüßen es als klärendes Signal“, betonte VBE-Chef Udo Beckmann.

Die Frage, ob verbeamtete Lehrer streiken dürfen, hat bereits mehrere deutsche Gerichte beschäftigt. Das Verwaltungsgericht Kassel hatte im vergangenen Jahr geurteilt, dass verbeamteten Lehrern das Streikrecht nicht abgesprochen werden darf. Beamte dürfen danach streiken, sofern sie keine hoheitlichen Aufgaben erfüllen. Hoheitlich tätige Beamte sind nach internationalem Rechtsverständnis Mitglieder der Streitkräfte, Polizisten und Beamte der Staatsverwaltung. Die Richter schlossen sich damit der Argumentation des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte an, der türkischen Staatsbediensteten ein Streikrecht zugebilligt hatte. Das Verwaltungsgericht ließ allerdings die Berufung zum Hessischen Verwaltungsgerichtshof zu – diese Verhandlung steht noch aus. Geklagt hatten zwei Lehrer aus Hessen, die ebenfalls 2009 einem Streikaufruf der GEW gefolgt waren. Sie waren dem Dienst drei Stunden lang ferngeblieben. Wegen Verstoßes gegen ihre Dienstpflicht erhielten sie vom Schulleiter eine schriftliche Missbilligung. Die GEW, die den Klägern Rechtsschutz gewährt hatte, begrüßte seinerzeit das Urteil.

Kurz darauf ließ in einem weiteren, vergleichbaren Fall das Verwaltungsgericht Osnabrück in einem Urteil laut GEW zwar Sympathie für die in Kassel vertretene Rechtsauffassung erkennen, sah sich als Gericht der ersten Instanz aber nicht in der Lage, von der bislang höchstrichterlich formulierten Position – dem Streikverbot für Lehrer – abzuweichen. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte zuvor der GEW zufolge einen Mittelweg gewählt: Nach deutschem Beamtenrecht sei die Streikteilnahme zwar ein Dienstvergehen, aber wegen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dürfe sie nicht bestraft werden.

Deutscher Lehrerverband: Kein Verständnis

Josef Kraus, Präsident des Deutschen Lehrerverbandes, betonte, er habe kein Verständnis für das Kasseler Urteil: „Die Tätigkeit der Lehrerschaft an Schulen ist sehr wohl eine hoheitliche Aufgabe. Denn Lehrer greifen mit ihren schulrechtlichen Entscheidungen in Grundrechte ein, indem sie etwa Schülern aufgrund schulischer Leistungen Abschlüsse zuerkennen oder verweigern. Das ist nicht nur staatliche Leistungsverwaltung, sondern staatliche Eingriffsverwaltung, die in die Hand von verbeamteten Hoheitsträgern gehört. Das Streikverbot der verbeamteten Lehrer und die Friedenspflicht der angestellten Lehrer korrespondiert mit der Schulpflicht der Schüler, deren Bildungsrechte durch ein Streikrecht der Lehrer verletzt werden würden.“

Das Streikverbot für Lehrer schütze den Bildungsanspruch der Schüler, so sagte Kraus weiter: „In Ländern ohne Streikverbot für Lehrer wird zum Teil sogar der Prüfungsbetrieb am Ende eines Jahres lahmgelegt, es verzögert sich der Übergang ins Berufsleben und Studium, weil Lehrer wochenlang streiken.“

Die hessische Kultusministerin Dorothea Henzler (FDP) meinte zum Kasseler Urteil: „Falls beamtete Lehrer in Zukunft streiken dürfen, entfällt ein wesentliches Argument für den Beamtenstatus von Lehrerinnen und Lehrern.“ NINA BRAUN
(5.3.2012, aktualisiert am 9.3.2012)

Zum Kommentar: „Streikrecht – ein zweischneidiges Schwert“

 

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