Urteil: Schule muss Lehrern kein Arbeitszimmer stellen

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HANNOVER. Lehrer haben keinen Anspruch darauf, dass ihnen die Landesschulbehörde die Kosten für ihre häuslichen Arbeitszimmer ersetzt. Auch muss ihnen die Schule kein Arbeitszimmer zur Verfügung stellen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen entschieden.

Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer seien ein Korrektiv für die dienstliche Freiheit, meinten die Richter. Foto: tyo / Flickr (CC BY 2.0)
Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer seien ein Korrektiv für die dienstliche Freiheit, meinten die Richter. Foto: tyo / Flickr (CC BY 2.0)

Geklagt hatten drei Gymnasiallehrer – und bereits vor dem Verwaltungsgericht Osnabrück in erster Instanz verloren. Auch der 5. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (OVG) mochte der Argumentation der Pädagogen nicht folgen. Die Kläger trugen laut Pressemitteilung des OVG vor, dass sie ein Dienst- beziehungsweise Arbeitszimmer benötigten, weil die Arbeitsbedingungen in ihren Schulen nicht ausreichend seien. In den vergangenen Jahren habe sich das Berufsbild eines Lehrers stark verändert. Es liege zudem eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu anderen Beamten vor, denen der jeweilige Dienstherr entsprechende Arbeitsplätze zur Verfügung stelle.

Revision ist zugelassen

Die Richter hielten dem entgegen, dass zwar die Arbeitsbedingungen in den niedersächsischen Schulen nicht optimal seien. „Das Berufsbild des Lehrers steht aber einer Verpflichtung des Dienstherrn entgegen, ihnen ein Dienstzimmer zur Verfügung zu stellen.“ Hinsichtlich seiner außerunterrichtlichen Tätigkeiten habe ein Lehrer – anders als andere Beamte – keine Anwesenheitspflicht und nutze dies, seine Aufgaben zu von ihm selbst bestimmten Zeiten zu erledigen. „Diese Freiheit könnte eingeschränkt werden, wenn ein Dienstzimmer in der Schule zur Verfügung gestellt würde. Außerdem ist das Unterrichten im Schulgebäude die den Beruf eines Lehrers prägende Tätigkeit und nimmt den Hauptteil der Aufgaben der Kläger ein“, befand das Gericht. Die Aufwendungen für ihre häuslichen Arbeitszimmer seien den Klägern  – zumal Lehrer die Aufwendungen für ihre häuslichen Arbeitszimmer, anders als andere Beamte, steuerlich absetzen könnten. Dass die Höhe der steuerlich abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 Euro jährlich begrenzt ist, focht die Richter nicht an.

Ihr Fazit: „Die Aufwendungen der Kläger für ihre häuslichen Arbeitszimmer sind auch als Korrektiv zu der ihnen als Lehrern gewährten Freiheit in der Einteilung ihrer Arbeitszeit anzusehen.“

Allerdings: Das OVG hat die Revision gegen das Urteil wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles zugelassen. Die nächste – und letzte – Instanz wäre dann das Oberverwaltungsgericht in Karlsruhe. Die Chancen dort, das Urteil zu kippen, stehen allerdings schlecht: Das Bundesarbeitsgericht hatte im vergangenen Jahr auch schon die Klage eines Lehrers, ihm ein Arbeitszimmer zur Verfügung zu stellen (gerne auch außerhalb der Schule), abgelehnt. NINA BRAUN

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