Karlsruhe soll jahrelange Wartezeit auf Studienplatz prüfen

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GELSENKIRCHEN. Das Bundesverfassungsgericht soll sich 40 Jahre nach seiner ersten Entscheidung zur Studienzulassung in Numerus-clausus-Fächern erneut mit dem Anspruch auf einen Studienplatz befassen.

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hält eine Wartezeit von mehr als sechs Jahren auf einen Medizinstudienplatz für bedenklich. Foto: ilkin / Flickr (CC BY-NC-ND 2.0)
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hält eine Wartezeit von mehr als sechs Jahren auf einen Medizinstudienplatz für bedenklich. Foto: ilkin / Flickr (CC BY-NC-ND 2.0)

Das für Klagen in diesem Zusammenhang zuständige Verwaltungsgericht Gelsenkirchen forderte das BVG auf, die jahrelange Wartezeiten auf einen Studienplatz auf die Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen. Schon 1972 war bekannt, dass der verfassungsrechtlich geschützte Zulassungsanspruch und hohe Bewerberzahlen Probleme bereiten. Inzwischen haben sich die Wartezeiten in etlichen Fällen noch verlängert.

Das Verwaltungsgericht hält eine Wartezeit von mehr als sechs Jahren auf einen Medizinstudienplatz für bedenklich. Mehrere Bewerber hatten gegen die Praxis geklagt und einen Platz eingefordert. Sie sind der Auffassung, dass die erforderliche Wartezeit inzwischen die Regelstudienzeit der Studiengänge überschreite und das geltende Vergabesystem verfassungswidrig sei (Az.: 6 K 3695/11 u.a.).

Auch Bewerber mit schwächeren Abiturnoten müssten zumindest eine realistische Chance auf Zulassung haben, befand das Verwaltungsgericht. Dies sei bei Wartezeiten von mehr als sechs Jahren nicht mehr der Fall, teilte ein Gerichtssprecher mit. Rund drei Viertel der Abiturienten eines Jahrgangs hätten keine Chance auf Zulassung allein aufgrund der Abiturnote.

Die Kammer des Verwaltungsgerichts hatte den Klägern bereits 2011 im Eilverfahren entsprochen und die Zulassungsstelle angewiesen, ihnen einen Platz zuzuweisen. Das Oberverwaltungsgericht in Münster hatte diese Entscheidung aber wieder einkassiert.

Die Kammer hielt im Hauptverfahren jedoch an ihrer Auffassung fest, dass die derzeitige Zulassungspraxis bedenklich sei. Dieses Verfahren wurde zunächst ausgesetzt. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ist bundesweit als einziges Gericht für alle Verfahren gegen die in Dortmund ansässige Stiftung für Hochschulzulassung – die frühere ZVS – zuständig. dpa
(26.4.2012)

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