Recht auf Ausbildungsunterhalt gilt auch bei spätem Studium

0

HAMM. „Jetzt noch studieren? Da bekommst du aber keinen Unterhalt mehr!“ Mit einem solchen Satz müssen Eltern in Zukunft vorsichtig sein. Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass das Kind auch bei einem späten Studiumsantritt sein Recht auf Ausbildungsunterhalt behält.

Das heißt: Eltern müssen auch dann Ausbildungsunterhalt zahlen, wenn ein Kind das Studium erst Jahre nach dem Abitur beginnt. Das berichtet die Fachzeitschrift «NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht» (Heft 16/2012) unter Berufung auf ein Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm. Daran ändert sich nach dem Richterspruch auch nichts, wenn das Kind zur Vorbereitung auf das Studium und zur Überbrückung der Wartezeit nach dem Abitur eine Berufsausbildung aufgenommen hat (Az.: II-14 UF 232/11).

Das Gericht gab damit der Unterhaltsklage einer 26-jährigen Studentin gegen ihren Vater statt. Dieser hatte Unterhaltszahlungen verweigert, nachdem die Klägerin nach dem Abitur zunächst eine Ausbildung zur zahnmedizinischen Angestellten absolviert hatte. Erst fünf Jahre nach dem Abitur begann sie mit dem Studium der Zahnmedizin. Die Richter betonten, die Klägerin habe nicht «gebummelt», da sie wegen ihres Notendurchschnitts erst nach fünf Jahren einen Studienplatz bekommen habe. Auch die in der Zwischenzeit absolvierte Ausbildung sei zur Vorbereitung auf das Studium sinnvoll gewesen. dpa

(26.10.2012)

Anzeige


Info bei neuen Kommentaren
Benachrichtige mich bei

0 Kommentare
Inline Feedbacks
View all comments