Gericht: Teilnahme am Religionsunterricht schadet Kindern nicht

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KÖLN. Sind sich Eltern über die Teilnahme ihrer Kinder am Religionsunterricht uneinig, kann der vorläufige Unterrichtsbesuch dem Kindeswohl entsprechen. Das hat das Oberlandesgericht Köln (OLG) entschieden (Az.: 12 UF 108/12), wie der Deutsche Anwaltverein (DAV) mitteilt.

In dem Fall stritten die Eltern darüber, ob ihre konfessionslosen Kinder den Religionsunterricht in der ersten Klasse besuchen sollten. Das Amtsgericht hatte dem Vater die Entscheidung über eine Teilnahme am Unterricht und an den Schulgottesdiensten übertragen, die dieser befürwortete. Dagegen legte die Mutter Beschwerde ein. Sie beantragte außerdem, dass der Beschluss des Amtsgerichts außer Kraft gesetzt wird.

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Grundsätzlich können die Eltern über die Teilnahme am Religionsunterricht entscheiden. Foto: dierk schaefer / flickr (CC BY 2.0)
Grundsätzlich können die Eltern über die Teilnahme am Religionsunterricht entscheiden. Foto: dierk schaefer / flickr (CC BY 2.0)

Diesen Antrag wies das OLG zurück. Eine endgültige Entscheidung haben die Richter hiermit allerdings noch nicht getroffen. Sie waren aber der Meinung, dass eine vorläufige Teilnahme der Kinder an Schulgottesdiensten und Religionsunterricht dem Kindeswohl entspreche. Es sei nicht zu befürchten, dass die Kinder bis zur abschließenden Klärung Schaden nehmen könnten. Außerdem sei es unwahrscheinlich, dass die Kinder einseitig in religiösen Fragen beeinflusst werden könnten. dpa

(19.11.2012)

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