Urteil: Hartz-IV-Empfänger darf seinen Bildungsweg frei wählen

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Kassel. Müssen Kinder von Hartz-IV-Empfängern das Abitur immer auf der nächstgelegenen Schule machen? Nein, entschied nun das Sozialgericht Kassel und sprach einem Schüler Anspruch auf Fahrtkostenerstattung zu.

Kindern von Hartz-IV-Empfängern müssen die Fahrtkosten zur Schule ersetzt werden. Das gilt unter Umständen auch, wenn die gewählte Schule weiter vom Wohnort entfernt ist als eine andere. Hat sich der Schüler etwa für ein berufliches Gymnasium entschieden, kann er nicht verpflichtet werden, auf ein näher gelegenes allgemeines Gymnasium zu gehen, entschied das Sozialgericht Kassel (Az.: S 10 AS 958/11), wie die Arbeitsgemeinschaft Sozialrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Der Fall: Der Schüler eines beruflichen Gymnasiums mit dem Schwerpunkt Wirtschaft wohnte acht Kilometer von der Schule entfernt. Er lebte bei seinen Eltern, die Hartz IV-Leistungen bezogen. Bisher waren dem Sohn die Kosten für die öffentlichen Verkehrsmittel ersetzt worden. Dann weigerte sich der Träger, diese weiterhin zu übernehmen. Die Begründung: Der Schüler könne auch ein 600 Meter von der Wohnung entferntes Gymnasium besuchen. So entstünden keine Kosten.

Buhaltestellevor einer Schule
Sohn von Hartz-IV-Empfängern hat Anrecht auf Fahrtkostenerstattung. (Foto: Dieter Möckli / pixelio.de)

Das Urteil: Der Schüler könne seinen Bildungsweg frei wählen, entschieden die Richter. Bei einem beruflichen Gymnasium mit bestimmten Schwerpunkten handele es sich um einen eigenständigen Bildungsweg. Berufliche Gymnasien und gymnasiale Oberstufen seien nicht identisch, auch wenn beide mit dem Abitur abgeschlossen werden. Bei der gewählten Schule handele es sich daher um die nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsganges. Daher habe der Schüler Anspruch auf die Erstattung der dafür notwendigen Beförderungskosten. (dpa)

(29.11.2012)

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