Eltern dürfen den Schulbesuch ihrer Kinder nicht völlig verweigern

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KÖLN. Eltern können ihre Kinder von einzelnen schulischen Veranstaltungen befreien lassen. Unzufriedenheit mit dem Lehrplan rechtfertigt jedoch keine gänzliche Verweigerung des Schulbesuchs. Das hat das Oberlandesgericht Köln (Az.: 1 RBs 308/12) entschieden.

In dem Fall hatte das Schulamt die Eltern mehrfach erfolglos aufgefordert, ihre Kinder zur Grundschule anzumelden. Schließlich meldete die Behörde die Kinder selbst an. Diese erschienen jedoch nicht zum Unterricht. Nachdem Mahnungen und ein Gespräch mit dem Vater keine Wirkung zeigte, setzte das Amtsgericht Bonn gegen die Eltern ein Bußgeld in Höhe von jeweils 150 Euro fest.

Einschulungssituatuation
Der Schulbesuch verstößt nicht gegen das elterliche Erziehungsrecht. Foto: Anfuehrer/Flickr (CC BY-SA 2.0)

Die Eltern meinten, der Bußgeldbescheid verstoße gegen die Menschenrechte und ihre Grundrechte. Der Schulunterricht bedrohe die Eltern-Kind-Beziehung und die christliche Erziehung der Kinder.

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Das Amtsgericht konnte jedoch keinen Rechtsverstoß erkennen. Der Staat überwache das elterliche Erziehungsrecht. Da der Staat außerdem das Schulwesen beaufsichtige, dürfe er auch eigene Erziehungsziele verfolgen.

Die Richter am Kölner Oberlandesgericht waren derselben Meinung. Sie argumentierten, dass ein Konflikt zwischen Glaubensfreiheit und dem Erziehungsrecht der Eltern und dem staatlichen Erziehungsauftrag keine Verweigerung des Schulbesuchs rechtfertige. Gelöst werden könne das Problem nur, indem das Kind nicht an allen schulischen Veranstaltungen teilnehmen müsse.(dpa)
(08.01.2013)

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