Unfall an Schulbushaltestelle – Halter haftet auch schuldlos

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KOBLENZ. Schüler sind auf dem Schulweg gesetzlich unfallversichert. Dabei sind sie von einer Haftung untereinander befreit. Der Halter eines Schulbusses dagegen muss unter Umständen Schmerzensgeld zahlen, wenn es an einer Haltestelle zum Unfall kommt, entschied das Oberlandesgericht Koblenz (Az.: 12 U 1473/11), wie der Deutsche Anwaltverein mitteilt. Das gilt auch, wenn er keine Schuld an dem Unfall trägt.

Der Fall: Ein Junge wartete nach der Schule zusammen mit anderen Schülern an einer Bushaltestelle. Er stand in der ersten Reihe. Hinter ihm gab es durch die ebenfalls wartenden Schüler ein erhebliches Gedränge. Der Busfahrer sah dies und fuhr deswegen äußerst langsam. Der Junge geriet trotzdem durch das Drängeln der anderen Schüler mit dem Fuß unter ein Vorderrad des Busses. Er verletzte sich dabei erheblich. Das Urteil: Das Busunternehmen musste dem Jungen ein Schmerzensgeld zahlen. Denn der Halter des Busses könne haftbar gemacht werden, entschied das Gericht. Da sich der Busfahrer aber äußerst vorsichtig und sorgfältig verhalten habe, hafte der Halter nur zu 50 Prozent. dpa

(4.4.2013)

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