Baden-Württemberg verbietet Lehrern Facebook-Kontakte zu Schülern

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STUTTGART. So weit ging bislang kein anderes Bundesland: Das baden-württembergische Kultusministerium hat mit Hinweis auf den Datenschutz den Einsatz sozialer Netzwerke an Schulen stark eingeschränkt. In einer Handreichung wird die Rechtslage dargestellt, die den Pädagogen verbietet, soziale Netzwerke für die Kommunikation mit den Schülern sowie untereinander zu nutzen.

Der Umgang mit Facebook ist insbesondere für Lehrer heikel; Foto: Alexander Klaus / pixelio.de
Der Umgang mit Facebook ist insbesondere für Lehrer heikel; Foto: Alexander Klaus / pixelio.de

Es handele sich nicht um ein Verbot des Ministeriums, beteuerte eine Sprecherin von Kultusminister Andreas Stoch (SPD) – sondern nur um eine Klarstellung. Anlass dafür seien Rückmeldungen von Lehrern über Unsicherheiten im Umgang mit sozialen Netzwerken. So genügten die Netzwerke den Standards des Landesdatenschutzgesetzes nicht. Außerdem lägen die Server der Anbieter außerhalb der EU und genügten nicht den hiesigen Datenschutzbestimmungen.

In anderen Bundesländern verfuhren die Schulministerien bislang allerdings großzügiger. So hieß es in Niedersachsen noch im November vergangenen Jahres, private Kontakte zwischen Lehrern und Schülern in sozialen Netzwerken wie Facebook seien nicht generell zu verurteilen. «Den Lehrkräften muss aber grundsätzlich klar sein, dass sie ihrer Vorbildfunktion nur dann gerecht werden, wenn sie bei der Nutzung dieser Medien die entsprechende Seriosität walten lassen und keine Distanzverletzungen erfolgen», so hieß es in einer Antwort der damaligen Landesregierung auf eine Anfrage der FDP im Landtag. Die Regierung könne nicht durch Handlungsaufträge, Handlungsempfehlungen oder Auflagen etwas regeln, das dem freien Recht der Nutzung unterliege.

Jetzt das Verbot aus Stuttgart: Laut der Handreichung ist neben Chats, Vereinbarung schulischer Termine und Einrichten von Lerngruppen auch das Speichern personenbezogener Daten aus sozialen Netzwerken untersagt. Im Rahmen des Unterrichts dürfen Facebook und Co. lediglich dazu genutzt werden, um Funktionsweise, Vor- und Nachteile sowie Risiken aufzuarbeiten. Als Alternativen zu den sozialen Netzwerken nennt das Ministerium den konventionellen Schriftverkehr, die Nutzung verschlüsselter Emails oder die Online-Lernplattform Moodle. Erlaubt sind auch sogenannte Fanpages auf Facebook zur Selbstdarstellung von Schulen.

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Die Lehrergewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) begrüßte die rechtliche Klarstellung grundsätzlich. Der GEW-Sprecher verwies auf datenschutzrechtliche Lücken bei Facebook, mit denen Schulen sensibel umgehen müssten. Wichtig sei, dass die Behandlung des Themas weiterhin im Unterricht vorgesehen ist.

Der baden-württembergische Landesbeauftragte für den Datenschutz, Jörg Klingbeil, hat die Vorgaben des Kultusministeriums zum Einsatz von Sozialen Netzwerken an Schulen begrüßt. «Diese Vorgaben waren im Grunde überfällig. Die dienstliche Verarbeitung personenbezogener Daten hat auf Sozialen Netzwerken nichts zu suchen. Für die Kommunikation zwischen Schülern und Lehrern oder Schulen, aber auch von Lehrern untereinander, stehen zudem rechtskonforme Alternativen zur Verfügung», sagte Klingbeil.

Öffentliche Stellen in Deutschland sollten grundsätzlich keine werbefinanzierten Kommunikationsplattformen unterstützen, für deren scheinbar kostenlose Nutzung die Teilnehmer mit ihren Daten bezahlen. Außerdem dürfte das bei Schülern besonders beliebte US-Netzwerk Facebook in mehrfacher Hinsicht gegen Bestimmungen des deutschen Telemedienrechts verstoßen. Der Einsatz sogenannter Social Plugins wie des Like-Buttons von Facebook sei datenschutzrechtlich generell unzulässig. In einem Punkt geht der Datenschutzbeauftragte noch über die Stuttgarter Handreichung hinaus: Wegen rechtlicher Grauzonen seien öffentliche Stellen gut beraten, bei der Einrichtung eigener Fanpages doch lieber zurückhaltend zu sein. News4teachers / mit Material der dpa

Hier geht es zu der Handreichung.

 

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