Schüler darf wegen Handels mit Kräutermischungen von Schule fliegen

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Packung einer im Internet vertiebenen Kräutermischung. Foto: www.drogen.bz / Wikipedia Commons (CC BY-SA 3.0)
Packung einer im Internet vertriebenen Kräutermischung. Foto: www.drogen.bz / Wikipedia Commons (CC BY-SA 3.0)

KOBLENZ. Ein Schüler darf grundsätzlich von einer Schule ausgeschlossen werden, wenn er nicht verbotene Rauschmittel wie Kräutermischungen kauft oder mit ihnen handelt. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz (Az: 2 A 10251/13.OVG).

Im konkreten Fall hatte ein Schüler mit einer Klage gegen seinen Ausschluss zwar Erfolg, was aber nur an der fehlerhaften Begründung der Schule lag. Der junge Mann hatte «Legal Highs» gekauft. Das sind Kräutermischungen, die ähnlich wirken wie Haschisch oder Marihuana, aber nicht verboten sind. Auch der Handel damit sei aber eine «ernstliche Gefahr» für die Erziehung anderer Schüler, befand das OVG. Das hätte schon für einen Ausschluss gereicht, tauchte aber in der Begründung der Schule nicht auf.

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Der Schüler hatte zudem einem Mitschüler auf die Frage nach Haschisch oder Marihuana gesagt, er könne möglicherweise etwas besorgen. Die Schule sah es deshalb als erwiesen an, dass er mit Drogen handelte und schloss ihn aus. Dieser Nachweis wurde aus Sicht des OVG aber nicht erbracht. Der Schüler wird nach Angaben eines OVG-Sprechers trotzdem mittlerweile an einer anderen Schule unterrichtet.

Zum Bericht: „Achtklässler rauchen Kräuterjoint vor der Schule – und kollabieren“

 

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