Urteil: Zwangsabordnung einer Rektorin wegen haushaltsrechtlicher Fehler ist rechtswidrig

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OSNABRÜCK. Das Verwaltungsgericht Osnabrück hat dem Antrag einer Rektorin einer nordhorner Realschule stattgegeben,  die gegen ihren Willen von der Niedersächsischen Landesschulbehörde an eine rund 57 km entfernt liegende Oberschule abgeordnet werden sollte. Die Beamtin hatte offenbar haushaltsrechtliche Schwierigkeiten mit dem Schulträger.

Die Abordnung war offensichtlich rechtswidrig, das hat jetzt das Verwaltungsgericht Osnabrück entschieden (Aktenzeichen 3 B 29/13). Die Abordnung der Schulleiterin setze voraus, dass ihre reibungslose Zusammenarbeit mit dem Schulkollegium, der Elternschaft, dem Schulpersonalrat und den Schülern nicht in einer Weise gestört werde, die der Erfüllung des Bildungsauftrages der Schule entgegenstehe. Das Lehrerkollegium und die Eltervertreter hatten sich nahezu geschlossen für den Verbleib der Rektorin an der Schule ausgesprochen.

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Über 65 hinaus arbeiten? Darf ein Lehrer. urteilte jetzt ein Richter . Foto: Carlo Schrodt / pixelio.de
Der innerschulische Frieden hat Vorrang, hat das Gericht entschieden. Foto: Carlo Schrodt / pixelio.de

Soweit es das wohl noch aufklärungsbedürftige Verhalten der Beamtin im Zusammenhang mit haushaltsrechtlichen Fragen betreffe, handele es sich in erster Linie um Störungen in der Zusammenarbeit zwischen der Stadt Nordhorn als Schulträgerin und der dieser Behörde geschlossen entgegentretenden, durch die Schulleiterin repräsentierten Schulgemeinschaft, nicht aber um eine unmittelbare Störung des innerschulischen Friedens.

Sofern es durch die Spannungen zwischen der Schulträgerin und der Schulleiterin zu gewissen mittelbaren Störungen des täglichen Schulbetriebes komme, schienen sie von der geschlossen auftretenden Schulgemeinschaft kompensiert zu werden. Ein Verstoß gegen Vorschriften zur Bewirtschaftung der von der Schulträgerin zur Verfügung gestellten Finanzmittel rechtfertige deshalb nicht die Abordnung der Beamtin. Zur Beachtung haushaltsrechtlicher Bestimmungen könne diese durch andere Maßnahmen angehalten werden. Weitere Umstände, die eine Abordnung rechtfertigten, lägen nicht vor. – Abgesehen von diesen Gründen sei die angegriffene beamtenrechtliche Maßnahme auch deshalb rechtswidrig, weil die Landesschulbehörde die Abordnung ausgesprochen habe, ohne die persönlichen Verhältnisse der Beamtin hinreichend zu berücksichtigen. Die Schulleiterin sei vor der Entscheidung nicht angehört worden. Jedenfalls deshalb seien die einer täglichen 57 km langen Fahrt zur neuen Dienststelle entgegenstehenden, ärztlich bescheinigten chronischen Schmerzen und die Verpflichtungen der Beamtin als gerichtlich bestellte Betreuerin ihrer Mutter unzulässigerweise außer Betracht geblieben. nin

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