Gericht: Kita-Platz muss nicht am Wohnort sein

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STUTTGART. Weil es in einer Nachbargemeinde wohnt, wollte die Stadt Gerlingen das Kinderbetreuungsverhältnis eines vierjährigen Kindes nicht verlängern. Zu Unrecht entschied jetzt das Verwaltungsgericht Stuttgart.

Die Stadt Gerlingen muss einem vier Jahre alten Kind, das in einer Nachbargemeinde wohnt, weiterhin einen Kita-Platz anbieten. Diese Entscheidung vom 9. September veröffentlichte jetzt das Verwaltungsgericht Stuttgart.

Es sei nicht erkennbar, dass die Weiterbetreuung des Kindes in der städtischen Kita mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sein könnte, so das Veraltungsgericht Stuttgart. Foto: Foto: Carlo Schrodt / pixelio
Es sei nicht erkennbar, dass die Weiterbetreuung des Kindes in der städtischen Kita mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden sein könnte, so das Veraltungsgericht Stuttgart. Foto: Foto: Carlo Schrodt / pixelio

Nachdem die Kita das Kind schon ein Jahr betreut hatte, lehnte sie eine Verlängerung ab, weil es mit seinen Eltern in einer Nachbargemeinde wohne. Vorrangig müsse die Gemeinde die Plätze in der Kita für Kinder aus Gerlingen freihalten, argumentierte die Stadt. Die Eltern wehrten sich dagegen in einem Eilverfahren beim Verwaltungsgericht. Sie seien berufstätig und deshalb angewiesen auf den Betreuungsplatz für ihr Kind. Das Gericht gab den Eltern nun recht. (Az.: 12 K 3195/13).

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Das Argument, dass eine Gerlinger Kita für Gerlinger Kinder freigehalten werden solle, sei «rechtlich nicht tragfähig», betonte das Gericht. Im Gegenteil: Eltern hätten vielmehr ein «Wunsch- und Wahlrecht», wo sie ihre Kinder betreuen ließen – es sei denn «unverhältnismäßigen Mehrkosten» sind damit verbunden. Dies liege nicht vor.

Pressemeldung des Verwaltungsgerichts Stuttgart

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Christina
10 Jahre zuvor

Unglaublich, was die Stadt dort versucht hat. Die können doch nicht einem vierjähringen, der schon ein jahr in die Kita geht, den Platz streichen, mit dem Argument, man wohne nicht im selben Ort. Da kann man wirklich froh sein, dass sich das Gericht auf die Seite der Eltern getan hat.