Kein Anspruch auf Doktortitel in der Sterbeurkunde

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KARLSRUHE. Akademische Grade wurden zwar bisher gewohnheitsrechtlich in Personenstandsurkunden eingetragen ein Anspruch entstehe daraus aber nicht, urteilte das Oberlandesgericht Karlsruhe.

Eine Promotion ist meist hart erkämpft – in der Sterbeurkunde muss sie aber nicht erwähnt werden. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat entschieden, dass akademische Grade nicht mehr in die Sterbeurkunde einzutragen sind. Dasselbe gilt für das Sterberegister (Az.: 11 Wx 42/10).

feierliche Beurkundung
Doktor auch über den Tod hinaus: Akademische Grade müssen dennoch nicht in Sterbeurkunden nicht aufgeführt werden. Foto: Stefan Heerdegen / pixelio.de

In dem verhandelten Fall hatte die Witwe eines Mannes geklagt, der seit 1989 Doktor der Medizin war. Sie hatte beantragt, den akademischen Grad des Verstorbenen in die Sterburkunde und das Sterberegister einzutragen. Die Behörde lehnte das ab.

Zu Recht, wie das Oberlandesgericht Karlsruhe nun entschied. Bislang seien akademische Grade zwar in Personenstandsurkunden gewohnheitsrechtlich eingetragen worden. Dieser Übung sei aber durch das Personenstandsrechtsreformgesetz vom 1. Januar 2009 der rechtliche Boden entzogen worden. Auf das Urteil weist die Zeitschrift «Forschung & Lehre» (Ausgabe 9/2013) hin. (dpa)

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