Urteil: Altersteilzeit schützt nicht vor Kündigung

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BERLIN. Ein Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst, der während der Freistellungsphase der Altersteilzeit eine Straftat begeht, muss mit einer fristlosen Kündigung rechnen. Er wird in dem Fall nicht anders behandelt als ein voll arbeitender Kollege. Darauf weist der Deutsche Anwaltverein hin. Er bezieht sich dabei auf eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein (Az.: 2 Sa 410/14).

In dem verhandelten Fall erhielt ein Mitarbeiter im öffentlichen Dienst die Kündigung. Er hatte mit Hilfe eines Kollegen nautische Befähigungszeugnisse gefälscht. Der Kollege hatte ihm bescheinigt, dass er Lehrgänge erfolgreich besucht und notwendige Fahrzeiten als Schiffsführer gemacht hatte. Das war gelogen. Das geschah vor und während der Freistellungsphase der Altersteilzeit. Als der Betrug aufflog, erhielt der Mann vom Gericht eine Geldstrafe. Sein Arbeitgeber kündigte ihm fristlos.

Die Kündigungsschutzklage des Mannes blieb erfolglos. Er habe durch seine Straftaten gegen seine Treuepflicht verstoßen. Es handele sich um eine so schwere Pflichtverletzungen, dass eine Abmahnung vor Ausspruch der Kündigung nicht erforderlich war. Die Kündigung sei trotz der Freistellung von der Arbeit wegen der Altersteilzeit berechtigt. Auch dann bestehe das Arbeitsverhältnis mit den beiderseitigen Pflichten. Ein Arbeitgeber müsse unredliches Verhalten eines Arbeitnehmers nicht hinnehmen. dpa

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