Lehrer mit Klage erfolgreich – Altersgrenzen für Beamte sind verfassungswidrig

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KARLSRUHE. Häufig auch eine Frage des Alters: Ob man verbeamtet wird oder nicht, ist in den Ländern unterschiedlich geregelt. In NRW gilt die Grenze von 40 Jahren. Zwei Lehrer aus NRW haben dagegen geklagt. Das Bundesverfassungsgericht hat ihnen recht gegeben und die Regelung gekippt – allerdings nur aus formalen Gründen.

Das Bundesverfassungsgericht hat Regelungen zur Altershöchstgrenze bei der Einstellung von Beamten in Nordrhein-Westfalen aus formalen Gründen gekippt. Die Normen seien zu unbestimmt und genügten daher nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen hieß es in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss (Az.: 2 BvR 1322/12). Gleichzeitig stellten die Richter klar, dass der Gesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen Altershöchstgrenzen für die Einstellung von Beamten festlegen darf.

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe - hier ein Foto von 1989 mit dem späteren Bundespräsidenten Roman Herzog (4. v. l.) - muss nun über die Beamtenbesoldung in Niedersachsen entscheiden. Foto: Bundesarchiv / Wikimedia Commons (CC BY-SA 3.0)
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe – hier ein Foto von 1989 mit dem späteren Bundespräsidenten Roman Herzog (4. v. l.) – hat jetzt den Landesgerichten wiedersprochen. Foto: Bundesarchiv / Wikimedia Commons (CC BY-SA 3.0)

Der Beschwerdeführer des Verfahrens ist 1963 geboren und studierte von 1991 bis 1997 Malerei und Grafik. Nach Anerkennung seines Diploms als Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Berufskollegs wurde er im Jahr 2004 im öffentlichen Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen angestellt. Von 2005 bis 2007 absolvierte er den berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst und schloss diesen mit der Zweiten Staatsprüfung ab. Anschließend wurde er als angestellter Lehrer beschäftigt. Im Jahr 2009 stellte er einen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, den die Bezirksregierung ablehnte.

Die 1959 geborene Beschwerdeführerin des Verfahrens  legte 1984 die Erste und 1987 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt ab. Nach Kindererziehungszeiten war sie ab 1992 als Lehrkraft im katholischen Ersatzschuldienst tätig. Seit 2001 ist die Beschwerdeführerin im Schuldienst des Landes angestellt. 2009 stellte sie – zum zweiten Mal – einen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe, den die Bezirksregierung ablehnte. In beiden Fällen blieben die Klagen vor den Verwaltungsgerichten ohne Erfolg.

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Der Verband Bildung und Erziehung (VBE) NRW begrüßt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, dass die Altersgrenze für die Verbeamtung in NRW gekippt hat. „Damit ist klar, dass Beamtinnen und Beamten über 40 nicht allein aufgrund ihres Alters eine Verbeamtung versagt bleiben darf“, sagt Udo Beckmann, Vorsitzender des VBE NRW, „dennoch ist damit nicht Schluss mit der Diskriminierung. Die Verbeamtung muss generell die erste Option sein, wenn es dem Land darum geht, die Sicherung einer durchgängigen Schulpflicht zu gewährleisten.“

Lehrerinnen und Lehrer üben grundrechtswesentliche Aufgaben aus – ebenso wie Polizisten, Richter und andere Beamte. „Sie vergeben Abschlüsse und damit Lebenschancen und tragen dazu bei, dass aus Kindern mündige Bürger werden“, erklärt Beckmann und verweist auf das VBE-Gutachten „Beamtenstatus als Verfassungsgebot“ vom März 2012. Diese Aufgaben und Treue zum Land zu erwarten, aber auf der anderen Seite älteren Beamten eine Verbeamtung zu versagen, konterkariere das Ziel des Landes nach einem stabilen Schulwesen.

„Das Land muss jetzt die Konsequenzen aus dem Urteil ziehen und die Altersgrenze für die Verbeamtung endlich ganz abschaffen“, fordert Beckmann, „Lehrkräfte sollten selbst entscheiden dürfen, ob sie verbeamtet oder im Tarifverhältnis angestellt werden wollen.“ Der VBE empfiehlt den betroffenen Lehrkräften, zur Wahrung ihrer Rechte einen formlosen aber schriftlichen Antrag an die zuständige Dienststelle zu stellen. nin

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2 Kommentare
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mehrnachdenken
8 Jahre zuvor

Liebe Redaktion,

ist es Zufall oder Absicht, dass die Pseudonyme nicht mehr sichtbar sind?

Mf.G.
mehrnachdenken