Kopftuch Anhörung im Landtag – Debatte um ein religiöses Symbol

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STUTTGART. Durch Streichungen im Schulgesetz will die baden-württembergische Landesregierung dem Bundesverfassungsgerichtsurteil Genüge tun. Im März hatte das Gericht ein pauschales Kopftuchverbot für unrechtmäßig erklärt. Doch ob es so einfach wird ist fraglich, das Thema bleibt im Land kontrovers diskutiert.

Der Abschied von christlich-abendländischen Werten als gesetzlich definierter Grundlage schulischer Bildung fällt schwer: Die von Grün-Rot geplante ersatzlose Streichung dieses Prinzips im Schulgesetz Baden-Württembergs ist nicht nur der Opposition, sondern auch den Kirchen im Land ein Dorn im Auge. Dies wurde bei einer Anhörung der Fraktionen von CDU und FDP am Freitag in Stuttgart deutlich. Andererseits gab es auch Stimmen, die sich für einen Erhalt des pauschalen Kopftuchverbotes einsetzten, wie es in Baden-Württemberg bislang geherrscht hat. Dieses hatte das Bundesverfassungsgericht (BVG) im März gekippt.

 Dieses Stück Stoff bietet immer wieder Diskussionsstoff. (Foto: Andreas Kollmorgen/Flickr CC BY 2.0)
Dieses Stück Stoff bietet immer wieder Diskussionsstoff. (Foto: Andreas Kollmorgen/Flickr CC BY 2.0)

Vertreterinnen der Alevitischen Gemeinde unterstrichen die Bedeutung der negativen Glaubensfreiheit, besonders für Schülerinnen. Das Kopftuch habe in der Geschichte der Diskriminierung der Aleviten durch orthodoxe Sunniten eine wichtige Rolle gespielt. Ruhan Karakul sagte: «Für uns ist wichtig, dass staatliche Institutionen neutral bleiben und visuell wahrnehmbare Bekundungen außen vor bleiben.» Für den Theologen Erdal Toprakyaran aus Tübingen jedoch zeigt das Beispiel Türkei, dass ein Kopftuchverbot nach «hinten losgehen» kann. Zu der Zeit eines weitreichenden Verbots von Kopftüchern hätten sich dort auch liberalere Frauen mit deren Trägerinnen solidarisiert.

Die Koalition will durch Streichungen im bisherigen Schulgesetz dem BVG-Urteil Rechnung tragen. Das greift nach Ansicht der Opposition zu kurz; sie verlangt nach vertiefter Diskussion «ohne Schaum vor dem Mund» statt nach «Schnellschüssen». CDU-Spitzenkandidat Guido Wolf sagte: «Wir wollen Qualität vor Tempo stellen.» Mittlerweile haben CDU und FDP erreicht, dass der bereits ins Parlament eingebrachte Gesetzentwurf nicht wie geplant verabschiedet wurde, sondern erst nach der Sommerpause in zweiter Lesung erörtert wird. Geplant ist ebenfalls eine Anhörung im Bildungsausschuss des Landtags. Zu der Anhörung am Freitag hatte sich kein Vertreter des Kultusministeriums angemeldet.

Die Kommunalverbände in Baden-Württemberg sprachen sich für die grün-rote Version der Gesetzesnovelle aus. Städtetagdezernent Norbert Brugger sagte: «Wir haben keine bessere Alternative zu bieten.» Der Islam dürfe nicht nur geduldet, sondern müsse mit seinen Eigenheiten akzeptiert werden. Auch der Gemeindetag äußerte sich positiv, pochte aber darauf, dass die Vermittlung christlicher Werte an Schulen und in Kindergärten bei aller Offenheit gegenüber anderen Religionen nicht eingeschränkt werden dürfe.

Die Vertreter der christlichen Kirchen und die Vertreterin der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden und Württemberg, Barbara Traub, befürchteten infolge der Gesetzesnovelle ein Abgleiten der Schulen in den Laizismus. «Die öffentliche Schule ist kein religionsfreier Raum», betonte der evangelische Oberkirchenrat Christoph Schneider-Harpprecht. Traub betonte: «Religion ist nichts, was man an der Garderobe ablegt» und verwies darauf, dass liberale Juden das muslimische Kopftuch wie die Kopfbedeckung für jüdische Frauen unter emanzipatorischen Gesichtspunkte kritisch sehen.

Nach Überzeugung Schneider-Harpprechts ist die Zukunft christlicher Schulgottesdienste, religiös geprägter Traditionen wie Weihnachtsfeiern und Schulseelsorge ungewiss. Denn aus Angst vor Konflikten würden Schulleitungen möglicherweise auf Nummer sicher gehen und religiöse Bekundungen von vornherein beschränken oder ausschließen. Er und der katholische Prälat Clemes Stroppel forderten eine gesetzliche Regelung, mit der Religion und Weltanschauung weiterhin ihren Stellenwert an der Schule haben dürften. Die Juristin Iris Kemmler schlug vor, parallel zur Landesverfassung im Schulgesetz «die christlich-abendländische Wertewelt» als Basis schulischer Erziehung festzuschreiben.

Sowohl die Kirchen als auch der Lehrerverband VBE sehen die Schulleiter mit der Frage überfordert, ob eine Lehrerin mit Kopftuch den Schulfrieden stört. Denn nach dem BVG-Urteil darf das Verbot im Einzelfall ausgesprochen werden, wenn der Schulfrieden gestört oder das Neutralitätsgebot des Staates verletzt werden.

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Für VBE-Sprecher Michael Gomolzig ist das Kopftuch nicht nur ein religiöses, sondern auch ein politisches Zeichen. Die Kopfbedeckung könne auch missionarischen Charakter haben: «Für muslimische Mädchen wird es schwieriger, sich gegen Unterordnung zu wehren – ist das Gefahr für den Schulfrieden?» Eine Kriterien- oder Beispielliste mit Fällen, in denen der Schulfrieden gefährdet ist, hält Kemmler aber juristisch für unmöglich.

Pragmatisch geht der Stuttgarter Gesamtelternbeirat mit der Kopftuch-Frage um. Dessen Vorsitzende Sabine Wassmer hält es im Gegensatz um VBE nicht für schwierig, sich im Einzelfall darüber zu verständigen, ob der Schulfrieden gefährdet ist. «Man muss halt miteinander reden.» Mit Referendarinnen, die im Südwesten im Gegensatz zu ausgebildeten Lehrerinnen an der Schule unterrichten dürfen, habe es bislang «wenig bis gar keine Aufregung» gegeben. Sie fügte hinzu: «Wir sollten stärker sehen, was in den Köpfen ist, nicht was darauf ist.»

Grün-Rot will durch drei Streichungen dem Bundesverfassungsgerichtsurteil gegen ein pauschales Kopftuchverbot, wie es in Baden-Württemberg bislang herrscht, Rechnung tragen. Im bestehenden Gesetz heißt es in Absatz eins und zwei:

«(1) Die Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen stehen im Dienst des Landes.

(2) Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (…) dürfen in der Schule keine politischen, religiösen, weltanschaulichen oder ähnliche äußeren Bekundungen abgeben, die geeignet sind, die Neutralität des Landes gegenüber Schülern und Eltern oder den politischen, religiösen oder weltanschaulichen Schulfrieden zu gefährden oder zu stören. Insbesondere ist ein äußeres Verhalten unzulässig, welches bei Schülern oder Eltern den Eindruck hervorrufen kann, dass eine Lehrkraft gegen die Menschenwürde, die Gleichberechtigung der Menschen nach Artikel 3 des Grundgesetzes, die Freiheitsgrundrechte oder die freiheitlich-demokratische Grundordnung auftritt.

Die Wahrnehmung des Erziehungsauftrags nach Artikel 12 Abs. 1, Artikel 15 Abs. 1 und Artikel 16 Abs. 1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg (in denen unter anderem die Erziehung im Geiste christlicher Nächstenliebe verankert ist, d. Red.) und die entsprechende Darstellung christlicher und abendländischer Bildungs- und Kulturwerte oder Traditionen widerspricht nicht dem Verhaltensgebot nach Satz 1. Das religiöse Neutralitätsgebot des Satzes 1 gilt nicht im Religionsunterricht nach Artikel 18 Satz 1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg.»

Die grün-rote Koalition will nun Absatz zwei im ersten und zweiten Satz die Worte «äußeren» und «äußeres» sowie den gesamten dritten Satz streichen. (Julia Giertz, dpa)

Zum Bericht: Gutachten: Pauschales Kopftuchverbot für Lehrerinnen nicht erlaubt – auch Berlin muss Gesetz wohl nun ändern
Kommentar: Klare Regeln fürs Kopftuch

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