Gericht: Schulschwänzer können ihren Unterhalts-Anspruch riskieren

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Wer ständig die Schule schwänzt, kann mitunter seinen Anspruch auf Unterhalt riskieren. Das berichtet die in München erscheinende «Neue Juristische Wochenschrift» (Heft 42/2015) unter Berufung auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt. Das gilt allerdings nur, wenn für den Schüler keine gesetzliche Schulpflicht mehr besteht (Az.: 5 UF 50/15).

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Unterhaltszahlungen können unter Umständen vom Schulbesuch abhängen. Foto: dierk schaefer / flickr (CC BY 2.0)

Das Gericht verurteilte mit seinem Beschluss einen Vater, an seinen Sohn den gesetzlichen Mindestunterhalt zu zahlen. Der Vater hatte die Zahlungen unter anderem mit der Begründung verweigert, der Sohn habe monatelang die Schule nicht besucht. Das OLG ließ das Argument aber nicht gelten. Die Richter betonten, das Schulschwänzen lasse den Unterhaltsanspruch nicht zwangsläufig entfallen. Denn bis zum 31. Juli 2015 sei der Sohn noch schulpflichtig gewesen. Für schulpflichtige Kinder bestehe aber in jedem Fall eine Unterhaltspflicht der Eltern. Für solche Kinder könne nicht unterstellt werden, sie hätten während der Zeit des Schwänzens einer Beschäftigung nachgehen und Geld verdienen können. dpa

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