Kolumne zum Schulrecht: Wer haftet bei Sachschäden, die durch Schüler verursacht werden?

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DORTMUND. In unserer Schulrechts-Serie erklären Schuljuristen aktuelle Probleme aus Ihrer Beratungspraxis. Eine Kooperation mit dem Verband Bildung und Erziehung (VBE NRW).

Das Problem:

Die Schülerinnen und Schüler einer 4.Klasse spielten während einer Sportstunde auf einem im Außenbereich des Schulgeländes liegenden Platz Fußball. Die Aufsicht wurde von einer Lehrerin geführt. Da der Fußballplatz eine leichte Hanglage hatte, nutzen einige Schüler die Gelegenheit, um mit Steinen auf einen im unteren Hangbereich ordnungsgemäß parkenden PKW zu werfen. Ein Stein trifft die Motorhaube, wodurch ein erheblicher Sachschaden entstand.

Kieslinger_kleinDie Antwort von RA Martin Kieslinger, Ltd. Justiziar VBE NRW:

Es kommen hier verschiedene Anspruchsverpflichtete aus dem Bereich der Schule in Betracht:

  1. 1. Lehrkräfte

Hier kommt die aufsichtführende Lehrkraft in Betracht. Sollte eine Verletzung der Aufsichtspflicht gegeben sein, kommt die Amtshaftung in Frage und damit verbunden die Möglichkeit, dass die Lehrkraft durch das Land in Regress genommen wird. Auch wenn es immer um den Einzelfall geht, hat das OLG Frankfurt zum Umfang der Pausenaufsicht eine aus meiner Sicht sehr weitsichtige und der Praxis gerecht werdende Aussage getroffen:

Bei Kindern im Alter von 10 Jahren darf unterstellt werden, dass ihnen die Gefahr der Entstehung von Schäden an Personen oder Sachen bei Steinwürfen bereits bewußt ist. Diese Erkenntnis wird Kindern erfahrungsgemäß noch weit vor Erreichen der Schulreife von den Erziehungsberechtigten eingeschärft und wird mit einem Verbot derartiger Verhaltensweisen verbunden. Darauf, dass eine derartige Erziehung im Elternhaus erfolgt, darf sich grundsätzlich auch das Lehrpersonal verlassen.

Damit bleibt es auch in derartigen Schadensfällen beim Grundsatz der kontinuierlichen Aufsicht ohne Haftungsverschärfung zu Ungunsten der Lehrkräfte. Interessant in diesem Zusammenhang ist die Aussage, dass die Lehrkräfte ein gewisses Maß an Sozialisation durch das Elternhaus voraussetzen dürfen.

  1. Schulleitung

Hier kommt ein Organisationsverschulden in Betracht, wenn die Schulleitung die Einteilung der Aufsicht in nicht ausreichendem Umfang geregelt hat.

Aber auch hier gilt der Grundsatz, dass die Schulleitung lediglich eine Aufsicht in dem Umfang einzuteilen hat, damit der kontinuierlichen Aufsichtsführung Rechenschaft getragen werden kann. Einer Schulleitung ist nicht zuzumuten, z.B. allein auf Grund der Lage der Schule so viel Aufsichtspersonal aufzubieten, dass jeder Schüler zu jeder Zeit gesehen und kontrolliert werden kann.

Fazit:

Solange die kontinuierliche Aufsicht durch die Schulleitung geregelt, und durch die aufsichtführenden Lehrkräfte tatsächlich wahrgenommen wird, dürfte eine Haftung von Lehrkräften oder Schulleitung aufgrund der oben genannten Grundsätze regelmäßig nicht in Betracht kommen. Sollte es häufiger zu derartigen Vorfällen kommen ist aber zu empfehlen, die Eltern im Rahmen der Prävention gesondert darauf hinzuweisen, die Kinder zu ermahnen, ein solches Verhalten zu unterlassen. Geeignet wäre hierzu beispielsweise ein Elternbrief.

 

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