Brisantes Urteil: Auch wenn das Land kein Geld hat – Gymnasiumsleiter mit A16 kann nicht pauschal eine Höhergruppierung verweigert werden

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BERLIN. Ein Schulleiter mit herausragenden Leistungen kann nach einem Urteil des Berliner Verwaltungsgerichts mehr Geld bekommen. Die Höherstufung eines Beamten dürfe nicht generell wegen mangelnder finanzieller Möglichkeiten des Landes abgelehnt werden, teilte das Gericht am Dienstag mit (Urteil vom 26. Januar 2017 / VG 36 K 443.15).

Man darf davon ausgehen: Das Land Berlin wird in Revision gehen. Foto: Carlo Schrodt / pixelio.de
Man darf davon ausgehen: Das Land Berlin wird in Revision gehen. Foto: Carlo Schrodt / pixelio.de

Geklagt hatte der Leiter eines Berliner Gymnasiums mit der Besoldungsgruppe A16. Seine dienstlichen Beurteilungen bescheinigten ihm in der Vergangenheit nahezu durchgehend herausragende Leistungen (Note „A“ bzw. „1“). Nach dem  Bundesbesoldungsgesetz (Überleitungsfassung für Berlin) kann für Beamte der Besoldungsordnungen A bei dauerhaft herausragenden Leistungen die nächst höhere Erfahrungsstufe als Grundgehalt vorweg festgesetzt werden – und das machte der Schulleiter geltend. Die Bildungsverwaltung des Senats lehnte den Antrag des Klägers jedoch ab. Mit folgender Begründung: Es liege im Ermessen des Dienstherrn, über eine Höhergruppierung zu befinden. Und weil dafür keine Haushaltsmittel zur Verfügung stünden, bekomme kein Beamter eine höhere.

So einfach geht’s aber nicht – meinte jedenfalls das Verwaltungsgericht. Es verpflichtete das Land nun, über den Antrag neu zu entscheiden. Die Ablehnung sei fehlerhaft gewesen. Zwar gebe es keinen individuellen Anspruch auf eine Höherstufung. „Dass der Dienstherr die Vorschrift insgesamt oder im Geschäftsbereich einzelner Senatsverwaltungen schlichtweg nicht anwende, stelle einen Ermessensausfall dar“, so befand das Gericht. Heißt: Die Behörde dürfe die vom Gesetzgeber vorgesehenen Möglichkeiten einer leistungsbezogenen Besoldung nicht vollständig ins Leere laufen lassen. Und das gelte selbst dann, wenn es Unfrieden in Kollegien und Dienststellen geben könnte.

Einen Tipp an die Bildungsverwaltung hatte das Gericht auch noch parat: Wenn sie die Vorschrift für nicht praktikabel halte, stehe ihr frei, gegenüber dem Besoldungsgesetzgeber eine Aufhebung oder Änderung dieser in das Landesrecht übergeleiteten Norm anzuregen. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls wurde die Berufung an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen. Agentur für Bildungsjournalismus / mit Material der dpa

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flunra39
7 Jahre zuvor

es ist kein Sozialneid, wenn ich das Urteil auch moralisch als durchgehend rechtens empfinde -.Weiter so und vor allem zu allererst bei Staatsdienern auf viel zu hoch dodierten Aufsichtsratssitzen !