Ist das Urteil richtig? Schüler bekommt nach lebensgefährlichem Angriff auf Lehrer einen Sozialkurs aufgebrummt – mehr nicht

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HANNOVER. Ursprünglich war sogar von einem versuchten Totschlag die Rede: Ein damals 14 Jahre alter Gymnasiast soll bei einer Klassenfahrt vor zwei Jahren seinen Lehrer von hinten angegriffen und mit einem Schnürsenkel gewürgt haben. Zuvor soll der Schüler Todesdrohungen ausgestoßen haben. Jetzt wurde das Urteil gegen den mittlerweile 16-Jährigen rechtskräftig: Er muss einen sozialen Trainingskurs absolvieren – wegen gefährlicher Körperverletzung. Der Lehrer war bei dem Angriff erheblich verletzt worden.

Das Gericht urteilte mild gegenüber dem Jugendlichen - zu mild?. Foto: Florentine / pixelio.de
Das Gericht urteilte mild gegenüber dem Jugendlichen – zu mild?. Foto: Florentine / pixelio.de

Der Attacke des Schülers aus dem niedersächsischen Bad Pyrmont war nach Angaben der Polizei eine verbale Auseinandersetzung vorausgegangen. Der seinerzeit 33 Jahre alte Lehrer habe dem Schüler dabei ein Handy abgenommen, hieß es. Der 14-Jährige soll daraufhin vor Zeugen gedroht haben, er werde den Lehrer umbringen. Der Schüler habe dem Pädagogen dann im Treppenhaus der Goslarer Jugendherberge aufgelauert, ihn von hinten angegriffen, den Schnürsenkel um den Hals gelegt und zugezogen, sagte der Polizeisprecher seinerzeit. Der Lehrer konnte sich demnach nur mit Hilfe anderer Schüler befreien. Er erlitt Würgemale am Hals und einen Sehnenabriss am Finger.

Beleidigungen, Tritte, Schläge, Cybermobbing – und eine Pistole am Kopf! So sieht Gewalt gegen Lehrkräfte aus: Betroffene berichten

Der Junge, ein Deutsch-Russe, flog von der Schule, einem Gymnasium in Niedersachsen. Er wurde an ein anderes Gymnasium überwiesen – floh allerdings nach Russland, als er seine Anklageschrift erhielt. Dort wurde er nach mehreren Monaten von der Polizei verhaftet und nach Deutschland überstellt. Der Schüler saß mehrere Monate in Untersuchungshaft und musste sich dann einem Strafprozess stellen, in dem er zunächst wegen versuchtem Totschlag angeklagt wurde. In der nicht-öffentlichen Verhandlung wurden zahlreiche Zeugen befragt. Anschließend hielt das Gericht eine echte Tötungsabsicht für nicht mehr wahrscheinlich. Verurteilt wurde er schließlich wegen gefährlicher Körperverletzung.

Keine Jugendstrafe zunächst

Das Gericht sah zunächst auch von einer Jugendstrafe ab (AZ: 34 KLs 12/14). Die Entscheidung hierüber wurde für zwei Jahre zur Bewährung ausgesetzt, weil es begründete Zweifel an dem Vorliegen schädlicher Neigungen gebe.

Das Urteil fiel also mild aus, trotzdem setzte sich der Schüler (ebenso wie die Staatsanwaltschaft) juristisch dagegen zur Wehr. Doch der Beschluss ist jetzt rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof habe die Revision des Jugendlichen verworfen, die Staatsanwaltschaft habe ihre Rechtsmittel zurückgenommen, teilte das Landgericht Hannover mit. Den sozialen Trainingskurs, zu dem er verurteilt worden war, werde er nun antreten müssen. Agentur für Bildungsjournalismus / mit Material der dpa

Bundesregierung beschließt härtere Strafen bei Angriffen auf Polizisten – lässt aber Lehrer aus. Beckmann: „Falsches Signal“!

 

Hintergrund: Gewalt gegen Lehrkräfte

Drohen, mobben, beleidigen – jeder vierte Lehrer ist schon einmal Opfer psychischer Gewalt von Schülern gewesen. Das geht aus einer repräsentativen Forsa-Umfrage hervor, die der Lehrerverband Bildung und Erziehung (VBE) unlängst vorstellte.

Demnach ist fast ein Viertel (23 Prozent) der befragten Lehrer bereits Ziel von Diffamierungen, Belästigungen und Drohungen gewesen –  Aggressoren waren hauptsächlich Schüler, aber auch Eltern. Sechs von 100 Lehrern sind der Umfrage zufolge sogar schon einmal körperlich von Schülern angegriffen worden. Hochgerechnet seien damit mehr als 45.000 Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen aller Formen bereits Opfer von tätlicher Gewalt geworden. Zu den körperlichen Angriffen gehörten etwa Fausthiebe, Tritte, An-den-Haaren-Ziehen oder das Bewerfen mit Gegenständen.

Auch Cybermobbing wird offenbar ein immer größeres Phänomenen. 77 Prozent der Befragten sehen eine Zunahme von Formen des Mobbings über das Internet. Fast jede dritte befragte Lehrkraft gab an, dass es Fälle an der Schule gab. Allerdings gaben nur zwei Prozent der Lehrkräfte an, selbst betroffen gewesen zu sein.

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Elke
7 Jahre zuvor

Straftäter sofort abschieben.

Bernd
7 Jahre zuvor
Antwortet  Elke

Das ist mal ein origineller Beitrag. Immer ist die Rede davon, Ausländer, die in Deutschland Straftaten begehen, abzuschieben – warum so zimperlich? Schieben wir doch gleich alle Straftäter, auch die Deutschen (wie im vorliegenden Fall), ab. Am besten in die USA, bevor Trump seine Mauer baut.

Pälzer
7 Jahre zuvor
Antwortet  Bernd

Wenn straffällige Ausländer abgeschoben, im selben Umfang aber unbescholtene und gesetzestreue aufgenommen würden, fänden Sie das falsch?

Axel von Lintig
7 Jahre zuvor
Antwortet  Elke

Wohin soll man denn einen deutschen Schüler abschieben?
Der muss resozialisiert werden, erst recht, wenn er bei der Straftat 14 Jahre alt war.
Diesen jungen Mann hatte bereits die Anklageschrift ins Ausland getrieben und er wurde der Schule verwiesen.Der Junge hat erst einmal einen schweren Stand.Der braucht eine zweite Chance im Leben.

Axel von Lintig
7 Jahre zuvor
Antwortet  Axel von Lintig

Im übrigen bin ich für ein totales Handyverbot in den Schulen und auf den Klassenfahrten. Das war bei der letzten Klassen-Besprechung wieder das Thema bei der geplanten Klassenfahrt meiner zweitältesten Tochter. Es sind Teile der Eltern, die die Benutzung durchsetzen wollten. Die Kreisen wie die Helikopter um ihre Kinder.

dickebank
7 Jahre zuvor
Antwortet  Axel von Lintig

Schule ist Ländersache. Ein straffälliger Bayer kann ja nach Bremen abgeschoben werden.
Oder es werden Auffangzentren für straffällige Jugendliche un Neufünfland gebildet, denen geht ohnehin die jüngere Bevölkerung flöten.

sofawolf
7 Jahre zuvor
Antwortet  dickebank

😀 Sie wieder!

sofawolf
7 Jahre zuvor

Wichtig ist meiner Meinung nach nicht in erster Linie, WIE er bestraft wurde, sondern DASS er bestraft wurde. Deutlich werden muss(te), dass man dafür bestraft wird und gut wäre allerdings (!), wenn er das Gefühl vermittelt bekommt, dass er „noch mal Glück“ gehabt hat, dass es auch anders (härter) hätte ausfallen können – das Urteil.

xxx
7 Jahre zuvor

Im Vergleich zu dem Lehrer, der in erster Instanz wegen Freiheitsberaubung oder garde was das nochmal war verurteilt wurde, ist das Strafmaß trotz Jugendstrafrecht eher gering. Ob die Strafe nach zwei Jahren auch noch die volle Wirkung entfaltet, wird man sehen …

dickebank
7 Jahre zuvor
Antwortet  xxx

Beim Jugendstrafrecht steht aber der Aspekt „Bestrafung“ hinter dem der „Erziehung“ zurück.

sofawolf
7 Jahre zuvor

@ xxx,

die ursprünglich angedachte („geurteilte“) Strafe für den Musiklehrer P. Parusel war aber auch sehr milde. Auch in diesem Falle ging es mir weniger um das WIE als vielmehr um das DASS. Nur halt umgekehrt. Gut, dass Herr Parusel nun NICHT verurteilt ist bzw. freigesprochen wurde.

(Hoffentlich wird keine Berufung eingelegt, die ja noch möglich sein soll – es sei denn, eine Berufung führt dann zu einem höchstrichterlichen Freispruch.)

Pälzer
7 Jahre zuvor

Der junge Mann hat sicher etwas gelernt – nämlich dass ihm vor einem deutschen Gericht nicht viel passieren kann. Sozialtraining ist natürlich schon brutal. Aber kein echtes Hindernis, falls mal ein Mord nötig sein sollte …

flunra39
7 Jahre zuvor
Antwortet  Pälzer

@pälzer ihr beitrag ist unprofessionell , zynisch und fusst auf einem resignierten oder durchgehend negativ-pessimistischen menschenbild, das bestrafung vor Erziehung setzt.

Wayne_Youcts
7 Jahre zuvor
Antwortet  flunra39

Zynisch ist vor allem Ihr Kommentar. Sie verwechseln das gesetzlich verankerte Recht des Opfers auf Genugtuung mit Rache. Eine Forderung nach einer tatangemessen höheren Strafe entspringt keinem negativ-pessimistischen Menschenbild, sondern stellt einen Beitrag zum sozialen Frieden in unserer Gesellschaft dar. Eine Meinung wie die Ihre wird immer nur solange vertreten, wie man nicht selbst Opfer eines solchen Verbrechens geworden ist.

flunra39
7 Jahre zuvor
Antwortet  Wayne_Youcts

grundsätzliich trifft ihre begriffsarbeit zu. Mein kommentar bezog sich auf einen ironieversuch, der zynisch war.

Nathalie
7 Jahre zuvor
Antwortet  flunra39

@Wayne_Youcts
Ich kann Ihnen nur auf ganzer Linie zustimmen.

@flunra39
Gehören Lob und Strafe nicht zur Erziehung? Auf Sanktionen zu verzichten bedeutet, Kindern und Jugendlichen wichtige Hilfe zu verweigern und sie auf einem falschen Weg möglichst früh zu stoppen. Lob bedeutet dagegen, sie auf dem richtigen Weg zu bestärken und ihre Anstrengungsbereitschaft zu belohnen.
Pälzer hat kein „negativ-pessimistisches Menschenbild“, sondern „nur“ ein reales und lebensnahes im Gegesatz zu Ihnen.
Was Sie schreiben, ist für mich Phrasendrescherei, die mangelnden Mut zur Erziehung signalisiert. Ich kann nur hoffen, dass Sie das nicht als „professionell“ bezeichnen, denn Trockenschwimmer mit frommen Theorien haben wir mehr als genug, wohingegen Erzieher (auch Eltern!), die im prallen Leben einen beherzten und anstrengenden Job machen, immer mehr Mangelware sind.

Pälzer
7 Jahre zuvor
Antwortet  flunra39

Lesen Sie meinen Text noch mal sorgfältig, dann können Sie erkennen, dass ich eine Vermutung über den Lernvorgang bei dem jungen Mann aufgestellt habe. Dieser Lernvorgang würde mich beunruhigen, wenn ich mit ihm schon mal in einem Konflikt gestanden hätte.

Pälzer
7 Jahre zuvor
Antwortet  flunra39

Wenn Sie aus der Sicht einer Sozialarbeiter*in argumentieren und diese als „professionell“ definieren, dann ist meine Aussage wohl un-professionell. Ich argumentiere aus der Sicht eines Lehrers, insbesondere dessen, der den Angriff mit Glück überlebt hat.

dickebank
7 Jahre zuvor
Antwortet  Pälzer

Aus Sicht des Gerichtes nur logisch. Wäre der Angriff auf eine Privatperson erfolgt, hätte es wahrscheinlich ein anderes Strafmaß gegeben. Der Angriff erfolgte aber auf den lehrer als Amtsperson und nicht als Privatperson. Hätte der Lehrer als Amtsperson das Handy des späteren Täters nicht weggenommen, wäre er vermutlich auch nicht angegriffen worden. Hätte er es als Privatperson weggenommen, hätte er ja eine Straftat begangen.

Auch wenn derzeit über eine Strafverschärfung bei Delikten gegen Polizisten, Feuerwehrleute etc. im Einsatz nachgedacht wird, so ändert das nichts. Die tat lag ja in der Vergangenheit.

sofawolf
7 Jahre zuvor

@ Wayne_Youcts,

wo bitte gibt es ein gesetzlich verankertes Recht auf Genugtuung? Haben Sie dafür mal einen Beleg (Zitat oder Link)?

Wayne_Youcts
7 Jahre zuvor
Antwortet  sofawolf

Ein Recht auf Genugtuung wird aus verschiedenen Rechtsquellen hergeleitet, u.a. aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG), dem Opferhilfegesetz und ganz konkret aus §56b StGB. Dort heißt es in Abs. 1 S. 1: „Das Gericht kann dem Verurteilten Auflagen erteilen, die der Genugtuung für das begangene Unrecht dienen.“ In Abs. 2 werden die möglichen Auflagen für die Genugtuung genannt, z.B. das Leisten eines Geldbetrages zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung.

dickebank
7 Jahre zuvor
Antwortet  Wayne_Youcts

Nun überforden Sie doch bitte nicht einige hier und bringen auch noch den Täter-Opfer-Ausgleich in die debatte.

sofawolf
7 Jahre zuvor

@ Nathalie,

es ging hier aber bis jetzt nicht darum, dass irgendjemand gefordert hätte, den Jugendlichen freizusprechen!

Er ist verurteilt worden!

Es geht hier gerade darum, was für eine Strafe in diesem Falle angemessen sei. Die verhängte Strafe ist einigen zu „gering“. Welche Strafe also wäre angemessen und wonach bemisst sich diese Angemessenheit?

Axel von Lintig
7 Jahre zuvor
Antwortet  sofawolf

Hinzurechnen muss man aber noch die Untersuchungshaft.

Nathalie
7 Jahre zuvor
Antwortet  sofawolf

@sofawolf
Für mich ging es um eine Antwort auf flunra39 um 10:40.
Ist sie wirklich deplaziert?

rfalio
7 Jahre zuvor

Mich würde interessieren, was dem Lehrer passiert wäre, wenn er sich tatkräftig gegen diesen gegenwärtigen Angriff gewehrt hätte.
Ein Schelm, wer Böses dabei denkt!
rfalio

sofawolf
7 Jahre zuvor

@ rfalio,

eigentlich – ich formuliere vorsichtig angesichts dessen, was in letzter Zeit trotz anders lautender Urteile bereits neu geurteilt worden ist (Musiklehrer) – also eigentlich dürfen Lehrer in 2 Fällen selbst „handgreiflich“ werden:

(1.) Um sich selbst vor einer Gewalttat zu schützen (wenn es anders nicht geht).

(2.) Um einen Schüler vor einer Gewalttat zu schützen (wenn es anders nicht geht).

Das Wenn ist natürlich der Haken an der Sache. Das würde dann sicherlich akribisch untersucht werden.

sofawolf
7 Jahre zuvor

@ Wayne,

ich bin kein Jursit und Sie vermutlich auch nicht. Ich glaube, was Sie zitieren bzw. nennen, nennt das Ziel bzw. den Sinn einer „Strafe“. Aber ein „gesetzlich verankertes Recht auf Genugtuung“ ist das nicht.

(?)

sofawolf
7 Jahre zuvor
Antwortet  sofawolf

*Jurist

Wayne_Youcts
7 Jahre zuvor
Antwortet  sofawolf

Wenn Sie mir nicht glauben, gebe ich Ihnen ein weiteres konkretes Beispiel:
Das sog. Schmerzensgeld (s. § 253 BGB) erfüllt zum Einen eine Ausgleichsfunktion (der Geschädigte soll durch die Bemessung einer allen Aspekten Rechnung tragenden Summe die Möglichkeit erhalten, sich Annehmlichkeiten zu verschaffen und so seine Lebensfreude zurückzugewinnen, die er durch eine Straftat z.B. gegen seine körperliche Unversehrtheit verloren hatte) und zweitens eine Genugtuungsfunktion, bei der die Strafung des Täters im Mittelpunkt steht.
Nur weil der Begriff „Genugtuung“ nicht wörtlich im Gesetz steht, heißt das nicht, dass dieser Aspekt im deutschen Recht – zumindest theoretisch – keine Rolle spielt. Es hapert halt nur am Willen der Richter, diese Funktion in ihren Urteilen angemessen zu berücksichtigen.

Wayne_Youcts
7 Jahre zuvor

Am skandalösesten am hier in Rede stehenden Urteil ist die juristische Haarspalterei, mit der ein Verbrechen gegen das Leben eines Mitmenschen mal wieder kleingeredet wird und die Strafe unmoralisch milde ausfällt, was dazu führt, dass sich der erzieherische Effekt ins Gegenteil verdreht. Der Schüler lernt, dass Verbrechen in unserem Land nicht angemessen geahndet werden; im Umkehrschluss bedeutet dies: Die Begehung eines Verbrechens gegen das Leben eines Mitmenschen ist nicht so schlimm.
Nochmal in Kurzform: Eine Person stößt vor Zeugen Todesdrohungen gegen einen Mitmenschen aus und beginnt, diese Drohung wahrzumachen, indem er der betreffenden Person hinterhältig auflauert und das Mordwerkzeug so fest um den Hals des Opfers schlingt, dass dessen Tod nur durch Eingreifen mehrerer Personen verhindert wird. Was, wenn nicht die Absicht, das Opfer zu töten, sollte hinter dieser Handlung stehen? Da die Tat zudem heimtückisch begangen wurde (der Täter hat dem Opfer von hinten aufgelauert) ist nach meiner Ansicht ein versuchter Mord zu bejahen.

sofawolf
7 Jahre zuvor

@ Wayne,

ich bezweifle nicht, dass Genugtuung ein Aspekt (Ziel, Sinn) bei einer Urteilsfindung ist; ich habe nur ein „gesetzlich verankertes RECHT auf Genugtuung“ bezweifelt und sehe mich darin dann doch eher bestätigt.

Ein Urteil hat u.U. auch einen Erziehungsaspekt. Das dürfte unstrittig sein. Daraus würde ich aber nicht ableiten, dass es ein „gesetzlich verankertes Recht auf Erziehung des Straftäters“ gibt.

Gerade in der „Juristerei“ hab‘ ich’s schon gerne genau.

sofawolf
7 Jahre zuvor
Antwortet  sofawolf

Denn RECHTE müssten ja auch einklagbar sein!

Wayne_Youcts
7 Jahre zuvor
Antwortet  sofawolf

Schmerzensgeld und damit seine Genugtuungsfunktion ist einklagbar!

Wayne_Youcts
7 Jahre zuvor
Antwortet  sofawolf

Sie haben mich immer noch nicht verstanden.
Es gibt im deutschen Recht eine Ausgleichsfunktion für erlittene Folgen einer Straftat; hier stehen das Opfer und seine Interessen im Mittelpunkt.
Auf der anderen Seite gibt es eine Genugtuungsfunktion. Genugtuung ist nicht lediglich ein Aspekt der Rechtsprechung, sondern durch das Schmerzensgeld soll der Geschädigte einen Anspruch auf Genugtuung erlangen dafür, dass seine Verletzung durch einen Rechtsverstoß verursacht wurde. Grund hierfür ist, dass unser Rechtssystem grundsätzlich nicht zwischen Körperverletzungen im Straßenverkehr und solchen bei Schlägereien oder Vergewaltigungen unterscheidet. Die Unterscheidung wird erst im Rahmen der Genugtuungsfunktion durch die Gerichte vorgenommen, denn es leuchtet wohl jedem ein, dass zwischen einer leichten Unachtsamkeit im Straßenverkehr und einem vorsätzlichen gezielten Faustschlag Welten liegen.
Da das Opfer bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Schmerzensgeld besitzt und dieses auch eine Genugtuungsfunktion erfüllen soll, hat somit das Opfer einen rechtlich verbrieften Anspruch auf Genugtuung. Das kann Ihnen jeder Anwalt bestätigen.

Marianne Vogelsang
6 Jahre zuvor

Das nenn ich mal einseitige Berichterstattung. Wenn ein 14jähriger Schüler sich nicht mehr anders zu helfen weiß, als mit Gewalt… seine Tat ist absolut nicht ! in Ordnung; aber der Lehrer hat schon im Vorfeld viel mit dazu beigetragen, dass die Situation eskalierte. Der Lehrer hat einen Aktenvermerk, wohl nicht ohne Grund…

sofawolf
6 Jahre zuvor

@ Marianne,

davon lese ich nichts im Artikel. Woher wissen Sie das? Warum gibt es einen Aktenvermerk?