Freispruch für Musiklehrer im Skandal-Prozess rechtskräftig – „keine Freiheitsberaubung“

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Der Freispruch für einen Musiklehrer aus Kaarst vom Vorwurf der Freiheitsberaubung ist rechtskräftig. Die Staatsanwaltschaft habe ihre Revision zurückgezogen, sagte eine Sprecherin des Landgerichts Düsseldorf am Donnerstag auf Anfrage. Der Lehrer war angezeigt worden, nachdem er Schüler daran gehindert haben soll, den Klassenraum zu verlassen.

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Das Amtsgericht in Neuss hatte ihn in erster Instanz verurteilt. Dagegen legte er Berufung ein. Das Düsseldorfer Landgericht sprach den Lehrer dann frei, weil es nach eigenen Angaben keine Straftat feststellen konnte. Dagegen ging die Staatsanwaltschaft zunächst in Revision, ließ ihr Vorhaben nun aber fallen. dpa

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8 Kommentare
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sofawolf
7 Jahre zuvor

Hm, ok, gut …………….. aber komisch. Warum hat sie ihr Ansinnen denn fallenlassen bzw. die Revision zurückgezogen?

Die Verwirrung dürfte nun komplett sein. Eine Klärung hätte ich lieber gehabt.

Nun weiß man ja weiterhin nicht, was darf man und was nicht.

xxx
7 Jahre zuvor
Antwortet  sofawolf

ich nehme mal an, dass sie intern vor einer krachenden und möglicherweise karrierebremsenden niederlage gewarnt wurde …

dickebank
7 Jahre zuvor
Antwortet  xxx

Anweisung vom Generalstaatsanwalt bzw. Hinweis vom OLG als Revisionsinstanz nach der Vorprüfung auf Erfolglosigkeit. Ich vermute Letzteres, das OLG hat angedeutet den Fall nicht zur revision zuzulassen. Damit bleibt es beim Freispruch – also dem LG-Urteil in der zweiten Instanz, dass infolge der Berufung gegen das AG-Urteil zustande kam.

Lt. Pressebericht hat die revisionsinstanz geäußert, dass ansonsten zu befürchten sei, dass zukünftig eine Flut von Prozessen nicht nur gegen einzelne Noten sondern auch gegen Unterrichtsstile und niederschwellige Sanktionen wegen kleinerer Verstöße gegen die Klassenregeln und Schulordnungen, die nicht in den Zuständigkeitsbereich einer Teilkonferenz für Ordnungs und Erziehungsmaßnahmen fallen, zu befürchten seien.
Gegen Beschlüsse der Teilkonferenz kann selbstverständlich Einspruch eingelegt und bei Niederschlagung seitens der Bez.-Reg. geklagt werden, da es sich um Verwaltungsakte handelt.

sofawolf
7 Jahre zuvor

@ naja, dicke bank,

aber doch nur, wenn der Revision stattgegeben worden wäre, oder?

Ansonsten gab es zur Notengebung und dgl. doch schon etliche Urteile in der jüngeren Vergangenheit. Kann das denn immer wieder neu infrage gestellt werden?

Rechtssicherheit sieht anders aus. Und wenn mir ein Schulgesetz etwas erlaubt, dann muss das doch eine „Art Schutz“ für mich sein und es kann mich nach meinen Rechtsverständnis nicht ein Gericht trotzdem verurteilen (wie im Falle des Musiklehrers).

dickebank
7 Jahre zuvor
Antwortet  sofawolf

Irrtum. Das Schulgesetz ist eben kein „Schutz für die Beschäftigten“, es sichert nur die Schulpflicht und sichert somit diesen Eingriff in die Rechte der Eltern.

Das Dilemma einer Lehrkraft ist doch folgendes, als Beschäftigte einer Behörde hat sie keine Kompetenzen mit Außenwirkung. Diese obliegen einzig und allein der Behödenleitung (Schulleitung). Den Ausschluss vom Unterricht für den Rest eines Unterrichtstages darf keine Lehrkraft eigenmächtig verhängen, rechtlich kann das nur die Schulleitung, wenn sicher gestellt werden kann, dass der betreffende entweder in der Schule betreut oder von den Erziehungsberechtigten elbst oder von ihnen Beauftragten abgeholt werden kann.
Klar, dass dieses Prozedere nur in Ausnahmesituationen zum Tragen kommt. Im Regelfall muss sich eine Lehrktaft mit den Problemen, die die Schüler verursachen, eben eigenstädnig auseinander setzen, da sie ja vom Staat einen Erziehungsauftrag eingeräumt bekommt. Nur dieser Erziehungsauftrag muss im Einvernehmen mit den Eltern/Erziehungsberechtigten umgesetzt werden. Und hier scheitert das ganze; gab es früher einen breiten gesellschaftlichen Konsens über die Ziele und Methoden der Erziehung, die Maßnahmen der Schule trugen, so ist dieser heute abhanden gekommen und jede Erziehungsmaßnahme muss individuell mit den jeweiligen Erziehungsberechtigten abgestimmt sein, um dieses Einvernehmen zu erzielen.
Die Elternschaft wird zu der Ansicht verleitet, dass nicht nur die Bildungsgänge – also das Lernen -individualisiert werden müsste (politische Vorgabe – sondern im gleichen Atemzug auch die Erziehungsinhalte und Erziehungsmaßnahmen individualisiert werden müssten. Nur was im Hausunterricht möglich ist, lässt sich eben auf schulische Zwangsgemeinschaften (Klassenverbände) nicht übertragen. Lehrkräfte können eben nicht auf das Fehlverhalten von Marie-Claire nicht anders reagieren als auf das von Chantalle. Während Chantalles Mama sagt, dass man dem Kind ruhig eine Ohrfeige geben könne, stehen M-Cs Eltern mit dem Rechtsbeistand bei der Schulleitung, weil eine Lehrkraft das arme Ding zur Nacharbeit verdonnert hat, da sie im Unterricht nichts getan hat außer ihre optische Performance in hinblick auf die Mitbewerberinnen/Konkurrentinnen zu optimieren – vulgo geschminkt – hat.

Genauso gut könnte man den erlaubten Rahmen (Toleranz) bei Geschwindigkeitsüberschreitunge von der Antriebsleistung der Kraftfahrzeuge abhängig machen – also je mehr „PS unter der Haube traben“ desto größer die Toleranz.

dickebank
7 Jahre zuvor
Antwortet  sofawolf

Eine Revision am OLG überprüft doch nur, ob das Urteil alle rechtlich relevanten Aspekte bei der Urteilsfindung berücksichtigt hat oder ob formale Fehler im Verfahrensverlauf aufgetreten sind. Wird einer Revision stattgegeben, geht das Verfahren an einen anderen Richter des LG zur Neuverhandlung zurück. Das OLG hätte in dieser Angelegenheit also kein eigenes Urteil gesprochen.
Wird der Revision nicht stattgegeben oder der Revisionsantrag von einem der Prozessbeteiligten zurückgezogen, dann hat das Urteil der Berufungsinstanz (LG) Bestand. Das Urteil des AG in der gleichen Sache ist somit vollkommen obsolet.

jagothello
7 Jahre zuvor

Sie stellen das richtig dar. Eine „strategisch“ aufgestellte Schule kann aber trotzdem viel mehr tun. Zum Beispiel mit Jahrgangsteams, ggf. Abteilungsleitung oder Schulleitung und auf jeden Fall mit Eltern und Schülern (Pflegschaft, SV, Schulkonferenz) einheitliches Handeln verabreden und eine Struktur schaffen, mit der gegen Störungen vorgegangen wird. Ein Konzept bspw. trägt dazu bei und sichert das Handeln des Lehrers in einer konkreten Situation ab. Ein „Ruheraum“ kann störende Schüler zeitweise separieren. All das setzt Planungsarbeit im Vorfeld voraus. Für Lehrer kann solch strategisches Vorgehen ungeheuer entlastend wirken. Schulleitungen können entsprechende Konzepte von den zuständigen Bez.Reg. oder Schulämtern prüfen lassen. Viele Probleme verlieren an Schärfe, wenn es verbindliche, sichere Verabredungen gibt. Dann fällt auch das Argumentieren ggb. den Eltern leichter.

dickebank
7 Jahre zuvor
Antwortet  jagothello

Klingt in der Theorie gut, wird aber in der Praxis unterlaufen.
Fehlen der Schule Lehrerstunden (nicht besetzte Planstellen), werden die Stunden für den Trainingsraum (Ruheraum) gestrichen. Die SL muss ja in erster Linie die Unterrichtsversorgung sicherstellen. Die Schulsozialarbeit ist nicht dauerhaft gesichert. Vereinbarungen mit Eltern- und Schülerschaft, die zum Zeitpunkt X geschlossen worden sind, verlieren so nach x+5 Jahren ihren wert, weil die Akteure fünf Jahre später andere sind. Jahrgangsteams sind auch nicht das Allheilmittel. Klar fällt es leichter verbindliche Absprachen innerhalb des Teams zu erzielen und umzusetzen, aber der mehr oder weniger ausschließliche Unterrichtseinsatz in einem Jahrgangsteam ist auf die Dauer ermüdend und sehr belastend für die eingesetzten Lehrkräfte.

Vereinbarungen bzw. Absprachen der SL mit der Bez.-Reg. – dem schulfachlichen Dezernenten – sind nett, im konkreten Einzelfall, also der Beschwerde bei der Schulaufsicht gegen eine von der Sl verhängte Sanktion, aber sehr leicht zu kippen. Spätestens bei der „Entlassung von der eigenen Schule“ wird es schwierig und die bez.-Reg drängt auf Umwandlung in „Androhung der Entlassung von der eigenen Schule“, die mehrfach ausgesprochen werden kann, damit sie des Problemes entbunden wird, den „Übeltäter“ an anderer Stelle (Schule) unterbringen zu müssen. Einziger Ausweg ein Ringtausch von „Übeltätern“ unter benachbarten Schulen. Alle niederschwelligen Ordnungs- und Erziehungsmaßnahmen nach Schulgesetz NRW führen im Regelfall zu heftigen Lachanfällen bei beteiligten Schülern und Eltern.

Die strategie mag noch so gut sein, sie ist im täglichen Kleinklein des Schulalltages aufgrund der äußeren Rahmenbedingungen nur bedingt umsetzbar und langfristig durchzuhalten. Im regelfall wird sie durch die vielen aufgezwungenen Ausnahmen schneller zerschossen, als neue Strategien entwickelt werden können.