Ist kein Anlass mehr zu nichtig, um einen Lehrer zu verklagen? Schüler-Handy übers Wochenende einbehalten – Prozess (und Freispruch)

2

BERLIN. Der Fall macht fassungslos (mal wieder): Keine Bagatelle scheint heutzutage mehr zu klein zu sein, um einen Lehrer vor Gericht zu zerren. Der konkrete Anlass für diese Feststellung: Ein Pädagoge einer Berliner Schule hatte einem Schüler ein störendes Handy weggenommen und über das Wochenende einbehalten – rechtmäßig, wie nun das Berliner Verwaltungsgericht entschied. Es wies damit eine Klage des Schülers und seiner Eltern (!) ab, wie ein Gerichtssprecher am Mittwoch mitteilte. Bizarr wirkt die Begründung der Erziehungsberechtigten für den Gang zum Gericht: Die Maßnahme habe ihren Sohn „in seiner Ehre verletzt und gedemütigt“.

Dass deutsche Gerichte überlastet sind, ist bei solchen Fällen kein Wunder. Foto: Vassilena Valchanova / flickr (CC BY-NC-SA 2.0)
Dass deutsche Gerichte überlastet sind, ist bei solchen Fällen kein Wunder. Foto: Vassilena Valchanova / flickr (CC BY-NC-SA 2.0)

In dem Verfahren ging es um ein Ereignis vor drei Jahren (solange also war die Justiz mit diesem – mit Verlaub – Quatsch beschäftigt). Im Gerichtsbericht vom 4. April, der heute veröffentlicht wurde, heißt es: „Der klagende Schüler, der mittlerweile 18 Jahre alt ist, besuchte im Schuljahr 2014/15 die neunte Klasse einer Sekundarschule in Berlin. Die weiteren Kläger sind seine Eltern. Am 29. Mai 2015, einem Freitag, ließ sich der Klassenlehrer des Schülers dessen Mobiltelefon wegen Störung des Unterrichts aushändigen. Eine Rückgabe des Handys an den Schüler selbst lehnte der stellvertretende Schulleiter zunächst ab und behielt das Gerät über das Wochenende ein; am darauffolgenden Montag konnte es die Mutter im Schulsekretariat wieder abholen. Der Schüler besucht zwischenzeitlich eine andere Schule. Mit seiner Klage wollten seine Eltern und er festgestellt wissen, dass die Einziehung und Verwahrung des Handys rechtswidrig gewesen sei.“

Anzeige

„Dann werden Sie schon sehen“: Wie Eltern Lehrer unter Druck setzen – ein Verbandsjurist berichtet

Die Dritte Kammer des Verwaltungsgerichts wies die Klage als unzulässig ab. Die Begründung: „Nachdem das Handy wieder herausgeben worden ist, kann die begehrte Feststellung nur ausgesprochen werden, wenn die Kläger ein besonderes Interesse hieran hätten. Daran fehlt es. Nachdem der Schüler die Schule verlassen hat, wird sich das Geschehen dort nicht wiederholen“, so stellte das Gericht laut Mitteilung fest. Eine etwaige Diskriminierung wirke jedenfalls nicht mehr fort. Schließlich liege hierin auch kein schwerwiegender Grundrechtseingriff. Die fehlende Gebrauchsmöglichkeit des Handys über das Wochenende greife nicht in das elterliche Erziehungsrecht ein. Auch wenn der Schüler nach eigenem Bekunden „plötzlich unerreichbar“ gewesen sei, stelle dies keine unzumutbare Beeinträchtigung seiner Grundrechte dar. (Na, gottseidank.)

Ob die Geschichte damit allerdings ihr Ende gefunden hat, ist fraglich: Gegen das Urteil kann die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg beantragt werden. bibo / Agentur für  Bildungsjournalismus

Richter weist Klage gegen Lehrer wegen angeblichen Angriffs zurück – und ist empört, was Pädagogen sich alles bieten lassen müssen

 

Anzeige


Info bei neuen Kommentaren
Benachrichtige mich bei

2 Kommentare
Älteste
Neuste Oft bewertet
Inline Feedbacks
View all comments
sofawolf
6 Jahre zuvor

Danke für den Freispruch!

dickebank
6 Jahre zuvor
Antwortet  sofawolf

Hääh- wer soll denn da freigesprochen worden sein?

Ein VG urteilt nur über die Rechtmäßigkeit von Verwaltungshandeln – nicht aber über Personen. Das Verwaltungshandeln (vorübergehende Wegnahme eines mobilen Telekommunikationsendgerätes über das Wochenende) stellt keine gravierende Grundrechtsverletzung oder einen Verstoß gegen nachgeordnete Verwaltungsvorschriften dar.

Ein Urteil in der SAche wurde nicht gefällt, die Klage des Schülers und seiner Eltern gegen die Verwaltungmaßnahme wurde abgewiesen. Eine Klageabweisung ist aber auch kein Urteil – es ist ein Gerichtsbeschluss.