Schulrecht: Schwänzen oder Schulangst? Eine Entschuldigung der Eltern reicht nicht, um die Schulpflicht auszusetzen

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DORTMUND. In unserer Schulrechts-Serie erklären Schuljuristen aktuelle Probleme aus Ihrer Beratungspraxis – eine Kooperation mit dem Verband Bildung und Erziehung, VBE NRW).

Das Problem:

Ich habe in meiner Klasse ein Kind, das den Unterricht nur sehr sporadisch besucht. Nach eingehenden Gesprächen mit den Eltern und der Schulleitung haben die Eltern nun behauptet, dass das Kind unter Schulangst leiden würde und lassen es nun noch häufiger zuhause. Können Eltern einfach so eine Behauptung aufstellen und das Fehlen des Kindes damit entschuldigen?

Juristin Inka Schmidtchen berät Lehrkräfte beim VBE NRW zu schulrechtlichen Fragen. (Foto: VBE)

Die Antwort von Inka Schmidtchen, Justiziarin VBE NRW:

Nein. So einfach geht das nicht. Es gibt tatsächlich Kinder, die unter Schulangst leiden und daher zumindest vorübergehend die Schule nicht regelmäßig besuchen können.

Hierbei ist dann aber immer ein ärztliches Attest notwendig, das die Diagnose enthält. In einem solchen Fall wird dann ein Therapieplan aufgestellt, und mit Genehmigung der Schulaufsicht ein für den einzelnen Schüler medizinisch mögliches Schulangebot organisiert (z. B. verstärkte häusliche Arbeit, Veränderung des Umfangs der Zeit in der Schule etc.). Ziel ist es dann aber auch hier, dass der Schüler oder die Schülerin die Schule wieder im schulpflichtigen Umfang besuchen kann.

In Ihrem Fall erscheint es mir so, dass die Eltern den Schulbesuch des Kindes behindern. Hier ist auf die Verletzung der Schulpflicht zu verweisen.  Bei einer solchen Verletzung kann die Schulaufsicht gemäß § 126 SchulG ein Bußgeld verhängen.

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