Wanka wegen AfD-Kritik vor Gericht: Wie weit darf eine Bundesbildungsministerin gehen?

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KARSLRUHE. „Rote Karte für Merkel“ hatte die AfD in einem Demonstrationsaufruf getitelt. Bundesbildungsministerin Johanna Wanka wertete das als Angriff auf die gesamte Bundesregierung. Und da habe sie sich auch persönlich empört und darauf reagiert. Dass sie dies allerdings in einer offiziellen MInisteriums-Pressemitteilung getan hat, musste sie nun dem Bundesverfassungsgericht erklären, dass die Rechtspopulisten angerufen hatten.

Angesichts des Aufkommens der rechtspopulistischen AfD ist es oft eine Herausforderung, aber Lehrer dürfen ihre Schüler nicht im Sinne erwünschter politischer Meinungen „überrumpeln“. Der Beutelsbacher Konsens setzt der quasi-Amtsautorität von Lehrern Grenzen. In der Praxis gestalten sich gerade in diesem Bereich die Grenzen zwischen persönlichem und Lehrer-Schüler-Verhältnis häufig fließend – eine Situation, die besondere Sensibilität von Kollegen verlangt.

Sie habe sich auch persönlich empört und reagiert. Das müsse ihrer Ansicht nach auch als Regierungsmitglied möglich sein und nicht nur als Privatperson, so Johanna Wanka. Das Bundesverfassungsgericht sieht das möglicherweise anders. Foto: wissenschaftsjahr / flickr (CC BY 2.0)
Sie habe sich auch persönlich empört und reagiert. Das müsse ihrer Ansicht nach auch als Regierungsmitglied möglich sein und nicht nur als Privatperson, so Johanna Wanka. Das Bundesverfassungsgericht sieht das möglicherweise anders. Foto: wissenschaftsjahr / flickr (CC BY 2.0)

Eine ähnliche Situation bringt jetzt Bundesbildungsministerin Johanna Wanka vor das Bundesverfassungsgericht. Es sind nur drei Sätze, routinemäßig vorbereitet vermutlich, ohne viel Aufhebens verbreitet. Aber Bundesbildungsministerin Johanna Wanka (CDU) holen sie am Mittwoch noch einmal ein, nach anderthalb Jahren.

Im November 2015, die Flüchtlingskrise ist das beherrschende Thema, ruft die AfD bundesweit auf zu einer Demonstration in Berlin. Das Motto: «Rote Karte für Merkel! – Asyl braucht Grenzen!»

Wankas Bildungsministerium versteht das als Angriff auf die gesamte Bundesregierung. Drei Tage vor der Veranstaltung folgt der Konter per Pressemitteilung: «Die Rote Karte sollte der AfD und nicht der Bundeskanzlerin gezeigt werden», kritisiert Wanka und wirft führenden AfD-Politikern vor, «der Radikalisierung in der Gesellschaft Vorschub» zu leisten. «Rechtsextreme, die offen Volksverhetzung betreiben (…), erhalten damit unerträgliche Unterstützung.»

In Wankas Team dürfte niemand damit gerechnet haben, dass die Ministerin das im Mai 2017 in zweieinhalbstündiger Verhandlung dem Bundesverfassungsgericht erklären muss. Erstmals tritt die AfD in Karlsruhe als Klägerin auf. «Wenn eine Ressortministerin aus ihrem Regierungsamt in die parteipolitische Arena steigt, dann ist die Grenze des Zulässigen überschritten», sagt Vizesprecher Albrecht Glaser, der seine Partei nicht nur in diesem Fall von staatlicher Seite auf undemokratische Weise stigmatisiert und ausgegrenzt sieht.

Tatsächlich ergibt sich unmittelbar aus dem Grundgesetz, dass allen Parteien im politischen Wettbewerb gleiche Chancen zustehen. Wo aber beginnt sie, die Verquickung von Regierungsmandat und Meinungskampf?

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Anhaltspunkte gibt es. Denn in jüngerer Zeit hatte es der Zweite Senat unter Gerichtspräsident Andreas Voßkuhle bereits zweimal mit der Frage zu tun, wie weit Amtsträger in ihrer Kritik gehen dürfen.

Im August 2013 diskutiert Bundespräsident Joachim Gauck mit Berliner Berufsschülern über Proteste gegen ein Flüchtlingsheim und nennt die Anhänger der rechtsextremen NPD «Spinner». Im Juni 2014 sagt Bundesfamilienministerin Manuela Schwesig (SPD) vor der Thüringer Landtagswahl einer Zeitung: «Ziel Nummer 1 muss sein, dass die NPD nicht in den Landtag kommt.» Sie helfe mit, dafür alles zu tun.

In beiden Fällen lassen die Richter die Äußerungen nach gründlicher Prüfung durchgehen. Die Urteile machen allerdings deutlich, dass sich Wanka auf sehr dünnem Eis bewegt. Der Bundespräsident, der als Repräsentant von Staat und Volk über dem Parteien-Wettbewerb steht, ist demnach in Amtsführung und Wortwahl sehr frei. Angreifbar macht er sich nur, wenn er ausfällig wird oder willkürlich Partei ergreift.

Für Bundesminister aber gelten andere Spielregeln – und welche das sind, hat der Senat im Schwesig-Urteil schon deutlich formuliert. «Mitglieder der Bundesregierung haben bei Wahrnehmung ihrer amtlichen Funktionen die Pflicht zu strikter Neutralität», heißt es da. Das gelte insbesondere dann, wenn sie «die Autorität des Amtes oder die damit verbundenen Ressourcen» in Anspruch nehmen.

In dem Urteil steht auch sehr anschaulich, was die Richter mit Amtsautorität meinen. Zum Beispiel, wenn sich der Minister «in Form offizieller Publikationen, Pressemitteilungen oder auf offiziellen Internetseiten seines Geschäftsbereichs erklärt».

Es erstaunt also kaum, dass die Richter Wankas Verteidigungsstrategie respektvoll, aber höchst kritisch hinterfragen: Warum nur diese eine Reaktion der Regierung, warum ausgerechnet die Bildungsministerin? Und hätte sie ihrer Empörung nicht in einer Talkshow Luft machen können? «Uns muss es darum gehen, den chancengleichen Wettbewerb politischer Akteure zu sichern», bringt es Voßkuhle auf den Punkt.

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Ein Rettungsanker wäre das «Recht auf Gegenschlag»: Die erste Attacke ging von der AfD aus, nicht von Wanka. Aber auch hier: Warum gleich die Rede von der «Volksverhetzung», warum kein Plädoyer für die Asylpolitik? Stünde einer Ministerin nicht mehr Sachlichkeit an?

Mit einem Eilantrag gegen Wanka war die AfD bereits erfolgreich: Die Mitteilung steht nicht mehr auf der Ministeriumsseite, am Tag der Demonstration musste sie auf Anweisung aus Karlsruhe bis zum Urteil in dem Verfahren entfernt werden. Bis es soweit ist, dürften einige Wochen bis Monate vergehen. Erst dann entscheidet sich, ob aus der gelben Karte für Wanka noch eine rote wird. (Az. 2 BvE 1/16) (Anja Semmelroch, dpa)

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