Urteil: Gemeinde muss Kosten für Naturschutz-Ausgleich beim Schulbau zahlen

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MAINZ. Auch Schulbauten verbrauchen Fläche. Weist also eine Gemeinde ein Grundstück als Grundstück für eine Schule aus, besteht die Pflicht, einen Ausgleich für den Eingriff in die Natur herzustellen. Die dafür anfallenden Kosten kann sie aber nicht einfach an den Schulträger weitereichen, urteilte jetzt das Verwaltungsgericht Koblenz.

Schulträger müssen Städten und Gemeinden, in denen sich die Schule befindet, vorläufig nicht die Kosten für Natureingriffe beim Erschließen des Schulgeländes erstatten. Das hat das Verwaltungsgericht Mainz in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss entschieden (Aktenzeichen 3 L 665/17.MZ). Im konkreten Fall hat ein Landkreis als Schulträger einen vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Stadt erwirkt. Der Landkreis hätte sonst die Kosten umgehend an die Stadt zahlen müssen.

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Vieles spricht nach Meinung des Verwaltungsgerichts Koblenz dafür, dass die Schulsitzgemeinde die Kosten von dem Schulträger bereits grundsätzlich nicht beanspruchen könne. Foto: Maseltov / Wikimedia Commons (CC-BY-SA 4.0,)
Vieles spricht nach Meinung des Verwaltungsgerichts Koblenz dafür, dass die Schulsitzgemeinde die Kosten zur Grundstückserschließung von dem Schulträger bereits grundsätzlich nicht beanspruchen könne. Foto: Maseltov / Wikimedia Commons (CC-BY-SA 4.0,)

Das Verwaltungsgericht entschied zugunsten des Landkreises – also des Schulträgers – mit der Begründung, dass Flächen, die zum Ausgleich bepflanzt werden, bereits im Bauplan ausgewiesen sein müssten. So könne der Schulträger mögliche Kosten direkt überblicken. Das Gericht sah laut einer Sprecherin darüber hinaus Hinweise im Schulgesetz, dass Städte und Gemeinden grundsätzlich keinen Anspruch auf Kostenerstattung bei der Erschließung von Schulgeländen gegenüber dem Trägers der Schule hätten. Danach habe die Schulsitzgemeinde zum Ausgleich für die Vorteile, die sie gegenüber den Gemeinden ohne „eigene“ Schule habe, die Kosten für das Schulgrundstück und dessen Erschließung zu übernehmen. Die Entscheidung kann noch angefochten werden. (dpa)

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