Präzedenzfall: Gericht kassiert Umverteilung von Schülern durch das Schulamt ein – und stärkt damit das Recht der Eltern auf freie Schulwahl

0

STUTTGART. Im Streit um die Verteilung von Kindern und Jugendlichen auf weiterführende Schulen hat das Verwaltungsgericht Freiburg das Wahlrecht der Familien gestärkt. Nach einem Beschluss des Gerichtes dürfen sieben Fünftklässler vorerst ihre Wunschschule besuchen, obwohl die Schulverwaltung sie an eine andere Schule schicken wollte.

Ort des Geschehens: das Verwaltungsgericht Freiburg. Foto: joergens.mi / Wikimedia Commons (CC BY-SA 3.0)
Ort des Geschehens: das Verwaltungsgericht Freiburg. Foto: joergens.mi / Wikimedia Commons (CC BY-SA 3.0)

Die Schüler seien an der Gemeinschaftsschule im baden-württembergischen Wutöschingen aufgenommen worden, bis ein mögliches Beschwerdeverfahren des Kultusministeriums in Stuttgart beim Verwaltungsgerichtshof abgeschlossen sei, teilte das Gericht am Mittwoch mit und bestätigte damit entsprechende Medienberichte. Das Kultusministerium kündigte an, Beschwerde gegen die Entscheidung im Eilverfahren einzulegen. Es sieht in dem Verfahren einen Präzedenzfall.

Laut Bericht der „Rhein-Neckar-Zeitung“ hatten die Eltern der Kinder geklagt, weil das zuständige Schulamt ihre Kinder der Gemeinschaftsschule in Klettgau zuweisen wollte – sechs Kilometer von der Wunschschule entfernt. Die beiden benachbarten Schulen haben dem Bericht zufolge einen höchst unterschiedlichen Zulauf. „In Klettgau gab es für die fünfte Klasse zum Beginn dieses Schuljahres 16 Anmeldungen. Für Wutöschingen dagegen, einer überregional als besonders modern bekannten Schule, wo alle Kinder iPads haben und nach innovativen Methoden unterrichtet werden, wurden 91 Kinder angemeldet“, so heißt es in dem Bericht.

Absicht: Klasse einzusparen

Deshalb wollte das zuständige Schulamt sieben Schüler umverteilen – um so eine Klasse in Wutöschingen einzusparen. Nicht nur angesichts des zunehmenden Lehrermangels eine begründete Maßnahme, befand die Behörde und berief sich auf das Landesschulgesetz. „Die Schulaufsichtsbehörde kann Schüler einer anderen Schule desselben Schultyps zuweisen, wenn dies zur Bildung annähernd gleich großer Klassen oder bei Erschöpfung der Aufnahmekapazität erforderlich und dem Schüler zumutbar ist“, so heißt es in Paragraph 88.

Lehrermangel: Eisenmann schränkt Teilzeit ein und kündigt Zwangs-Versetzungen an – „Es wird unangenehme Gespräche geben“

Dem stehe allerdings das Elternrecht gegenüber, den Bildungsweg ihres Kindes frei zu wählen – urteilte das Gericht und kassierte, in Abwägung beider Positionen, die behördliche Umverteilungsaktion ein. Es spreche viel dafür, dass die privaten Interessen der Eltern ein „größeres Gewicht aufweisen als die entgegenstehenden Interessen des Antragsgegners“, so hieß es laut „Rhein-Neckar-Zeitung“ zur Begründung. Zumal alle sieben Kinder eine Bläserklasse mit Musik-Schwerpunkt besuchen wollten, die es in der Nachbarschule nicht gebe.

Das Kultusministerium sei alarmiert. Kein Wunder: „Die bisherige Praxis der Schülerlenkung stellt eine zentrale Säule der Bedarfsplanung dar“, so wird Kultusministerin Susanne Eisenmann (CDU) zitiert. Gerade in Zeiten des Lehrermangels will sie darauf nicht verzichten. Es wird also spannend, wie das Beschwerdeverfahren ausgeht. N4t / mit Material der dpa

 

Anzeige


Info bei neuen Kommentaren
Benachrichtige mich bei

0 Kommentare
Inline Feedbacks
View all comments