Verwaltungsgerichtshof: Studenten dürfen fehlen – permanente Anwesenheitspflicht ist nicht rechtens

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MANNHEIM. Ein Student aus Mannheim hat sich erfolgreich gegen seine permanente Anwesenheitspflicht gewehrt. Die Universität darf in ihrer Prüfungsordnung nicht pauschal die hundertprozentige Anwesenheitspflicht bei Lehrveranstaltungen vorgegeben, wie der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg am Mittwoch mitteilte. Im Fall des Studenten der Politikwissenschaft war eine hundertprozentige Anwesenheitspflicht vorgegeben. Demnach dürfte er nie bei Vorlesungen und Seminaren fehlen. Dagegen ging er juristisch vor. Aus seiner Sicht wird durch die Regelung das Grundrecht der Berufs- und Wissenschaftsfreiheit verletzt. Dem stimmte der VGH zu.

Die pauschale Festsetzung einer «Präsenzpflicht als Studienleistung» werfe die Frage der Verhältnismäßigkeit des damit verbundenen Eingriffs in die Berufsfreiheit der Studenten auf, hieß es. Zudem sei die Regelung nicht hinreichend bestimmt. So sei etwa die Rechtsfolge von Fehlzeiten aus wichtigen Gründen – etwa Krankheit – nicht klar. Auch sei unklar, für welche Arten von Veranstaltungen Präsenzpflicht gelte (Az.: 9 S 1145/16). Eine Revision wurde nicht zugelassen. Inwieweit das Urteil eine Wirkung auf vergleichbare Fälle in anderen Bundesländern entfaltet, bleibt abzuwarten. Wie ein Sprecher des VGH unterstrich, hat der 9. Senat seine Entscheidung mit Rechtspositionen begründet, die Verfassungsrang haben und somit bundesweit gelten.

Der Allgemeine Studierendenausschuss (AStA) der Uni Mannheim hatte sich mit dem Studenten solidarisiert. Demnach hätten Dozenten teilweise schon bei «einmaligem unentschuldigtem Fehlen mit dem Verlust des Prüfungsanspruchs gedroht». dpa

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