Gericht stärkt Rechte der Familien bei der Schulwahl

0

MANNHEIM. Die Schulverwaltung darf nicht nach ihrem Gusto Schüler verteilen. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat jetzt Grenzen aufgezeigt.

erlin droht eine Niederlage - denn die Vorschriften sind eindeutig. Foto: Carlo Schrodt / pixelio
Salomonisches Urteil. Foto: Carlo Schrodt / pixelio

Im Streit über Rechte von Familien bei der Schulwahl hat das Land eine Niederlage vor Gericht eingefahren. Es ging um sieben Kinder, die auf ihre Wunschschule in Wutöschingen (Kreis Waldshut) gehen wollten – die Behörden wollten dies aber unterbinden, damit dort nicht eine zusätzliche Klasse eingerichtet werden muss. Baden-Württembergs Verwaltungsgerichtshof mit Sitz in Mannheim entschied aber, dass das Kultusministerium hierbei nicht genügend belegt habe, dass bei der Belegung besagter Schule durch diese sieben Kinder «unhaltbare Zustände» ausbrechen könnten. Nur bei solchen Zuständen ist ein Nein der Behörden möglich.

Damit wies der Gerichtshof die Beschwerde zurück, die das Regierungspräsidium Freiburg im Namen des Landes gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts eingelegt hatte. Das Land hatte Fünftklässler aus Gründen der Ressourcenersparnis auf eine andere Schule schicken wollen, als die von der Familie gewünschte.

Die erste Instanz hat nach Ansicht der Mannheimer Richter zutreffend erkannt, dass die grundrechtlich geschützten privaten Interessen eines Schülers an der freien Wahl der Ausbildungsstätte und einer seiner Begabung entsprechenden Erziehung ein größeres Gewicht aufweisen als das öffentliche Interesse an der verfügten Zuweisung. Dabei spielte laut Verwaltungsgericht auch das Interesse der Kinder an der Bläserklasse in Wutöschingen eine Rolle – ein Angebot, das die andere Schule nicht hat. Die Behörde hatte eine ausgewogenere Verteilung der Kinder erreichen wollen, um die Bildung einer zusätzlichen Klasse in Wutöschingen zu vermeiden.

Nach dem erstinstanzlichen Beschluss dürften die sieben Fünftklässler vorerst ihre Wunschschule in Wutöschingen besuchen. Mit dem Mannheimer Beschluss ist der Status quo abgesichert.

Das Ministerium sieht in dem Beschluss gleichwohl eine Bestätigung dafür, dass der Klassenausgleich grundsätzlich auch zur Verwirklichung der Einsparung von Eingangsklassen vorgenommen werden kann. «Jedoch hat der Verwaltungsgerichtshof auch entschieden, dass dem Klassenteiler von 28 Schülern an der Gemeinschaftsschule auf Grund ihres pädagogischen Konzepts – dem Lernen in Lerngruppen und nicht in Klassen – keine entscheidende Bedeutung zukommen kann», hieß es weiter aus dem Kultusressort. Bei Überschreiten dieser Zahl muss in der Regel eine neue Klasse gebildet werden. dpa

Anzeige


Info bei neuen Kommentaren
Benachrichtige mich bei

0 Kommentare
Inline Feedbacks
View all comments