Schüler stiehlt Brom im Unterricht – Strafbefehle gegen Lehrer und Rektor

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WEIL AM RHEIN (Mit Leserkommentar). Ist die Schule dafür verantwortlich, wenn ein volljähriger Oberstufenschüler während des Chemieunterrichts ein Fläschchen Brom stiehlt und damit Mitschüler verletzt? Die Staatsanwaltschaft meint: ja. Sie hat nach einem Bericht der „Badischen Zeitung“ Strafbefehle gegen den Schulleiter und einen Chemielehrer beantragt. Das Kollegium ist empört.

Die Staatsanwaltschaft hat Strafbefehle gegen den Schulleiter und den Chemielehrer beantragt, aus dessen Unterricht das Brom gestohlen worden war.  Foto: Carlo Schrodt / pixelio.de
Die Staatsanwaltschaft hat Strafbefehle gegen den Schulleiter und den Chemielehrer beantragt, aus dessen Unterricht das Brom gestohlen worden war. Foto: Carlo Schrodt / pixelio.de

Der Fall hatte im September vergangenen Jahres mit einem Großeinsatz von Feuerwehr und Rettungswagen an dem Gymnasium in Weil am Rhein begonnen. Im Oberstufenraum der Schule war Brom verschüttet worden. 17 Personen mussten im Krankenhaus oder bei Ärzten behandelt werden. 90 Rettungskräfte waren mehrere Stunden beschäftigt, die rund 100 Milliliter Brom, die ausgelaufen waren, zu binden und damit die Gefahr zu bannen. Ein Oberstufenschüler hatte laut „Badischer Zeitung“ das Fläschchen mit der giftigen Substanz während des Chemieunterrichts entwendet und mit in den Oberstufen-Aufenthaltsraum im Erdgeschoss der Schule gebracht. Durch eine Unachtsamkeit fiel das Fläschchen um und das Brom lief aus.

Der Schüler, ein damals 19-Jähriger, wurde laut Bericht später vor dem Amtsgericht Lörrach zu 20 Sozialstunden verurteilt. Das Urteil fiel glimpflich aus, weil die Richterin befand, dass der junge Mann bereits genug bestraft worden war: Er war kurz vor dem Abitur der Schule verwiesen worden und muss offenbar die Kosten für den Einsatz bezahlen –  mehr als 30.000 Euro.

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Nun hat die Staatsanwaltschaft beim Amtsgericht  Strafbefehle zu je 40 Tagessätzen wegen fahrlässiger Körperverletzung gegen den Schulleiter und den Lehrer, aus dessen Unterricht das Bromfläschchen entwendet worden war, beantragt. Die Staatsanwaltschaft begründete laut „Badischer Zeitung“ ihren Schritt damit, dass das Bromfläschchen besser verwahrt hätte sein müssen. Deshalb treffe auch den Lehrer, der den Unterricht leitete, sowie den Schulleiter eine Mitschuld daran, dass es bei dem Vorfall zu Körperverletzungen kam.

Die Anwälte der beschuldigten Pädagogen seien dagegen der Ansicht, dass ihren Mandanten kein Versäumnis vorgeworfen werden könne. Dass ein volljähriger, vor dem Abitur stehender Schüler mit Vorsatz einen Diebstahl begehe, indem er während des Unterrichts die kurzzeitige Abwesenheit des Lehrers nutze, um aus einem sonst immer verschlossenen Nebenraum eine Chemikalie zu entwenden, sei nicht vorhersehbar. Sollten solche Vorfälle als vorhersehbar eingeschätzt werden, müssten sich Lehrer und Schulleiter ernsthaft Gedanken darüber machen, ob Experimente in wissenschaftlichen Fächern oder auch Schulausflüge künftig noch möglich sind. Die Betroffenen haben Widerspruch gegen die Strafbefehle eingelegt. So wird es zu einer Gerichtsverhandlung kommen.

Auch das Kollegium der Schule hat den Berichten zufolge sein Unverständnis für diese Entscheidung zum Ausdruck gebracht. In einer an die örtlichen Medien verteilten schriftlichen Erklärung heißt es dazu wörtlich: „Wir Kolleginnen und Kollegen des Kant-Gymnasiums sind empört über Strafbefehle, die jedem von uns hätten zugestellt werden können. Diese Strafbefehle verlangen in ihrer Konsequenz Erziehung ohne Freiräume. Wir möchten auch in Zukunft Jugendlichen auf ihrem Weg zum Erwachsenwerden zunehmend verantwortliches Handeln zutrauen dürfen. Nichts anderes haben unsere Kollegen getan.“ NINA BRAUN
(4.7.2012)

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sofawolf
11 Jahre zuvor

Ich gehe davon aus, dass bei Chemikalien gewisse Sicherheitsbestimmungen gelten. Wurden sie eingehalten, ist den Lehrkräften nichts vorzuwerfen. Hier steht allerdings „der sonst verschlossene Nebenraum“, was danach klingt, dass er diesmal nicht verschlossen war, oder? Gehört es zu den Sicherheitsbestimmungen, diesen Raum verschlossen zu halten, dann muss er immer verschlossen sein – nicht nur manchmal oder meistens.