Urteil: Jobcenter muss Kosten für Schüleraustausch erstatten

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ERFURT. Für den Schüleraustausch mit einer Schule im Ausland gilt dasselbe wie für eine mehrtägige Klassenfahrt: Das Jobcenter muss die Kosten übernehmen, sofern der Schüler in einer Bedarfsgemeinschaft lebt. Die Höhe ist allerdings laut bundesweit geltendem Recht begrenzt. Das entschied das Bundessozialgericht (BSG) (Az.: B 4 AS 204/10 R), wie der Deutsche Anwaltverein mitteilt.

Mit falschen Zeugnissen zur Lehrerstelle: Die Staatsanwaltschaft Landau klagte den Mann nun an. Foto: mcschindler/Flickr
Ein Schüleraustausch ist wie eine Klassenfahrt zu behandeln. Foto: mcschindler/Flickr

Der Fall: Der 1992 geborene Schüler lebt mit seinen Eltern und seiner Schwester in einer Bedarfsgemeinschaft. Sie beziehen Hartz IV. In der 12. Klasse wurde der Schüler wegen guter Leistungen ausgewählt, um für einen Monat an einem Schüleraustausch in Arizona (USA) teilzunehmen. Die Kosten beliefen sich auf 1650 Euro. Das Sozialgericht Freiburg lehnte die Übernahme der Ausgaben durch das Jobcenter ab.

Das Urteil: Die Erfurter Richter entschieden zugunsten des Schülers. Er habe einen Erstattungsanspruch in Höhe von 1300 Euro. Darauf hatte er auch vor dem BSG seinen Anspruch beschränkt. Der Schüleraustausch sei wie eine Klassenfahrt zu behandeln. Diese Kosten müsse das Jobcenter grundsätzlich im vorgegebenen Rahmen übernehmen. Der Höhe nach sei der Anspruch auf den bundesrechtlichen Rahmen beschränkt, in diesem Fall 1300 Euro. dpa

(6.6.2013)

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Marie-Christine Schindler
10 Jahre zuvor

Danke für die Quellenangabe beim Bild. Ich erachte das nicht als selbstverständlich uns schätze dies sehr.