Gericht: Besuch einer Lehrerin im Bierzelt ist «Dienst-Ausübung»

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STUTTGART. Die Pflichten einer Lehrerin gehen zuweilen sehr weit. Auch das Tanzen auf Bierbänken kann dazu gehören.

Mit Schülern zu feiern, ist eine dienstliche Angelegenheit - auch wenn's dabei fröhlich zugeht. Foto: Florentine / pixelio.de
Mit Schülern zu feiern, ist eine dienstliche Angelegenheit – auch wenn’s dabei fröhlich zugeht. Foto: Florentine / pixelio.de

Stürzt eine Lehrerin während einer Klassenfahrt von einer Bank im Bierzelt und verletzt sich, ist dies aus Sicht des Verwaltungsgerichts Stuttgart ein Dienstunfall. Deshalb sei der am Rücken verletzten Frau Unfallfürsorge zu gewähren (Az.: 1 K 173/13), teilte das Gericht mit.

Die Lehrerin hatte als eine von zwei Begleiterinnen im Mai 2012 an einer Klassenfahrt nach München teilgenommen. Ein Programmpunkt war das Frühlingsfest. Dort kippte eine Bierzelt-Bank mitsamt Lehrerin und zwei Schülerinnen um. Folge: Die Pädagogin war etwa einen Monat dienstunfähig. Das Regierungspräsidium Stuttgart als Schulbehörde erkannte dies nicht als Dienstunfall an, denn der Besuch eines Bierzelts zum Tagesausklang gehöre nicht zu den eigentlichen Dienstaufgaben und sei somit dem privaten Lebensbereich zuzuordnen. Dagegen hatte die Betroffene geklagt.

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Das Gericht urteilte bereits Ende Januar, der Besuch sei für die Lehrerin Teil ihrer Dienstaufgaben gewesen sei. Da ein Bierzeltbesuch von größtenteils minderjährigen Schülern ungleich größere Gefahren als ein bloßer Spaziergang über das Festgelände berge, sei es auch geboten gewesen, dass die Lehrerin die Gruppe im Bierzelt beaufsichtigte. Auch das Besteigen der Festzeltbank habe noch in einem engen natürlichen Zusammenhang mit den Dienstaufgaben der Klägerin gestanden.

Gegen das Urteil können die Beteiligten Berufung einlegen, wenn sie vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim zugelassen wird. Dies müsste aber das unterlegende Regierungspräsidium zunächst beantragen. dpa

 

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Georg Langbehn
10 Jahre zuvor

Das halte ich für korrekt. Klassenfahrten sind für die Begleitpersonen keine Vergnügungsfahrt.