KOBLENZ. Ein Schulleiter hat nicht zwangsläufig Anspruch auf ein Sabbatjahr. Das entschied das Verwaltungsgericht Koblenz in einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil (Az.: 5 K 61/14.KO). Damit scheiterte der Leiter einer kleinen Schule mit seiner Klage. Er wollte ein Jahr freigestellt werden, was das Land ablehnte. Als Grund führte das Land an, dass die Schule in der Zeit ohne eine ordnungsgemäße Leitung sei. Eine vorübergehende Nachbesetzung scheide aus haushaltsrechtliche Gründen aus.
Dagegen klagte der Schulleiter, allerdings vergeblich. Der Mann argumentierte unter anderem, dass eine erfahrene Kollegin bereit gewesen sei, die Vertretung zu übernehmen. Das Gericht befand indes, eine adäquate Vertretung sei nicht möglich, ohne dass es mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Einbußen in der Qualität der Aufgabenerfüllung komme.
Daran änderten auch die Bereitschaft der erfahrenen Kollegin zur Vertretung und die geringe Größe der Schule nichts. Die Anforderungen an einen Schulleiter seien bei kleinen Schulen nicht geringer als bei großen Schulen. Gegen das Urteil ist Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz möglich. dpa