Gericht urteilt: Strafsitzen vor dem Sekretariat ist „soziale Isolation“ – und nicht rechtens

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AUGSBURG. Ein 15-jähriger Schüler aus Bayern hat vor dem Verwaltungsgericht Augsburg ein Gymnasium in Sonthofen verklagt. Weil er vom Unterricht ausgeschlossen worden war und vor dem Sekretariat sitzen musste. Der Junge bekam Recht: Die Strafe sei „soziale Isolation“ gewesen, urteilte das Gericht. Dies berichtet die „Augsburger Allgemeine“.

Der Schüler sei "sicher kein Lämmchen", befand das Gericht - gab ihm aber trotzdem recht. Foto: Carlo Schrodt / pixelio.de
Der Schüler sei „sicher kein Lämmchen“, befand das Gericht – gab ihm aber trotzdem recht. Foto: Carlo Schrodt / pixelio.de

Der zum Zeitpunkt der Ereignisse 13 Jahre alte Schüler sei „sicher kein Lämmchen“, erklärte der Präsident des Verwaltungsgerichtes der Zeitung zufolge in der Verhandlung. So habe der Junge im Kunstunterricht beim Arbeiten mit Ton mit Messern nach Mitschülerinnen geworfen, beim Sport kleinere Schüler in die Ecke gedrängt oder im Klassenraum Bleistifte anderer Kinder zerbrochen. „Er muss wohl ständig auffällig gewesen sein“, befand der Richter.

Der Schüler hatte offenbar so erheblich gestört, dass er in den Pausen vor dem Sekretariat zu sitzen hatte. Außerdem war er vier Wochen vom Unterricht ausgeschlossen worden, und die Schule hatte ihm zudem angedroht, dass er das Gymnasium endgültig verlassen müsse. Gegen diese Sanktionen zog der Junge, vertreten durch seine Mutter, vor Gericht.

Und das Urteilte nun: Obwohl das Verhalten des Jungen nicht akzeptabel gewesen sei, seien die Reaktionen der Schule nicht rechtens. Das Sitzen vor dem Sekretariat sei soziale Isolation, ein Eingriff ins Persönlichkeitsrecht. Der Junge sei der Gefahr ausgesetzt gewesen, gehänselt zu werden. Die zweite Sanktion, die Androhung, die Schule verlassen zu müssen, sei mittlerweile hinfällig. Denn der Schüler hat das Gymnasium laut „Augsburger Allgemeine“ verlassen und besucht inzwischen eine andere Schule. Auch der dritte Punkt, der vierwöchige Ausschluss vom Unterricht, sei nicht statthaft. Denn diese Sanktion sei zeitgleich mit der Androhung auf Schulverweis ausgesprochen worden – was nicht rechtens sei. Konsequenzen haben die Entscheidungen des Verwaltungsgerichtes dem Richter zufolge für die Schule nicht – vorerst jedenfalls. Der Schüler kann das Gymnasium allerdings nun auf Schadensersatz verklagen, was er aber vor dem Amtsgericht tun muss.

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„Wenn das Recht auf körperliche Unversehrtheit unserer Schüler durch das gravierende Verhalten eines einzelnen Mitschülers gefährdet ist, müssen wir konsequent reagieren“, so zitiert das Blatt den Leiter des Gymnasiums. Dennoch, so räumte er ein, müsse die Schule auch in einem derartigen „absoluten Ausnahmefall“ im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben arbeiten.

Auch wenn ihr Sohn kein Musterschüler gewesen sei – die Schulleitung habe das Fehlverhalten ihres Sohnes aufgebauscht, meinte seine Mutter: „Da wurde einiges falsch dargestellt.“ Ihr Sohn habe eine schwierige Phase durchgemacht und sei in psychologischer Betreuung gewesen. Seit er auf ein anders Gymnasium gewechselt sei, habe sich die Situation „stark entspannt“. News4teachers

Hier geht es zum Bericht in der „Augsburger Allgemeinen“.

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4 Kommentare
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sofawolf
9 Jahre zuvor

Leider lese ich nicht, welche Reaktionen denn rechtens gewesen wären, die zwar keine unrechtmäßige soziale Isolation beinhalten, aber unrechtmäßigem unsozialen Verhalten wirksam Einhalt gebieten.

dickebank
9 Jahre zuvor
Antwortet  sofawolf

Das ist auch nicht aufgabe eines VG. Es urteilt nur über die Rechtmäßigkeit von Verwaltungshandeln.

Welche Ordnungs- und Erziehungsmaßnahmen zur Verfügung stehen, steht im jeweiligen Schulgesetz.
Des Weiteren muss die Verhängung von solchen Maßnahmen formalen Vorgaben entsprechend den entsprechenden Verwaltungsvorschriften genügen und justiziabel dokumentiert sein.

Ffür ein und dasselbe Vergehen sowohl mit der Androhung der Entlassung als auch dem zeitweiligen Ausschluss vom Unterricht zu verhängen, lädt ja schon förmlich zu einem Widerspruch mit anschließender Klage eiin.

BTW Die Schadensersatzklage vor dem zuständigen Amtsgericht richtet sich nicht gegen die Schule sondern gegen den Freistaat Bayern als deren vertreter der SL gehandelt hat.

Biene
9 Jahre zuvor

sofawolf, Sie haben absolut recht. Nicht nur Sie interessiert die rechtmäßigen Maßnahmen.

Mutter
9 Jahre zuvor

Als Mutter eines Kindes,
welche die Klasse des Klägers besuchte
möchte ich zum Ausdruck bringen,
wie erschrocken ich darüber bin,
dass der Kläger und damit Täter vor Gericht Recht bekommen hat.
Täterschutz scheint juristisch in diesem Fall vor Opferschutz zu stehen.
Wie beängstigend und drastisch das Verhalten des Täters war, wird durch den Bericht kaum deutlich.
Weder seine Drohungen gegenüber Klassenkameraden, seine Aufforderungen zu deliquentem Verhalten, noch die Wirkung dessen auf die Klassengemeinschaft werden beschrieben.
Wie ein Hohn erscheint die Befürchtung ‚der Täter hätte Hänseleien ausgesetzt werden können‘- waren Hänseleien noch das harmloseste seines Handlungsrepertoires an Demütigungen und Grenzüberschreitungen gegenüber anderen.
Ich weiß, dass Mitschüler aufgrund der Drohungen des Klägers Angst hatten,
allein durchs Schulhaus zu gehen. Ich kann davon berichten, wie Eltern gemeinsam mit Kindern Strategien ersonnen haben, wie sich vor den Übergriffen des Klägers schützen konnten.
Ich kann davon Berichten, dass die Schule nicht die erste Schule war, die der Kläger verlies.
Wie bedauerlich, dass die Energie der Familie nicht in konsequente erzieherische Begleitung des Sohnes geflossen ist, sondern in das Aufbegehren gegenüber einer überfälligen Konsequenz der Schule.
Als Familien waren wir sehr dankbar für das konsequente Verhalten von Seiten der Schule- wir hätten uns sehr viel früher selbiges gewünscht.
Wie wenig Handlungsspielraum bleibt Schule zum Schutze der Gemeinschaft?