Notenschutz für Legastheniker: Vermerk im Zeugnis erlaubt, so urteilt das Bundesverwaltungsgericht
LEIPZIG. Der Hinweis auf die Legasthenie eines Schülers hat im Abitur-Zeugnis nichts verloren. Wenn jedoch eine Rechtschreibleistung nicht bewertet wurde, darf das vermerkt werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden. Wird einem Legastheniker beim Abitur die Möglichkeit eingeräumt, dass seine Rechtschreibleistungen nicht bewertet werden, dann darf dies im Abitur-Zeugnis vermerkt werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in … Notenschutz für Legastheniker: Vermerk im Zeugnis erlaubt, so urteilt das Bundesverwaltungsgericht weiterlesen
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