Streit um Versetzung und Krankmeldung – Gericht entfernt Lehrer aus dem Schuldienst

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TRIER. Das Verwaltungsgericht Trier hat einen Lehrer aus dem Dienst entfernt, weil er sich zweieinhalb Monate lang unentschuldigt geweigert hat, an seiner Schule zu unterrichten. Der Pädagoge habe damit seine Dienstleistungspflicht als Beamter verletzt, begründete die 3. Kammer am Montag ihre Entscheidung vom 22. September (3 K 721/15.TR). Zudem habe er mit seiner Weigerung eine Versetzung von einer Berufsschule an ein Gymnasium erzwingen wollen.

Der Pädagoge erlitt vor Gericht eine NIederlage. Foto: Carlo Schrodt / pixelio
Der Pädagoge erlitt vor Gericht eine Niederlage. Foto: Carlo Schrodt / pixelio

Der Lehrer wurde nach Angaben des Gerichts wiederholt amtsärztlich untersucht und zunächst für nicht dienstfähig befunden. Bei einer erneuten amtsärztlichen Untersuchung im Jahr 2012 wurde festgestellt, dass er dienstfähig war. Daraufhin forderte das Land ihn auf, seinen Dienst an der Berufsschule wieder anzutreten. Dies tat er jedoch für die Dauer von zweieinhalb Monaten nicht. Stattdessen legte er ein privatärztliches Attest vor, in dem ihm – ohne nähere Angaben – Arbeitsunfähigkeit bescheinigt wurde.

Zugleich teilte er mit, dass er wegen nicht fachgerechter Verwendung und nicht zumutbaren Bedingungen keinen Dienst mehr an Berufsbildenden Schulen leisten werde, sondern nur noch an einem Gymnasium, wo er auch ab sofort seinen Dienst aufnehmen könne. Der Lehrer kann gegen die Entscheidung beim Oberverwaltungsgericht Berufung einlegen. dpa

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Pälzer
8 Jahre zuvor

Tja, das Beamtendasein hat eben zwei Seiten: Absicherung versus Dienstpflicht. Das scheint der gute Mann nicht verstanden zu haben.

xxx
8 Jahre zuvor
Antwortet  Pälzer

Ja, mit der Vereidigung gibt man die Eigenständigkeit auf. Mit viel Geduld hätte er vielleicht eine Versetzung an ein Gymnasium oder an eine Berufsschule mit besseren Arbeitsbedingungen (die im Übrigen nicht näher beschrieben wurden) erreichen können. Allerdings haben Frauen es damit einfacher, weil sie dafür nur schwanger werden und die Jobfreihaltezeit überschreiten müssen.