DÜSSELDORF. Gebühren für Lehrerparkplätze sind seit 2012 ein heiß diskutiertes Thema, besonders in Nordrhein-Westfalen. In Duisburg-Hamborn scheiterte unlängst eine Gesamtschule, die die Rücknahme der Gebührenpflicht fordert. Im Kreis Unna konnte dagegen ein Sekundarschullehrer einen zwar eher symbolischen, doch prinzipiellen Erfolg feiern.
Seit September 2015 müssen die Lehrkräfte der Gottfried-Wilhelm-Leibniz-Gesamtschule in Duisburg-Hamborn für ihren Stellplatz zahlen. Die Miete kostet 360 Euro im Jahr, berichtet die Nachrichtenwebsite derwesten.de. Sie stützt sich dabei auf ein Schreiben des Schulleiters und weiterer 76 Lehrer, mit dem sich die Pädagogen Ende August 2015 an den Stadtrat wandten. Sie versuchten damit, den Rat zur Rücknahme seines Beschlusses von 2012 zu bewegen.
So befürchtet der Schulleiter, laut derwesten.de, dass die Parkgebühren – zusätzlich zur schwierigen sozialen Lage im Duisburger Norden – die Gesamtschule als Arbeitsplatz unattraktiver für qualifizierte Lehrkräfte erscheinen lassen könnten. Darüber hinaus begründen die Lehrkräfte ihre Forderung nach einer unentgeltlichen Parkmöglichkeit damit, dass sie an ihrer Schule über keinen Arbeitsplatz verfügen, sodass sie die vielen benötigten Materialien täglich von zu Hause zur Schule und wieder zurück tragen müssten.
Der zuständige Beigeordnete der Stadt zeige nach Informationen von derwesten.de in seinem Antwortschreiben vom Anfang März 2016 zwar Verständnis für die Argumente, lehne aber gleichzeitig eine Rücknahme der Gebührenpflicht ab. Sie sei nicht nur zulässig und zumutbar, sondern auch mit Blick auf die schwierige Haushaltslage von Bedeutung (siehe Infokasten). Mitte März beriet auch die Bezirksvertretung über das Lehrerschreiben mit dem für die Urheber enttäuschenden Ergebnis, dass die Bezirksvertreter keinen Einfluss ausüben könnten.
Symbolischer Erfolg
Einen kleinen Erfolg im Streit rund um die Gebühren für Lehrerparkplätze konnte derweil in Werne, Kreis Unna, ein Sekundarschullehrer feiern. Er sollte ein Bußgeld über zehn Euro zahlen, da er sein Auto ohne Parkausweis am Schulzentrum abgestellt hatte. Doch er weigerte sich, sodass die Entscheidung schließlich beim Amtsgericht Lünen landete. Das hat ihm nun das Knöllchen erlassen, wie die Online-Ausgabe des Westfälischen Anzeigers (WA) berichtet.
Den Parkplatz am Schulzentrum Werne darf seit dem Sommer 2013 nur noch nutzen, wer in Besitz eines gebührenpflichtigen Parkausweises ist. Für das Amtsgericht Lünen war es jedoch laut WA nicht erwiesen, dass der betroffene Sekundarschullehrer davon wusste und deshalb bewusst gegen die Parkregelung verstoßen habe. Die Stadt muss nun nachbessern und die Gebührenpflicht deutlicher am Parkplatz ausweisen. News4Teachers
Titelbild: Harry Hautumm / pixelio.de (1)
Das kostenlose Abstellen eines Privatfahrzeuges auf dem „Firmengelände“ stellt einen gelderten Vorteil dar, der zu versteuern ist.
Nicht ganz
http://dmm.travel/news/artikel/lesen/2008/03/parken-auf-firmenparkplatz-kann-geldwerter-vorteil-sein-15033/
Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen Fällen, in denen Arbeitnehmer ihren Privatwagen auf einem weitläufigen Firmengelände in einem Industriegebiet auf der grünen Wiese parken, von Fällen, in denen das Auto in einer vermieteten Tiefgarage eines Bürohochhauses in Citylage abgestellt wird.
Für Fälle, in denen der Arbeitgeber das Parken auf seinem Firmengelände erlaubt, sieht das Gericht keinen Regelungsbedarf, und zwar unabhängig davon, wo sich das Gelände befindet (innerstädtisch oder außerhalb) und ob nur ein Teil der Belegschaft oder alle Mitarbeiter dort parken dürfen.
Auch unter der obigen Quelle zu finden:
Im Klartext: Wenn ein Arbeitgeber seinen Mitarbeitern Parkraum zur Verfügung stellt, bleibt dies grundsätzlich steuerfrei. Abweichend davon stellt jedoch ein individualisierter, zur ausschließlichen Nutzung angemieteter und kostenlos überlassener Parkplatz einen geldwerten Vorteil beim Arbeitnehmer dar, den dieser zu versteuern hat.
Für Schulen – zumindest in NRW – ganz klar geregelt. Die Lehrer sind Regierungsbeschäftigte. Die Liegenschaft, auf der sie ihren Privatwagen abstellen ist eine städtische. Folglich können die „Lehrerparkplätze“ in das Parkraumbewirtschaftungskonzept integriert werden, da sie öffentliche Parkplätze sind. Parken Lehrer dort „kostenfrei“, obwohl der Parkraum bewirtschaftet wird – also kostenpflichtig ist – ist dies als geldwerter Vorteil anzusehen, der zu versteuern ist.
Sie haben oben nichts von Lehrern geschrieben.
Ist in dem vorgegebenen Kontext auch nicht zwingend notwendig.
Dann können Sie auch Schulgelände schreiben.
Der Parkplatz an der Schule ist nicht zwingend ein „Schulparkplatz“ sondern ganz einfach öffentlicher Verkehrsraum.
Sie schrieben von „Firmengelände“. Also ging ich davon aus, dass der Parkplatz zur „Firma“ = Schule gehört. Wenn es sich um öffentlichen Parkraum handelt, dann ist es ja klar, dass die allgemeinen Regeln gelten.
So einfach ist das auch nicht.
In NRW ist alles öffentlicher Raum, wo im Grundbuch die Kommune, der Kreis oder das Land eingetragen sind. In Hamburg ist das schon anders, da gibt es die Unterscheidung zwischen der öffentlichen Hand und der Freien und Hansestadt quasi als privater Natur. Also Strassen und Verkehrswege sind öffentlich, Schulgelände oder sonstige Behördengrundstücke in privater/kommunaler Hand.
Es liegt an den unterschiedlichen Kataster- Liegenschaftsbestimmungen der Länder.
Sie sagen richtig „können in das Parkraum … “ also nicht müssen. Also stellt es nicht in jedem Fall einen geldwerten Vorteil dar.
Wenn dim Innestadtbereich einer Großstadt alle Parkplätze bewirtschaftet werden – also entweder als Anwohnerparkplätze oder als gebührenpflichtig ausgewiesen werden -, dann gilt das ausnahmslos auch für den öffentlichen Parkraum an Schulen und städtischen Dienststellen.
In NRW ist das längst nicht mehr in der Hand der einzelnen Kommunen, vor allem nicht in der derjenigen, die dem HSK (Haushaltssicherungskonzept) „unterworfen“ sind.