Kolumne zum Schulrecht: Wie viel Rücksicht muss die Schulleitung auf Teilzeitbeschäftigte nehmen?

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DORTMUND. In unserer Schulrechts-Serie erklären Schuljuristen aktuelle Probleme aus Ihrer Beratungspraxis. Eine Kooperation mit dem Verband Bildung und Erziehung (VBE).

Das Problem:

Ich bin verbeamtete Grundschullehrerin und gebe Unterricht in Teilzeit mit 14 Stunden. Meine Schulleitung setzt mich, wie die Kollegen und Kolleginnen in Vollzeit, mit vier Pausenaufsichten in der Woche ein. Nun wurde mir auch noch eröffnet, dass ich ab dem kommenden Schuljahr eine Klassenleitung übernehmen soll und daher mein freier Tag wegfällt. Ist das so rechtens? Findet meine Teilzeitbeschäftigung hier keine Berücksichtigung?

Die Antwort:

Juristin Inka Schmidtchen berät Lehrkräfte beim VBE NRW zu schulrechtlichen Fragen. (Foto: VBE)
Juristin Inka Schmidtchen berät Lehrkräfte beim VBE NRW zu schulrechtlichen Fragen. (Foto: VBE)

RAin Inka Schmidtchen, Justiziarin VBE NRW:

Teilzeitkräfte sollen im Schulbetrieb proportional eingesetzt werden. Das legt § 17 Abs.1 ADO fest. Daher kann Ihr Schulleiter oder Ihre Schulleiterin von Ihnen nicht die gleiche Anzahl an Pausenaufsichten fordern, wie von den Vollzeitkräften. Die Pausenaufsicht gehört zwar mit zu Ihren Dienstpflichten, hier soll aber ein proportionaler Einsatz erfolgen.

Der Absatz 2 des § 17 ADO bestimmt, dass dies nicht für die Klasseleitung gilt. Auch Teilzeitkräfte sind dazu verpflichtet eine Klassenleitung zu übernehmen.

Jedoch ist hier zu beachten dass, nach Absatz 3, freie Tage ermöglicht werden sollen. Die Formulierung als „Soll-Vorschrift“ zeigt, dass die ADO davon ausgeht, dass unterrichtsfreie Tage für Teilzeitkräfte die Normalkonstellation sind. Hier sollte also nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen von dieser Handhabung abgewichen werden darf.

Ich rate Ihnen daher in einem Gespräch mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter hier eine Lösung für Ihren Einsatz als Teilzeitlehrkraft in Ihrer Schule zu finden, die die Vorgaben des § 17 ADO erfüllen. Bezüglich der Klassenleitung kann beispielsweise auch ein Klassenleitungsteam gebildet werden, um hier die Teilzeitkräfte zu entlasten und weiterhin unterrichtsfreie Tage zu ermöglichen. Inwieweit dies an Ihrer Schule umsetzbar ist, muss im Einzelfall vor Ort geprüft werden.

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3 Kommentare
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sofawolf
8 Jahre zuvor

Danke. Das war interessant.

mama51
8 Jahre zuvor
Antwortet  sofawolf

Nun, das weiß ich alles. Trotzdem: Es mag zwar halbe Stellen geben, aber es gibt kein HALBES Engagement…

xxx
8 Jahre zuvor
Antwortet  mama51

Logikfehler: Halbe Stelle mit vollem Engagement ist offiziell halb so viel wie volle Stelle mit vollem Engagement und inoffiziell genausoviel wie volle Stelle mit halbem Engagement. Auf letzteres spielen Sie wahrscheinlich an.