Landesregierung gerät durch „Sohnemann-Affäre“ unter Druck – Rücktrittsforderungen an Bildungsministerin Klaubert

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Entgegen eigener Aussagen hat Justizminister Dieter Lauinger (Grüne) auch mit der Spitze des Bildungsministeriums über die Prüfungsbefreiung seines Sohnes gesprochen. Am Rande des Sommerfestes der Thüringer Landesvertretung im Juni in Berlin habe es ein kurzes Gespräch zwischen Lauinger und Bildungsstaatssekretärin Gabi Ohler (Linke) auch über diese Sache gegeben, erklärte am Samstag Ministeriumssprecher Frank Schenker. Über diesen Sachverhalt hatte zuvor das «Freie Wort» berichtet. «Die „Privatmann-Ausrede“ stürzt in sich zusammen», kommentierte CDU-Fraktionschef Mike Mohring die neuen Entwicklungen in dem Fall via Facebook.

Birgit Klaubert
Thüringens Bildungsministerin Birgit Klaubert gerät unter das Sperrfeuer der Opposition. Martina Nolte / Wikimedia Commons (CC-by-sa-3.0 de )

Lauinger hatte am Donnerstag bei einer Pressekonferenz beteuert, nur als Privatmann gehandelt und nur mit den Leuten der Fachabteilung des Ministeriums gesprochen zu haben. Er war am Samstag selbst nicht für eine Stellungnahme zu erreichen. Laut Schenker sind sich Lauinger und Ohler am 20. Juni zufällig in Berlin begegnet. Die Nachfrage zu Lauingers Sohn sei von Ohler ausgegangen.

Wie am Samstag außerdem bekannt wurde, soll es im Ringen um eine Lösung in der Prüfungsfrage auch einen Kompromissvorschlag gegeben haben. Darüber berichtete zuerst die «Thüringer Allgemeine». Schenker bestätigte, dass in einem Telefonat der Fachabteilung mit Lauinger über die Option gesprochen worden sei, die Prüfung nachzuschreiben. Ministerin Birgit Klaubert (Linke) habe aber «nach gründlicher Rechtsgüterabwägung» im Sinne des Vertrauensschutzes und zum Wohle des Schülers entschieden, dass er auch ohne Prüfung in die 11. Klasse versetzt werden kann.

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Laut Ministerium ist dies eigentlich nur für den Fall vorgesehen, dass ein Schüler ein ganzes Jahr im Ausland verbringt. Allerdings war bisherigen Angaben zufolge der Familie die Möglichkeit, auch ohne Prüfung in die elfte Klasse zu kommen, vor dem Auslandsaufenthalt des Jungen fälschlicherweise zugesagt worden.

Der CDU-Landtagsabgeordnete Stefan Gruhner forderte angesichts dieser neuen Details Lauinger und Klaubert zum Rücktritt auf. Die «Sohnemann-Affäre» habe sich zu einer handfesten Regierungskrise ausgeweitet, erklärte Gruhner, der auch Landeschef der Jungen Union in Thüringen ist. Es sei klar geworden, dass Lauinger die Öffentlichkeit belogen habe, betonte Gruhner mit Blick auf das Gespräch zwischen Lauinger und Ohler. «Ein Justizminister, der die Öffentlichkeit belügt, ist nicht akzeptabel und nicht tragbar.»

Klaubert habe «die Einflussnahme des Justizministers in einer Privatangelegenheit mitgetragen» und sie habe «wider besseres Wissens die falschen Darstellungen von Herrn Lauinger gedeckt». Gruhner verlangte eine Erklärung von Ministerpräsident Bodo Ramelow (Linke) zu dem Fall. Zuvor hatte auch CDU-Fraktionschef Mohring einen Rücktritt Lauingers ins Gespräch gebracht: «Wenn sich alle Vorwürfe bewahrheiten sollten, dann muss Lauinger das Amt freimachen, um es zu schützen», wird er in der Online-Ausgabe der «Mitteldeutschen Zeitung» zitiert. dpa

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dickebank
7 Jahre zuvor

Das Bildungsministerium hat die von der Schule ausgesprochene und vom Schulamt bestätigte Versetzung zurückgenommen. Warum sollte der der Vater des betroffenen Jungen und Justizminister nicht den Kontakt zum Bildungsministerium suchen? Wenn er das auf dem Sommerfest getn hat, war das kein offizieller Termin.

Die Frage ist doch, warum das Bildungsministerium al oberste Schulaufsicht sich in Angelegenheiten einmischt, die die das Schulamt als obere Landesbehörde bereits entschieden hat? Eine oberste Behörde prüft doch nur Verwaltungsentscheidungen einer Oberbehörde, wenn es einen Widerspruch gegen die Verwaltungsentscheidung der nachgeordneten Behörde gegeben hat. Wer gab also den Anstoß zur Rücknahme der Versetzung?

Selbst ein falscher, begünstigender Verwaltungsakt besitzt Rechtskraft – und der Begünstigte darf nachträglich nicht schlechter gestellt werden. Heißt; die Versetzung hat Bestand.

Frank Peter
7 Jahre zuvor

Das ist so nicht richtig. Auch begünstigende Verwaltungsakte können aufgehoben werden.

dickebank
7 Jahre zuvor
Antwortet  Frank Peter

Aber der Begünstigte darf nicht schlechter gestellt werden, auch wenn der Verwaltungsakt aufgehoben worden ist und keine Täuschung vorlag.

Wenn Ihr Bauantrag positiv beschieden worden ist, können Sie anfangen zu bauen. Sollte der Bescheid nachträglich aufgehoben werden, müssten Sie alles abreißen, was zuvor rechtens gebaut worden war.

Frank Peter
7 Jahre zuvor
Antwortet  dickebank

Das stimmt wiederum nicht. Schauen Sie mal in den Auffangtatbestand des Paragrafen 48 VwVfG.

dickebank
7 Jahre zuvor
Antwortet  Frank Peter

§ 48
Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der eine einmalige oder laufende Geldleistung oder teilbare Sachleistung gewährt oder hierfür Voraussetzung ist, darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, wenn er

1. den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat;

2. den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren;

3. die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte.

In den Fällen des Satzes 3 wird der Verwaltungsakt in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen.

(3) Wird ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der nicht unter Absatz 2 fällt, zurückgenommen, so hat die Behörde dem Betroffenen auf Antrag den Vermögensnachteil auszugleichen, den dieser dadurch erleidet, dass er auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat, soweit sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse schutzwürdig ist. Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Der Vermögensnachteil ist jedoch nicht über den Betrag des Interesses hinaus zu ersetzen, das der Betroffene an dem Bestand des Verwaltungsaktes hat. Der auszugleichende Vermögensnachteil wird durch die Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur innerhalb eines Jahres geltend gemacht werden; die Frist beginnt, sobald die Behörde den Betroffenen auf sie hingewiesen hat.

(4) Erhält die Behörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Falle des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 1.

(5) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die nach § 3 zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

Die Rechtswidrigkeit müsste ja erst einmal feststehen. Welchen Anlass hatten den Schule und Schulamt die Versetzung zunächst auszusprechen? Und warum wurde der Vorgang von der obersten Schulbehörde überhaupt bearbeitet?

Glauben Sie wirklich, dass der Vorgang jetzt abgechlossen ist? Im Normalfall stünde jetzt eine Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht an.

Frank Peter
7 Jahre zuvor

Das war nicht die Frage/der Punkt zu dem ich Bezug genommen habe. Es ging um Ihre Ansicht, dass ein begünstigender VA nicht aufgehoben werden kann. Und das ist so nicht richtig.
Ob der VA am Ende kassiert wird, wird wohl ein Gericht entscheiden (müssen), wenn sonst keine Bewegung in die Sache kommt.

dickebank
7 Jahre zuvor
Antwortet  Frank Peter

Und ich kenne die Verwaltungspraxis verschiedener Landesbehörden in NRW un weiß deshalb, dass in der Praxis so gut wie kein begünstigender Verwaltungsakt, wenn er einmal zugestellt worden ist zurückgenommen wird.

Der Fall in TH wird übrigens noch dubioser; Schule und Schulamt haben angeblich überhaupt keine Versetzung ausgesprochen sondern auf Nachfrage lediglich falsch beraten und geäußert, dass einer Versetzung trotz des halbjährigen Auslandsaufenthaltes und der Nichtteilnahme an den Abschlussprüfungen nach Klasse 10 nichts im Wege stünde. Der Bescheid über die Nicht-Versetzung kommt dann vom Schulministerium. Die Thüringer scheinen Schwierigkeiten mit der Zuständigkeit und dem Verwaltungsvollzug zu haben. Aber Schwarze Peter spielen haben sie anscheinend gelernt.

Frank Peter
7 Jahre zuvor
Antwortet  dickebank

Klar ist es in der Praxis anders. Welche Behörde geht schon das Risiko eines Klageverfahrens ein 😉