Lehrer wegen Freiheitsberaubung verurteilt: Das Fatale an diesem Urteil ist die Signalwirkung

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Ein Kommentar von News4teachers-Herausgeber Andrej Priboschek.

News4teachers-Herausgeber Andrej Priboschek. Foto: Tina Umlauf
News4teachers-Herausgeber Andrej Priboschek. Foto: Tina Umlauf

Zugegeben: Der jetzt vom Amtsgericht Neuss verurteilte Musiklehrer hat mit seinem Disziplinierungsversuch keinen pädagogisch sattelfesten Eindruck hinterlassen. Sich mit dem Stuhl vor der Klassenzimmertür aufzubauen und Schüler erst dann hinauszulassen, wenn sie die geforderte Stillarbeit erledigt haben, zeugt von wenig Souveränität. Ihn deshalb aber wegen „Freiheitsberaubung“ zu verurteilen, erscheint gewaltig überzogen, auch wenn die Verurteilung  lediglich mit einer Verwarnung und einer Fortbildungsauflage verbunden ist. Der Mann ist Lehrer – kein Kidnapper.

Das Fatale an diesem Urteil ist die Signalwirkung: Lehrkräfte sehen sich ohnehin schon einer in Teilen zunehmend aggressiven Schüler- und Elternschaft gegenüber, deren Klagebereitschaft durch ein solches Urteil noch befördert wird. Die Verunsicherung in den Kollegien dürfte dadurch  gehörig wachsen.

Die Schulaufsicht täte jetzt gut daran, sich schützend vor den verurteilten Pädagogen zu stellen – und ihn jetzt nicht noch ein zweites Mal zu sanktionieren. Zu erwarten ist allerdings das Gegenteil: Die Bezirksregierung prüft, ob sie ein Disziplinarverfahren einleitet. Dies hänge maßgeblich vom weiteren Verlauf des Strafverfahrens ab, hieß es vor dem Urteil. Das bedeutet wohl: Aufgrund seiner Verurteilung droht dem Mann jetzt eine weitere Strafe, wahrscheinlich ein Verweis. Ein bisschen viel für eine aus dem Ruder gelaufene Unterrichtsstunde,  die sich wie ein bewusst von Schülerseite hochgeschaukelter Alltagskonflikt ausnimmt.

Allein schon, dass sich ein deutsches Gericht mit einem solchen – mit Verlaub – Quatsch beschäftigt, zeigt die zunehmende Schieflage im pädagogischen Betrieb. Selbst wenn der betroffene Lehrer in diesem Fall einen Fehler gemacht hat (hat er wohl) – wie viel Toleranz wird denn umgekehrt den Lehrkräften abverlangt, wenn’s um das Schülerverhalten geht? Sollen andersherum Pädagogen künftig jeden Schüler, der sich im Unterricht gravierend daneben benimmt, vor Gericht zerren? Oder jedes Elternteil, das impertinent und beleidigend in der Schule auftritt? Dann bekäme die Justiz aber gut mit Fällen aus der Schule zu tun.

Was wir brauchen, sind – im besten Sinne – selbstbewusste Lehrer, die sich Kindern und Jugendlichen, wahrlich keine einfache Klientel heutzutage, gewachsen zeigen. Dieses Urteil bewirkt das Gegenteil.

Zum Bericht: Juristischer Paukenschlag: Amtsgericht verurteilt Lehrer wegen Freiheitsberaubung, weil er sich vor die Klassentür setzte

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sofawolf
7 Jahre zuvor

Genau! Sehr gut gesagt, Herr Priboschek!

Dies und auch sonst: „Das Fatale an diesem Urteil ist die Signalwirkung: Lehrkräfte sehen sich ohnehin schon einer in Teilen zunehmend aggressiven Schüler- und Elternschaft gegenüber, deren Klagebereitschaft durch ein solches Urteil noch befördert wird. Die Verunsicherung in den Kollegien dürfte dadurch gehörig wachsen.“

rudluc
7 Jahre zuvor

Ich stimme dem Kommentar zu. Drei Sachen fallen mir aber noch in diesem Zusammenhang ein:

1. Wie geht es dem Lehrer nach diesem Urteil, insbesondere in seiner Rolle an seiner Schule? ich möchte nicht in seiner Haut stecken. Ich glaube, ich wäre erstmal lange krank und würde dann aus eigenen Stücken die Schule wechseln.

2. Was ein Lehrer in einer aus dem Ruder gelaufenen Erprobungsstufenklasse ertragen muss, grenzt teilweise ebenfalls schon an Körperverletzung, sowohl was die Lautstärke betrifft, als auch was die Ignoranz durch besonders aufsässige Schüler betrifft. Die Reaktion des Lehrers zeigt, wie weit die Eskalation schon fortgeschritten war.

3. Ein Fach wie Musik erfordert von Seiten der Schüler ein Mindestmaß an Empathie und Sensibilität. Offenbar wollte der Lehrer mit den Schülern singen, wie man aus der Gitarre schließen kann. Als Lehrer dieses Faches muss man ständig um seine Stundenergebnisse kämpfen, wozu in einem solchen Fach im Grenzfall nicht die gleichen Sanktionsmöglichkeiten exisitieren wie in anderen Fächern. Wirkliche Produktivität ist hier meist nur in Neigungsgruppen zu erzielen und nicht in einer Regelklasse, wo desinteressierte Schüler die erforderliche (kollektive) Atmosphäre sehr leicht stören oder sogar umbiegen können.

Biene
7 Jahre zuvor

Da freuen sich die Referendare! Ich überlege jetzt ernsthaft nach dem Ref wieder in die Wirtschaft zu gehen und dort zu arbeiten. Bei solchen Aussichten habe ich keine Lust weiterhin im Lehrberuf tätig zu sein.

Rommy Mehlhose
7 Jahre zuvor

Was mutet die Gesellschaft den Lehrkräften zu?
Wenn Kinder und Jugendliche unterstützt von ihren Eltern nicht lernen wollen, sollte sie einfach zu Hause bleiben. Bildung ist ein Angebot, leider nutzen das nicht alle. Diese Eltern sollte sanktioniert werden und nicht der Lehrer, der seinen Bildungsauftrag erfüllt. Das er keine gute Wahl der Methode getroffen hat, darüber wird er sich schon selber ärgern, aber ihn öffendlich zu maßregeln ist der falsche Weg und das falsche Signal für Eltern, die denken, dass ihre Kinder sich wie die Irren aufführen können. Eltern die nicht in der Lage sind ihren Kindern Anstand, Respekt, Achtung, Fleiß und Ausdauer vermittel können, sollten gemaßregelt werden. Schüler, die glauben sie dürfen alles, würde ich zeitweise aus dem Unterricht herausnehmen.
Das der Musikunterricht nicht jedem Kind gefällt, kann ich nachvollziehen, doch im Verlauf eines Lebens werden alle Menschen Dinge tun müssen, die ihnen nicht gefallen. Die Arbeitswelt wird härte als es die Schulzeit je gewesen ist.

Gast84
7 Jahre zuvor
Antwortet  Rommy Mehlhose

ein weiteres Problem ist auch, dass solche Eltern etc. bei jedem Furz die Schulleitung anrufen und sich beschweren UND diese den Eltern recht gibt und den Lehrer maßregelt, da man nicht in der Zeitung,…. negativ dargestellt werden will oder keine negative Mund-zu-Mund Propaganda möchte, da man ja eine „Musterschule“ ist und Schülerzahlen braucht um die Klassenzimmer zu füllen…..
auch Aussagen bei Notenkonferenzen wie „ach gib ihm doch eine 4 oder willst du den wirklich nä. Jahr nochmal unterrichten?“ oder „der darf nicht sitzen bleiben, der ist schon von einer anderen Schule geflogen, wie stehen wir denn dann da…“

alexander
7 Jahre zuvor

… wenn jetzt jeder – mit Verlaub und bei allem gebotenen Respekt – Rotzlöffel, dessen Eltern mit seiner Erziehung überfordert sind, nach diesem Vorbild bei unliebsamen pädagogischen Maßnahmen in der Schule das Sondereinsatzkommando der Polizei oder die GSG 9 alarmiert, wird die Polizei im kommenden Schuljahr vermutlich einiges zu tun haben. Meiner Ansicht nach sollte man dem Bengel die Kosten des überflüssigen Polizeieinsatzes in Rechnung stellen und ihn seine Strafe in den städtischen Anlagen abarbeiten lassen.

sofawolf
7 Jahre zuvor

Wie hat das Gericht denn eigentlich die „Freiheitsberaubung“ genau begründet? Das würde mich interessieren. Es muss das doch irgendwie differenziert haben, ansonsten wäre ja auch das Festhalten des Schülers während des Unterrichts im Raum eine Freiheitsberaubung.

Ich denke mal, der Schüler darf nur NACH dem Unterricht nicht im Raum festgehalten werden (wie gesagt, es gab schon mal ein anderes Gerichtsurteil). Aber so einfach „nach dem Unterricht“ geht auch nicht. Was ist mit den Zeiten zwischen den Stunden. Dürfen Schüler nun nicht mehr gehindert werden, das Schulgebäude zu verlassen? Wäre das auch eine Freiheitsberaubung.

Wie werde ich nun meiner Aufsichtspflicht gerecht, wenn ich das Verlassen von Räumen und Schulgebäuden nicht verhindern darf?

Was hat das Gericht dazu gesagt?

Madeleine
6 Jahre zuvor
Antwortet  sofawolf

Ach bitte, das ist doch sehr einfach zu beantworten. Der Schüler hat eine Schulpflicht, diese umfasst eine gewisse Anzahl an Stunden. Sind diese abgeleistet (und dieses zu tun, ist in Deutschland leider Gottes Zwang in Gestalt der sogenannten Gebäudeanwesenheitspflicht), darf der Schüler natürlich die Schule verlassen. In der Pause zwischen Schulstunden hingegen natürlich nicht, hier hat der Lehrer auch eine Aufsichtspflicht.

Robert
7 Jahre zuvor

Das ganze System krankt doch. Die Einstiegshürden als Lehrer sind extrem hoch. Hat man es aber mal geschafft, kann man machen, was man will und muss so gut wie keine Konsequenzen befürchten.

Dass hier Schüler und Eltern überreagieren sehe ich auch so. Aber Sie benennen in Ihrem Bericht auffällig oft den Lehrer als Pädagogen. Das sind leider die meisten Lehrer nicht und auch im Studium wird wenig Wert auf eine pädagogische Ausbildung gelegt. Wäre er ein guter Pädagoge, hätte er ausreichend pädagogisches „Werkzeug“ zur Hand gehabt, damit dieser Konflikt nie entstanden wäre.

Wir brauchen keine selbstbewussten Lehrer, sondern gute Lehrer! Wer das nicht ist, kann sich immer noch gerne in der freien Wirtschaft versuchen.

XL
7 Jahre zuvor
Antwortet  Robert

Demnach sind gute Lehrer diejenigen, die bei an der Praxis vorbeigehenden Pädagogikseminaren gut aufgepasst haben? Definiere doch bitte an dieser Stelle genauer, was Du unter einem guten Lehrer verstehst…

Küstenfuchs
7 Jahre zuvor
Antwortet  Robert

Wie kommen sie zu dem Schluss, dass die meisten Lehrer keine Pädagogen seien? Wie viele Lehrer kennen Sie? 30? Oder sogar 80? Welche Qualifikation haben sie dies beurteilen zu können?

„Wäre er ein guter Pädagoge, hätte er ausreichend pädagogisches “Werkzeug” zur Hand gehabt, damit dieser Konflikt nie entstanden wäre.“
So einen Unsinn verzapft nur jemand, der von der ganzen Materie so richtig keine Ahnung hat. Es gibt in ganz Deutschland nicht einen einzigen Lehrer, dem – wenn er ehrlich ist – noch nie eine Situation außer Kontrolle geraten ist. Ob man es nun so anstellen muss wie der Kollege in diesem Fall, ist eine andere Sache.

Und: Ein guter Lehrer kann nur sein, wer auch ein selbstbewußter Lehrer ist.

Robert
7 Jahre zuvor
Antwortet  Küstenfuchs

Ich verstehe unter einem guten Lehrer jemanden, der so ein Verhältnis mit seinen Schülern hat, dass die gar nicht auf die Idee kommen würden ihn so zu demütigen. Das sind einfache zwischenmenschliche Formeln, die auch bei Kindern und Jugendlichen funktionieren. Mancher nennt das auch natürliche Autorität. Ok, dafür muss man selbstbewusst aber nicht selbstüberschätzend sein.

Aber Sie beiden fühlen sich ja schon auf den Schlips getreten, wenn jemand nicht Ihrer Meinung ist. Da kann ich mir schon vorstellen, dass das Arbeiten mit Schülern gar kein Spaß macht.

Ich kenne erstaunlich viele gute Erzieher (auch die für Ü 9) und nur eine handvoll gute Lehrer.

ysnp
7 Jahre zuvor
Antwortet  Robert

Es ist schwierig, Lehrer und Erzieher zu vergleichen. Sie haben unterschiedliche Aufgabenbereich.
Ein Lehrer muss immer bewerten, steht unter Stoffvermittlungszwang und bietet von daher schon Angriffsfläche und genereriert über diese Schiene Zufriedenheit und Unzufriedenheit, denn die Zukunft und damit der Bildungsabschluss ist eines der wichtigsten Anliegen vieler Eltern. Außerdem gibt es in der Schule eine Sache, die vielen Schülern von der Anlage her keine Freude bereitet: Das Lernen. Erziehliche Aufgaben muss der Lehrer als Basis deswegen übernehmen, damit der Unterricht läuft und das soziale Klima in der Klasse erträglich ist. Von der Anlage her ist es seine Aufgabe das Unterrichten, da ist er Profi, das andere kommt dazu.
Ein Erzieher kann sich auf seine erziehliche Aufgaben wesentlich mehr konzentrieren, das ganze Verhältnis ist wegen eines fehlenden Beurteilungs- und Stoffvermittlungsdrucks wesentlich entspannter. Seine Hauptaufgaben sind erziehliche, da ist er sicher auch mehr Profi. Bei Bildungsaufgaben steht ein Erzieher nicht unter Druck.
Pädagogik: Ich habe nun nachgelesen, dass der Begriff „Pädagoge“ nicht geschützt ist. Letztendlich versteht man ja landläufig im Zusammenhang mit dem Lehrer Bildung und Erziehung dahinter.

Robert
7 Jahre zuvor
Antwortet  ysnp

Vielen Dank für Ihren sachlichen Input. Das stimmt alles. Und es lernt sich halt auch von einem guten, kompetenten und natürlich autoritären Lehrer besser als von einem, der seinen Willen durchsetzen möchte, damit er halt seinen Willen durchgesetzt hat.

Palim
7 Jahre zuvor
Antwortet  Robert

„Ich verstehe unter einem guten Lehrer jemanden, der so ein Verhältnis mit seinen Schülern hat, dass die gar nicht auf die Idee kommen würden ihn so zu demütigen.“

Ja, ich wünsche mir auch, dass Lehrkräfte ein solches Verhältnis mit ihrer Schülerschaft eingehen können.

Aber das schützt sie nicht davor, dass es dennoch zu Schwierigkeiten oder Konflikten kommt.
Auffällige Schülerschaft hatte man früher vereinzelt, inzwischen in nahezu jedem Klassenraum (mehrfach).

Psychologische Hilfe kann man als Lehrer so gut wie nicht einfordern, immer braucht es das Einverständnis der Elternschaft, die dies auch ablehnen dürfen.
Und einem Kind, das wirklich Hilfe braucht und das den Unterricht stört und Mitschüler angreift oder gefährdet, muss jeder Lehrer, egal wie gut seine Beziehung im Allgemeinen zur Schülerschaft ist, auch beschulen, nahtlos im Blick behalten, dokumentieren … und hat so gut wie keine Möglichkeiten, wirklich einzuschreiten.

Der Unterschied zu den Erziehern ist übrigens auch:
Wir haben Schulpflicht und das Kind muss in den Unterricht kommen bei der zugewiesenen Lehrkraft. In begrenztem Maß sind Schulwechsel möglich.
Kommt es im Kindergarten zu Konflikten, werden die Kinder abgemeldet und bleiben Zuhause.

Küstenfuchs
7 Jahre zuvor
Antwortet  Robert

„Ich verstehe unter einem guten Lehrer jemanden, der so ein Verhältnis mit seinen Schülern hat, dass die gar nicht auf die Idee kommen würden ihn so zu demütigen. Das sind einfache zwischenmenschliche Formeln, die auch bei Kindern und Jugendlichen funktionieren. Mancher nennt das auch natürliche Autorität.“

Das würde ich unbedingt unterschreiben.
Aber noch einmal: Jeder Lehrer, auch einer mit beschriebenen Fähigkeiten, kommt in Situationen, die allein durch „natürliche Autorität“ nicht zu händeln sind. Weil es eben auch Schüler gibt, die (vorsichtig formuliert) charakterlich schwierig sind (wie offenbar im aktuellen Fall der, der die Polizei gerufen hat). Dann kommt noch ein schlechter Tag dazu und schon passiert irgendein Mist. Bei dem besagten Musiklehrer gab es nämlich auch eine Reihe von Schülern vor dem Gerichtsgebäude, die für ihn demonstriert haben.
Das ist JEDEM Lehrer (mit ein paar Dienstjahren) schon passiert, nicht oft, aber es kommt vor.
Was sie betreiben, ist jedoch unsachliche Lehrerschelte, indem sie Äpfel mit Birnen vergleichen. Ich persönlich kenne sehr viele gute Lehrer und ganz wenig gute Erzieher. Und dieser Satz war genau so blöd wie ihrer, insbesondere weil ich wenig Erzieher kenne.

Robert
7 Jahre zuvor
Antwortet  Küstenfuchs

Entschuldigt, wenn es unsachlich rüberkommt. Ein bisschen Polemik gehört halt zu meinen Stilmitteln.

Ohne zwei sehr gute Lehrer, wäre ich gar nicht „so weit“ gekommen wie jetzt. Deshalb ärgert es mich auch so, wenn ein Lehrer schlecht in seinem Job ist. Denn ein guter Lehrer kann so viel Potential freisetzen. Und ja, jetzt wird es allgemeiner und nicht mehr direkt auf den Musiklehrer anzuwenden.

Es gibt wenige Berufe, die man nicht ausüben sollte, wenn man nicht 100%ig dafür geschaffen ist und das auch aus Überzeugung macht. Dazu gehören für mich Lehrer und Ärzte.

Ja, wir sind alle nur Menschen. Aber in manchen Berufen darf der schlechte Tag halt nicht so aussehen wie bei anderen Berufen. Wenn ein Bandmitarbeiter nen schlechten Tag hat, kann er 100 Schrauben falsch reindrehen ohne dass es irgendwelche Auswirkungen hätte. Wenn aber ein Lehrer ein schlechten Tag hat, dann soll er die Klasse 90 Minuten schreiben lassen aber nicht die Situation so eskalieren lassen. Sonst ist er in meinen Augen eben nicht für den Beruf gemacht und es sollte ein anderer die Chance bekommen diesen Platz einzunehmen.

Dass Schüler Arschlöcher sein können, bestreite ich gar nicht. Vermutlich war ich auch eins. Aber auch mit denen kann man umgehen. Auch wenn ich euch allen recht gebe, dass das mit den Helikoptereltern keinen Spaß mehr macht und ich keinen Lehrer deshalb beineide. Da sollten Lehrer wirklich mehr Rückendeckung bekommen.

Bei vernünftigen Sportvereinen werden die Eltern mittlerweile des Platzes verwiesen, wenn sie bei einem Spiel ihres Kindes reinwüten. Das sollte man auch auf die Schule anwenden …

mama51
7 Jahre zuvor
Antwortet  Robert

@ Robert
Ich habe jetzt erst deine Kommentare ALLE gelesen. Ich hätte einen guten Tipp:
DENKEN KÖNNTE HELFEN!!!

Lehrerin
7 Jahre zuvor

Schon lange habe ich nicht mehr so einen undifferenzierten Kommentar gelesen.

Verschwiegen wird unter anderem die Tatsache, dass der Lehrer einen Schüler, der aus dem Klassenzimmer gehen wollte, in den Bauch geboxt hat (dies hat er übrigens auch selbst zugegeben). Dieser „Pädagoge“ hat meiner Meinung nach nichts an einer Schule verloren. Es gibt im Übrigen andere Sanktionen für Schüler, beispielsweise die Nacharbeit, die nach eigener Erfahrung (auch im Nachhinein!) deutliche Wirkung bei Schülern zeigt. Sich jedoch spontan dafür zu entscheiden, Schüler einfach nicht gehen zu lassen, nachdem der Unterricht beendet ist und dazu noch handgreiflich zu werden, zeugt kaum von pädagogischen Fähigkeiten und erinnert stark an die Erzählungen meiner Eltern über ihre grauenvolle Schulzeit (in den 60er Jahren…).

Und ja, es ist Freiheitsberaubung, wenn sich ein Lehrer vor Schüler stellt und sie nicht aus dem Raum gehen lässt, obwohl sie jedes Recht dazu haben! Was sollte es auch sonst sein? Dies war etwas anderes als das häufig vorkommende Überziehen der Unterrichtszeit, das manchmal nötig ist, um bspw. noch Fragen zu klären oder Hausaufgaben aufzugeben. Der Lehrer hat die Schüler als Bestrafung nicht aus dem Klassenzimmer gehen lassen, sodass sie sich nicht frei bewegen konnten – das ist eindeutig Freiheitsberaubung. Dass es so viele Befürworter für diese Art der „Sanktion“ gibt, schockiert und beschämt mich als Lehrkraft.

Gut, dass es das Gericht anders gesehen hat und Wert auf eines der wichtigsten Grundrechte legt.

geli
7 Jahre zuvor
Antwortet  Lehrerin

Meinen Sie, Ihr Kommentar sei differenziert und unbedingt einleuchtend?

Küstenfuchs
7 Jahre zuvor
Antwortet  Lehrerin

Tut mir leid, aber ihr gesamter Kommentar basiert auf der Annahme, die Mehrheit hier würde diese Art von Sanktionsmöglichkeit auch anwenden oder gutheißen. Das ist jetzt – wie sage ich es schonend – nicht so ganz durchdacht.
Natürlich hat der Musiklehrer nicht sehr überzeugend agiert. Aber das ist doch gar nicht das Problem. Eine dem Vorfall angemessene Handelung des (vor Gericht der Lüge übnerführten) Schülers samt seiner Mutter wäre eine Beschwerde beim Schulleiter gewesen, der dann ein klärendes Dienstgespräch mit dem Kollegen geführt hätte. Der bekommt einen auf den Deckel und gut ist. Was das Boxen angeht: Vom Vorwurf der Körperverletzung wurde er freigesprochen. Ehe Sie hier so einen Mist verfassen, informieren Sie sich doch bitte.
Wenn man jetzt wegen einer solchen Lappalie anfängt, Kollegen anzuklagen und zu verurteilen, dann sind wir in 10 Jahren juristisches Freiwild (wenn wir es nicht schon heute sind).
Jede Klage oder Dienstaufsichtsbeschwerde setzt Kollegen unter Druck, sie nehmen das in aller Regel tagelang mit nach Hause, egal wie absurd die Geschichte ist und auch wenn dann dort erwartungsgemäß nichts rauskommt. Ein Faktor der fortschreitenden Verbesserung der Noten ist die Angst der Kollegen, die dann im Zwefel die bessere Note geben, besonders wenn es sich um schwierige Eltern handelt.
Dieser gesamte Zusammenhang macht für mich das Urteil zu einem Skandal.

sofawolf
7 Jahre zuvor
Antwortet  Küstenfuchs

@ Küstenfuchs, Sie meinen die (angebliche) „Lehrerin“?

Küstenfuchs
7 Jahre zuvor
Antwortet  sofawolf

@sofawolf: Ja!

ysnp
7 Jahre zuvor
Antwortet  Küstenfuchs

@Küstenfuchs (22:17)
Sie zeigen wichtige Zusammenhänge auf.
Der Weg allein war falsch. Normalerweise wählt man bei Klagen von Elternseite her erst einmal das Naheliegende. Zuerst ein Termin mit dem Lehrer, ist das nicht zur Zufriedenheit, dann mit der Schulleitung. Es ist auch die Aufgabe der Schulleitung sich um solche Dinge zu kümmern. Vielleicht hätte so alles geregelt werden können, wie Sie das schon angesprochen haben. Wenn man einmal so beobachtet, wer Gerichte/Rechtsanwälte bei solchen Dingen (Kleinigkeiten werden groß gemacht und dazu oft noch eine „besondere“ Sicht auf die Dinge) – dazu gehören auch Nachbarkeitsstreits – bemüht: Das ist ein gewisser Typ von Mensch. Rechtsanwälte verdienen damit gut.
Vielleicht sehen es andere eher lockerer; aber als beamteter Lehrer, der seinen Eid auf den Staat abgelegt hat, müsste man schon ziemlich gut wegstecken können, wenn einem ein Gang vor Gericht nicht über die Maßen belastet.

sofawolf
7 Jahre zuvor

In den Bauch boxen geht natürlich gar nicht. Das ist klar. Alles, was ich bisher dazu las, war aber nicht, dass der Lehrer dies zugegeben hat, sondern dass es irgendwie ohne Absicht / aus Versehen geschehen sein soll. Sie werden das sicherlich lachhaft finden, aber ich habe es schon umgekehrt erlebt. Ein Schüler schubste eine Lehrerin gegen einen Schrank. Klingt erst mal unglaublich, aber sie war dazwischen gegegangen, als er sich mit jemand anderem prügelte und bekam den Schubs aus Versehen ab. Man muss die Umstände schon genau kennen!

Was ich ebenfalls lese, ist, dass die Schüler sich flegelhaft benommen haben und der Lehrer deshalb zu der Maßnahme griff, ihnen eine „Strafarbeit“ aufzugeben. Die Art der Strafarbeit finde ich auch nicht angebracht, aber Schüler nicht gehen zu lassen, bevor sie eine Aufgabe (Anweisung) erfüllt haben, muss grundsätzlich möglich sein und wurde in einem anderen Falle von einem Gericht durchaus so gesehen, wenngleich da sicherlich Grenzen zu definieren angebracht sind (siehe Nachsitzen maximal 2 Stunden). Das Gerede, dass Lehrer unpädagogisch handelten, die „Strafen“ verhängen, und erst mal Pädagogik lernen sollten, was an der Uni nicht passiere, ist aus meiner Sicht so ein typisches „Allerweltsklischee“ und zeugt von null Praxisrfahrung. Es gibt jede Menge Pädagogik in der Ausbildung und es gibt viele pädagogische Ratschläge, die in der Praxis nichts bewirken. (Robert, damit meine ich Sie!)

Die Lehrerin, die Nachsitzen empfiehlt, soll mir nun mal sagen, auf welcher Grundlage dann Nachsitzen keine Freiheitsberaubung darstellt – wenn der Schüler sich z.B. weigert nachzusitzen. Der Lehrer (oben) hätte dann also quasi für alle eine Stunde Nachsitzen anordnen können und alles wäre gut gewesen? Ich wüsste es jetzt gerne genau.

ysnp
7 Jahre zuvor

Ich denke, dass die Schulgesetze in allen Bundesländern aufgrund des Urteils, falls es nicht in die Berufung geht und dort anders entschieden wird, nachziehen müssen. Lehrer müssen geschützt werden und die rechtlichen Rahmen sollten aufgrund der Klagementalität genau abgesteckt sein. Sie müssen sich überlegen, in wie weit sie eine Erziehungsmaßnahme nach Unterrichtsschluss möglich und was noch in der Toleranz ist.
So wie ich gelesen habe, hat der Richter dies so auch begründet, dass diese Form von Disziplinarmaßnahme im Schulgesetz so nicht vorgesehen ist. Da konnte er dann einhaken. (Leider basiert bei uns heute „Recht“sprechung oft auf Gesetzeslücken. Die Verhältnismäßigkeit wird oft nicht gesehen, habe ich das Gefühl.) Außerdem war noch von verbotener „Kollektivstrafe“ die Rede, doch das sehe ich nicht so, denn der Inhalt des Abzuschreibenden hatte ja etwas mit dem Unterrichtsstoff zu tun. Er hat seine Unterrichtsplanung geändert, weil es anders nicht durchführbar war. Das hat sicher jeder von uns schon gemacht, wenn es nicht anders mehr ging.
Bisher ist es in den Bundesländern, wo ich nachgeschaut habe, so, dass Eltern beim Nachsitzen benachrichtigt werden müssen, was ich auch richtig finde. Eltern sollten wissen, wo ihre Sprösslinge sind.

Pälzer
7 Jahre zuvor

Wäre der Lehrer eigentlich jursitisch aus dem Schneider gewesen, wenn er die Schüler pünktlich – nach Abgabe ihres ganz oder teilweise geschriebenen Textes – entlassen hätte und diesen nach Vollständigkeit und Ordnung benotet hätte?

sofawolf
7 Jahre zuvor

@ ysnp, im Prinzip stimme ich Ihnen zu. Die Schulgesetzgeber müssen nachziehen und klar(er) regeln, was erlaubt ist und was nicht. Richter entscheiden schließlich auf Gesetzesgrundlage.

Auch beim Nachsitzen, ja, müssen Eltern informiert werden. Grundsätzlich. Es bedeutet aber auch, dass ich Kinder NICHT nachsitzen lassen kann/darf, wenn ich die Eltern nicht erreiche!?! Einfacher wäre also die Regelung – sie war doch bei einem Artikel gebracht worden -, dass bis zu 2 Stunden Nachsitzen (meinetwegen auch nur 1 Stunde am Tage) erlaubt ist. DAS müssen Eltern regelmäßig neu mitgeteilt bekommen (Elternabend am Schuljahresanfang). Dann können sie in der Schule anrufen, wenn ihr Kind nicht wie gewohnt nach Hause kommt, um zu erfahren, dass es gerade nachsitzen muss! So ‚rum wäre es besser, meine ich. Es wird ja kein Massenphänomen werden.

So gesehen hätte der Musiklehrer ja auch einfach nur ein Nachsitzen anordnen können, oder? Das ist doch sowieso erlaubt. Nur, dürfen wir die, die nicht nachsitzen wollen, daran hindern zu gehen?!? Immerhin haben wir doch die Aufsicht? Verlängert sie sich automatisch, wenn man nachsitzen lässt?!? Ist Nachsitzen eine „Verhandlungssache“ zwischen Schülern und Lehrern? Oder zwischen Lehrern und Eltern?

Das Urteil wirft viele Fragen auf!

Palim
7 Jahre zuvor
Antwortet  sofawolf

Die Frage danach, dass per Schulgesetz einiges zu regeln ist, sehe ich auch.

Was ist, wenn Eltern dem Nachsitzen nicht zustimmen?
Was ist, wenn Eltern anderen Maßnahmen nicht zustimmen?

Gar nicht mal auf diesen Fall sondern auf andere in meinem Umfeld bezogen:
Eltern haben viele Rechte, sie sollen sich um ihre Kinder kümmern und für sie streiten, aber wenn sich SuS nicht benehmen, sind die Rechte der Eltern so groß, dass die Kinder mit allem ungeschoren davonkommen können.
Kinder haben auch viele Rechte, ein Recht auf Unterricht. Aber wenn sie sich nicht benehmen, steht dieses Recht vor allem anderen, es ist schwierig, andere vor Kinder zu schützen, die sich nicht an Regeln halten, Unterricht unentwegt stören und andere Personen in der Schule verletzen. Auch dann ist es dennoch schwierig, dass hier Einschränkungen etc. erfolgen.

Schulen haben wenig Handhabe, kein zusätzliches Personal, sollen aber alles regeln…
Wenn Eltern Einspruch erheben, landet dieser bei der Schulbehörde…

… und am Ende knickt der nächsthöhere Dienstvorgesetzte schon ein, wenn eine Klage nur drohen könnte. Mit dem Ergebnis, dass Lehrkräfte sich immer weniger durchsetzen dürfen und immer weniger Ernst genommen werden (können).

Dies alles bezieht sich auf Ausnahmefälle, denn – zumindest in meinem Umfeld – sind die Schüler und Eltern und Lehrer in der Regel umeinander bemüht und Konflikte kann man gemeinsam lösen.

Aber Ausnahmen gibt es eben doch und es braucht dann klare, für alle erkennbare Sanktionen.
Es ist wichtig, dass ein reibungsloser Ablauf auch dann gewährleistet wird, wenn einzelne Personen diesen nachhaltig stören wollen, und dass Grenezen klar und fest gesteckt sind und nicht durch ständiges Nachgeben aufgeweicht werden.

sofawolf
7 Jahre zuvor

Ich möchte noch einmal aus Güther Hoegg „Schulrecht kurz und bündig“ (S. 125) in einem ähnlichen Fall zitieren:

„Pädagogische Maßnahmen mit geringen Auswirkungen auf die Schüler sind keine Verwaltungsakte. Die Weisung eines Lehrers an seine Schüler, den von ihnen verschmutzten Raum zu säubern, und die Durchsetzung dieser Weisung durch Versperren der Tür sind rechtmäßig.“

Entscheidung des OVG Schleswig, Urteil vom 05.11.1992

Was sagt das Amtsgericht in Neuss dazu?!?

sofawolf
7 Jahre zuvor

Im Flensburger Fall – in aller Kürze – hatten Schüler den Raum während der letzten Schulstunde verschmutzt. Da keiner zugab, es gewesen zu sein, ließ der Lehrer alle den Raum säubern und versperrte die Tür. Erst nach der Reinigung, ca. 15 Minuten nach dem Unterrichtsende, ließ er sie gehen. Eltern eines Schülers hatten auch diesen Lehrer wegen „Freiheitsberaubung“ verklagt!!!

Was war denn nun in „Neuss“ grundsätzlich anders als in „Flensburg“?

Und hat nun das Neusser Urteil das Flensburger Urteil irgendwie „aufgehoben“? Oder gilt beides? Oder gilt immer das aktuellste Urteil? Oder gilt immer das Urteil der jeweils höchsten Instanz?

Robert
7 Jahre zuvor
Antwortet  sofawolf

Es gilt immer das Gesetz. Gerichte orientieren sich nur an ähnlichen Urteilen, müssen diese aber nicht übernehmen.

sofawolf
7 Jahre zuvor

PS: Wenn das alles so egal ist (wäre), was wann wo ein Gericht mal in gleicher Angelegenheit entschieden hat, wer sagt uns, dass in einem neuen ähnlichen Fall ein Gericht an einem anderen Ort in Deutschland nicht auch wieder anders entscheidet (vielleicht wieder so wie das OVG Flensburg 1992)?

dickebank
7 Jahre zuvor
Antwortet  sofawolf

Bei 16 Schulgesetzen, die ausschlaggebend sind für die jeweiligen Fälle, kann es zu 16 verschiedenen Rechtssetzungen durch LAndesgerichte kommen. Letztinstanzlich ist der Verwaltungsgerichtshof eines Bundeslandes bezgl. des Schulrechtes als Teil des Verwaltungsrechtes zuständig, da der Bund keinerlei Zuständigkeit hat.

Küstenfuchs
7 Jahre zuvor
Antwortet  dickebank

Da es hier um Freiheitsberaubung geht, dürften die unterschiedlichen Fassungen der Schulgesetze kaum maßgeblich sein. In beiden Fällen standen erzieherische Maßnahmen dem Recht auf Freiheit (sorry, wird juristisch wohl anders formuliert) gegenüber und mussten gegeneinander abgewogen werden.

Küstenfuchs
7 Jahre zuvor
Antwortet  dickebank

Offenbar hätte man in NRW auch anders entscheiden können! Und um es noch zu konkretisieren: Sowohl dieser Amtsrichter als auch die Staatsanwaltschaft haben den Lehrern und dem gesamten Erziehungssystem in Deutschland eine Bärendienst erwiesen! Sie sollten einmal ihr eigenes Handeln reflektieren und sich die Frage nach der richtigen Berufswahl stellen.

dickebank
7 Jahre zuvor
Antwortet  Küstenfuchs

War aber wg. des Straftatbestandes eine Verhandlung vor dem Amtsgericht und nicht wie in Hedwig-Schlossstein eine Gerichtssache des OVG.

Ob Nachsitzen staathaft ist, wenn es in einer Schulordnung steht, ist Sache des zuständigen VG. Für NRW gilt, Nachsitzen ist nicht zulässig. NAcharbeiten ist in Apsprache (Terminabsprache) mit den Erziehungsberechtigten statthaft.
Die Möglichkeiten für Ordnungs- und Erziehungsmaßnahmen und deren rechtmäßiges Zustandekommen regelt das SchulG NRW.

Danilo
7 Jahre zuvor

Der Lehrer beendet den Unterricht. Zeit, die durch bewusstes Stören verloren geht, nachzuarbeiten, sehe ich nicht als Freiheitsberaubung an. Welche Mittel zur Disziplinierung bleiben eigentlich noch übrig? Lässt man es einfach so durchgehen und sich jede Stunde durch Störer kaputt machen? Haben denn die Schüler, die sich für das Fach interessieren, keinen Anspruch auf Unterricht? Vielleicht sogar auf Inhalte?

Es mag unklug gewesen sein, den Raum abzuschließen, aber was sich manche Schüler so rausnehmen, ist auch enorm. Verbale Beleidigungen, tätliche Angriffe – das erlebe ich sogar schon in Grundschulen! Wer schützt in solchen Fällen den Lehrer? Soll man wirklich mit Hilfe einer pädagogischen Ausbildung Rotzlöffeln begegnen, die einen mit „Fick dich du Schlampe“ begrüßen (ist mir in einer 1. Klasse in einer Vertretungsstunde begegnet). Sollte ich in so einem Falll vielleicht mal die Eltern juristisch belangen, z.B. wegen Beleidigung? Ach ne, es gibt ja leider keinen Zeugen! Da steht ja die einzelne Aussage des Lehrers gegen die Aussage vieler.

Dem Richter würde ich wünschen, dass er sich mal vor solche Klassen stellt. Am besten den Rest seines Lebens. Mal sehen, wann er von seinem hohen moralischen Ross herunterkommt.

Charlotte Gerth
7 Jahre zuvor
Antwortet  Danilo

Antwort auf Danilo
Was hier geschrieben wird, ist die reine Praxis. Es ist ein Skandal, was ein Lehrer heute so über sich
ergehen lassen muss. In erster Linie trägt das Elternhaus die Hauptschuld an diesem Zustand.
Nicht der Lehrer ist an schlechte Zensuren schuld, sondern das Elternhaus, das sich ja heute keine
Bemühe mehr machen muss. Notfalls erzwingt das Elternteil die Note, die sie für ihr Kind gerne hätten,
aber ohne auch nur einen kleine Selbstbeitrag leisten.

Madeleine
6 Jahre zuvor
Antwortet  Charlotte Gerth

Falsch. An der Tatsache, dass Lehrer und Schüler einander zwangsweise begegnen und in unnatürlichen Situationen aufeinander prallen, einander dann disziplinieren sollen und am anderen die Bildungspflicht (Pflicht, nicht Recht!!) zu absolvieren haben, ist begründet in der Schulpflicht.

sofawolf
7 Jahre zuvor

Klingt so, als wenn in jedem Bundesland unter Umständen ein anderes Urteil herausgekommen wäre?

Nicht nur also, dass es alle paar Jahre anders entschieden werden könnte, sondern auch je nach Bundesland.

Hm, kein Beitrag zur Rechtssicherheit, finde ich!

Das wäre mal was, wo Politiker und Verbände was für die Attraktivität des Lehrerberufs tun könnten, denn durch das Neusser Urteil werden alle – ohnehin schon vorhandenen – Klischees (und Wahrheiten) bestätigt: Als Lehrer musst du dir heutzutage alles gefallen lassen. Beileidigst du einen Schüler, droht dir ein Gerichtsverfahren. Beleidigt dich ein Schüler, sei keine Memme – oder wechsle den Beruf!

sofawolf
7 Jahre zuvor

@ dickebank, ist mit „Hedwig-Schlossstein“ der Fall des OVG Schleswig gemeint?

sofawolf
7 Jahre zuvor

Hier habe ich es noch etwas dazu gefunden:

_______________________________________

OVG Schleswig-Holstein, 05.11.1992 – 3 L 36/92
Redaktioneller Leitsatz:

Hinsichtlich der Frage, ob und gegebenenfalls wann bei Pflichtwidrigkeiten von Schülern, die keine förmlichen Ordnungsmaßnahmen i.S.d. § 45 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 Schulgesetz (SchulG) nach sich ziehen, die Eltern der betroffenen Schüler benachrichtigt werden, besteht ein weiter pädagogischer Spielraum. Versperrt ein Lehrer die Tür des Klassenraumes, um die Schüler am Verlassen des Raumes zu hindern, den sie zuvor verschmutzt haben, um sie anzuhalten, diesen zu reinigen und entlässt er sie sodann etwa 15 Minuten nach dem planmäßigen Ende der Stunde, kann auch von einer nachträglichen Benachrichtigung abgesehen werden.

————————————————————

Link: https://www.jurion.de/Urteile/OVG-Schleswig-Holstein/1992-11-05/3-L-36_92

sofawolf
7 Jahre zuvor

Und hier für Interessenten:

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Legale Freiheitsberaubung

Lehrer dürfen Schüler kurzzeitig aus pädagogischen Gründen auch nach Schulschluß am Verlassen der Klasse hindern und sogar einsperren, meldet die Deutsche Lehrerzeitung. Eine derart geringfügige Beschneidung von Grundrechten ist rechtmäßig, entschied das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht, „weil generell wegen der Schulpflicht gewisse Grundrechtseinschränkungen in Kauf zu nehmen sind“. Im konkreten Fall waren die Eltern eines Lübecker Schülers vor Gericht gezogen, weil ihr Sohn samt seiner Klasse nach Unterrichtsschluß vom Lehrer fünfzehn Minuten im Werkraum eingesperrt worden war, um die Folgen einer Schlacht mit Tonklumpen zu beheben.

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Link: http://www.zeit.de/1992/49/lehrzeit

dickebank
7 Jahre zuvor
Antwortet  sofawolf

Wie gesagt, das Urteil des OVG Schleswig-holstein ist rechtsetzend für SH, für den Rest der republik ist dieses Urteil unerheblich.

Die Rechtsmaterie wird aber noch komplizierter, wenn die äußeren Umstände in einem Urteil zu berücksichtigen sind. Einigermaßen klar ist noch geregelt, dass die Lehrkraft den Unterricht beginnt und auch beendet, die angegebenen Unterrichtszeiten bzw. die Klingel nicht maßgeblich sondern nur Richtwerte sind. Aber spätestens beim Überziehen der letzten Schulstunde des Tages wird ein Überziehen oder Nacharbeiten Konsequenzen zeitigen, die ggf. juritisch relevant sind. Erreicht nämlich ein Schüler wegen einer 10-minütigen Überziehung seinen Schulbus nicht mehr und kommt mit dem regulären Bus erst deutlich später zuhause an oder muss sogar abgeholt werden, weil sonst keine Verkehrsverbindung in nach Hause bringt, dann ist diese kurze Überziehung unverhältnismäßig. Es kommt also immer auf die Umstände an.
Des Weiteren kommt es darauf an, welcher Gerichtszweig sich der Sache an. In SH ist auf der Grundlage des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des Schulgesetzes Recht gesprochen worden.

Im NRW-Fall hatten die SuS aus dem Unterricht einen Notruf an die Polizei abgesetzt. Die hat den Vorfall aufgenommen und an die Staatsanwaltschaft weitergegeben. Diese Anklage ist vom zuständigen Amtsgericht zur Verhandlung angenommen worden und nach dem Prozess mit einem Urteil abgeschlossen worden. Dieses Urteil kann auf Antrag von einer höheren Instanz überprüft werden (Revisionsverfahren). Ein entsprechendes Urteil des zuständigen OLG hätte dann rechtssetzenden Charakter für NRW. Zur Zeit könnte ein genauso gelagerter Fall in Borgholzhausen ind OWL vom dort zuständigen Amtsgericht vollkommen anders entschieden werden als der Fall, der vom AG Neuss verhandelt worden ist.

Da der Neusser Fall von einem AG abgeurteilt worden ist, könnte man den Prozess bis zu einem endgültigen Urteil rein theoretisch bis zum BGH und zum EuGH fortsetzen. Daran wird abr kein Beteiligter ein Interesse haben – weder der Verurteilte noch die Justiz, geschweige denn der Dienstgeber des Lehrers.

Charlotte Gerth
7 Jahre zuvor
Antwortet  sofawolf

Antwort auf sofawolf
diese Aussage finde ist völlig korrekt.

kilieb

sofawolf
7 Jahre zuvor

@ Danke, dicke bank, Sie scheinen sich ja juristisch sehr gut auszukennen. Ich bin kein Jurist, nur Lehrer. 🙂

Das heißt ja, dass Lehrer andernorts, mindestens aber in SH, Schüler weiterhin „legal freiheitsberauben“ dürfen – innerhalb der „Vorgaben“, die das OVG Schleswig gemacht hat?!? Das Dumme ist natürlich, dass durch die Veröffentlichung in den Medien und unser aller geringer juristischer Sachkenntnis (ups, was für eine grammatische Konstruktion) der gegenteilige Eindruck erweckt wird, denn ich vermute mal, in so ziemlich keinem Artikel wurde auf das hingewiesen, was Sie dargelegt haben.

Da muss man Herrn Priboschek voll zustimmen, wenn er titelt: Das Fatale an diesem Urteil ist die Signalwirkung.

dickebank
7 Jahre zuvor
Antwortet  sofawolf

Komisch ist dabei ja nur, dass die meisten Lehrkräfte als Landesbeamte sowenig Kenntnis vom VwVfG haben. Aber bei meinem ersten zweiten StEx wurde im Rahmen des Vorbereitungsdienstes darauf auch mehr wert gelegt als bei meinem zweiten zweiten StEx (für Lehramt GHR). Wenn die Kernseminarleitungen schon keinen Plan haben, was sollen sie da auch an Kenntnissen weitergeben.

xxx
7 Jahre zuvor
Antwortet  dickebank

Kernseminarleiter machen es sich oft genug sehr bequem mit ihren Veranstaltungen. Die Unterrichtsbesuche und -nachbesprechungen fressen ja schon die Zeit auf, die die Unterrichtsentlastung bringt. Die Seminare selbst sind dann mehr als lästig …

dickebank
7 Jahre zuvor
Antwortet  xxx

Die Fachseminarleiter machen die überwiegende Zahl der UBs; die Kernseminarleiter hingegen müssen in jedem Fach einmal ran und führen zudem noch die Entwicklungsgespräche durch …

In jedem anderen staatlichen Vorbereitungsdienst außer im schulischen wird man mit den Grundzügen staatlichen Verwaltungshandelns auf der Grundlage des VwVfG vertraut gemacht.

xxx
7 Jahre zuvor
Antwortet  dickebank

Mein Kommentar war auch eher ironisch gemeint, basierend auf den eigenen Erfahrungen und Gesprächen mit Referendaren späterer Jahrgänge …

Vielleicht steckt hinter der nicht-Information über das VwVfG ja Absicht #Verschwörung

dickebank
7 Jahre zuvor
Antwortet  dickebank

nix #Verschwörung sondern #begrenzter Horizont

Der pädagogische Eros wird doch durch Banalitäten wie rechtskonformes Verwaltungshandeln negativ beeinflusst …

sofawolf
7 Jahre zuvor
Antwortet  dickebank

Ja, das ist sicherlich so, dass wir Lehrer uns mit dem Schulrecht zu wenig auskennen. Ich kann mich überhaupt nicht erinnern, sowas im Studium mal gehabt zu haben. Aber wie auch der Unterrichtsstoff, so merkt man sich diese Dinge vor allem und am besten durch Wiederholung, d.h., wenn ein bestimmtes Problem immer wieder auftreten würde. Alles andere vergisst man ja.

Erschwerdend kommt sicherlich hinzu, dass es in jedem Bundesland ein bisschen anders ist. Was nützt mir also, wenn ich das Schulrecht in NRW gelernt habe, aber dann nach Sachsen ziehe. Grundlegende Dinge sind sicherlich gleich, aber der Teufel steckt ja bekanntlich im Detail.

In unserem Falle wäre es ja ggf. so: Ich bin in SH Lehrer geworden und habe gelernt, ich darf Schüler kurzzeitig „einsperren“; dann komme ich aber nach Neuss und in Neuss darf ich es nicht. Ich spiele natürlich, wenn ich von SH nach Neuss komme, nicht erst alles durch, was anders sein könnte. Ich merke es erst, wenn das Problem auftritt.

Leider. 🙁

ysnp
7 Jahre zuvor
Antwortet  sofawolf

Na ja, in unserer Ausbildung (Lehramt GHS, schon sehr lange her) hatten wir schon genügend Schulrecht (inkl. Beamtenrecht), zum einen als Pflichtvorlesung während des Studiums, zum anderen während des Referendariats – so weit ich mich erinnere – vierzehntätig einmal am Nachmittag mit Prüfung beim 2. Staatsexamen. Außerdem wird bei uns immer in der Anfangskonferenz eines Schuljahres auf wichtige schulrechtliche Dinge hingewiesen. Da ich in schon in beiden südlichen Bundesländern als Lehrkraft tätig bin bzw. war, kann ich das von diesen beiden Bundesländern sagen.
Doch das ändert nichts daran, dass dieser Stoff trocken ist und man sich nur die wichtigsten Dinge, die einem persönlich betreffen könnten, merkt. D.h., letztendlich muss man gewisse Sachen immer wieder auffrischen und ich finde wichtig und vorbeugend, dass die wichtigsten Sachen bei uns in der Anfangskonferenz mit Handout wiederholt werden. Ansonsten wird es nach Bedarf angesprochen.

sofawolf
7 Jahre zuvor
Antwortet  ysnp

Naja, ich will gerne einräumen, dass ich mich nich erinnere, ist noch kein Beweis, dass wir das nicht auch hatten. Ich erlebe aber oft in Gesprächen unter uns Kollegen, dass es zu verschiedenen Problemen ganz unterschiedliche Aussagen gibt (darf man, darf man nicht, darf man nur in Klasse von bis, darf man nur unter der Voraussetzung, dass…). Viele wissen ein wenig, aber kein weiß es so richtig genau. 🙂 Und wie in diesem Falle kennt man dann u.U. ein Urteil, dass etwas erlaubt hat, aber es gilt u.U. nicht für mein Bundesland. Bildungsföderalismus eben.

Ansonsten bin ich heute mal ganz Ihrer Meinung und würde Ihnen sogar zu 100% zustimmen, wenn Sie sogar noch wüssten, wie man „handout“ auf Deutsch ausdrücken könnte. 😉

dickebank
7 Jahre zuvor
Antwortet  sofawolf

Ins Studium gehört das auch nicht rein. Das ist Sache des staatlichen Vorbereitungsdienstes.
In jedem anderen Vorbereitungsdienst heißt es: „Sie haben ein erstes Staasexamen als universitären Abschluss, die Inhlte müssen wird nicht überprüfen.“ Im Vorbereitungsdienst wird einem folglich auch nur das Verwaltungshandeln nahegebracht und anschließnd geprüft. Das heißt, es wird geprüft ob der Examenskandidat die rechtlichen Grundlagen in seinem zukünftigen Arbeitsgebiet beherrscht. – Also VwvfG, VwVfO, fachspezifische Gesetze und Verordnungen etc.

sofawolf
7 Jahre zuvor

Ich wünschte mir aber doch, dass die Sache juristisch bis zum Ende ausgefochten wird.

Nun mutet es ja so an: Ich handle auf der Grundlage eines Gerichtsurteils und tue etwas und dann sagt ein anderes Gericht: Nee, doch nicht! Und bestraft mich für dieses Verhalten. Man muss doch dem „Angeklagten“ zumindest zugute halten, dass er in Anbetracht des Schleswiger Urteils handelte (sofern sich die Gesetzeslage in der Zwischenzeit nicht geändert hat bzw. in seinem Bundesland nichts Gegenteiliges bestimmt worden ist) und kann ihn nicht noch dafür bestrafen, dass er sich – jetzt sage ich mal so – im Rahmen des Üblichen verhielt.

Das ist schon absurd, dass wir da in jedem Bundesland u.U. unterschiedliches Recht haben und der eine in dem einen Bundesland bestraft werden kann, wofür der andere in einem anderen Bundesland nicht bestraft werden würde.

lkjfaljfldfjasdfadsfadsfds
7 Jahre zuvor
Antwortet  sofawolf

einige werden wohl nie KAPIEREN; dass das Strafgesetzbuch auch für die Herrschaften Lehrer gilt…
Freiheitsberaubung ist nun mal Freiheitsberaubung !!!
Da spielt es gar keine Rolle, in welchem Umfang oder aus welchem Grund dies geschieht ! Es ist einfach VERBOTEN !
Wo kämen wir denn dahin, wenn Lehrer nach Lust und Laune gegen die Gesetze verstoßen dürften?

„Verwarnung“ für Freiheitsberaubung kann man in der Tat als höchst ungerecht ansehen…. Für den
Tatbestand gibt es auch schon mal mehrjährige Haftstrafen !
Ist noch mal mit nem blauen Auge davon gekommen denke ich !

Ein Lehrer, der sich nicht an die Gesetze halten kann oder will sollte nicht mehr Lehrer sein dürfen !

Übrigens: das Grundgesetz gilt übrigens auch für die Schüler. Wer es nicht kennt… einfach nochmal
anschauen..

Wer Kaiserreich oder andere de Zeiten spielen möchte .. ab nach N-Korea

Küstenfuchs
7 Jahre zuvor

Mein Gratistipp: Noch mal durchatmen, Zeichensetzung und Rechtschreibung lernen, mal ein wenig nachdenkden und dann was Sinnvolles schreiben!

sofawolf
7 Jahre zuvor

Das hat mit Sicherheit ein sehr junger Mensch geschrieben (der Text vor Küstenfuchs). 🙂 Stil und Inhalt lassen das sehr deutlich erkennen.

Lieber junger Freund, wenn Freiheitsberaubung nun mal Freiheitsberaubung ist, dann dürfte ja auch niemand ins Gefängnis gesteckt werden. Das wäre doch eine Freiheitsberaubung !

Also bitte noch etwas Erfahrung sammeln und sich genauer informieren, wie das alles so ist mit den Grundrechten und sonstigen Gesetzen.

sofawolf
7 Jahre zuvor

… und, lieber junger Freund, wenn das so wäre mit dieser Absolutheit der „Freiheitsberaubung, die nun mal Freiheitsberaubung ist“, wie können wir Lehrer dann überhaupt noch Schüler in der Schule bzw. im Unterricht „zwangsweise festhalten“. Wäre das dann nicht auch Freiheitsberaubung und die Teilnahme an Schule und Unterricht müsste freiwillig sein?

Verstößt also die Schulpflicht für Kinder gegen die Grundrechte, die auch für Kinder gelten?

dickebank
7 Jahre zuvor

Diese Art der Freiheitsberaubung wird aber durch die real existierende Schulpflicht legitimiert.

sofawolf
7 Jahre zuvor

Was allerdings nicht sein kann, ist meiner Meinung nach, dass Grundrechte innerhalb Deutschlands unterschiedlich gelten. Dass also in SH die geringfügige Einschränkung eines Grundrechts in Ordnung ist (siehe vielzitiertes Urteil) und in Neuss in NRW nicht.

Da muss Klarheit her und ich hoffe, die Berufung bringt sie.