Wegen Freiheitsberaubung verurteilter Lehrer akzeptiert Richterspruch nicht – und geht in Berufung

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NEUSS. Ein wegen Freiheitsberaubung in Nordrhein-Westfalen verurteilter Musiklehrer wird das Urteil angreifen. Sein Mandant werde die Verurteilung nicht akzeptieren und in die Berufung gehen, kündigte sein Anwalt Andreas Vorster aus Duisburg am Montag an.

Der Pädagoge soll mehrere Schüler im Klassenraum festgehalten haben. Das Amtsgericht Neuss hatte ihn deshalb in der vergangenen Woche wegen Freiheitsberaubung schuldig gesprochen, es aber bei einer Verwarnung mit Strafvorbehalt belassen. Der 50-Jährige müsse eine Fortbildung zum Umgang mit undisziplinierten Schülern absolvieren, andernfalls 1000 Euro Geldstrafe zahlen.

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Das Urteil hatte bundesweit Aufmerksamkeit erregt. Die Lehrergewerkschaft GEW hatte es als bedenklich bezeichnet. dpa

Zum Kommentar: Das Fatale an diesem Urteil ist die Signalwirkung

 

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8 Kommentare
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Pälzer
7 Jahre zuvor

Der Mann hat Mut. Gut!

ysnp
7 Jahre zuvor

Ich hoffe, dass er von der Lehrervertretung seines Bundeslandes zusätzlich unterstützt wird – wenn er kein Mitglied wäre, könnten die das dennoch anbieten – denn wie schon öfter durchgeklungen, das Urteil hat Signalwirkung.

alexander
7 Jahre zuvor

Die Justiz wäre gut beraten, diese Posse wegen Nichtigkeit niederzuschlagen und dem Bengel, der die Polizei alarmiert hat, die Kosten des Polizeieinsatzes aufs Auge zu drücken.

xxx
7 Jahre zuvor
Antwortet  alexander

Die Gerichtsbarkeit wäre noch viel besser beraten, den Lehrkräften die Zähne wieder in ihr Tigermaul zurückzulegen und natürlich dem Bengel bzw. dessen Eltern alle Kosten aufzudrücken. Die Fortbildung soll der verklagte Lehrer allerdings trotzdem besuchen.

ysnp
7 Jahre zuvor
Antwortet  xxx

aber nicht als gerichtliche Auflage, das ist der falsche Ort

xxx
7 Jahre zuvor
Antwortet  ysnp

natürlich, war auch nicht so gemeint. idealerweise freiwillig oder auf bitte seiner schulleitung

dickebank
7 Jahre zuvor
Antwortet  ysnp

Mir schwant Böses. Die Vorverhandlung im Revisionsprozess wird ein mögliches Strafmaß aufzeigen, dass beamtenrechtliche Konsequenzen nach sich zieht. Bei der Güterabwegung wird dann vermutlich der Revisionsantrag zurückgezogen. Das Risiko seine halbe Altersversorgung auf’s Spiel zu setzen, ist die Sache nicht wert.

sofawolf
7 Jahre zuvor

Respekt!

Noch einmal will ich auf das Urteil des OVG Schleswig-Holstein vom 05.11.1992 verweisen. Es kann doch nicht zweierlei Recht gelten in Deutschland in so einer grundlegenden Frage!

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Legale Freiheitsberaubung

Lehrer dürfen Schüler kurzzeitig aus pädagogischen Gründen auch nach Schulschluß am Verlassen der Klasse hindern und sogar einsperren, meldet die Deutsche Lehrerzeitung. Eine derart geringfügige Beschneidung von Grundrechten ist rechtmäßig, entschied das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht, „weil generell wegen der Schulpflicht gewisse Grundrechtseinschränkungen in Kauf zu nehmen sind“. Im konkreten Fall waren die Eltern eines Lübecker Schülers vor Gericht gezogen, weil ihr Sohn samt seiner Klasse nach Unterrichtsschluß vom Lehrer fünfzehn Minuten im Werkraum eingesperrt worden war, um die Folgen einer Schlacht mit Tonklumpen zu beheben.

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Link: http://www.zeit.de/1992/49/lehrzeit