Anwalt rechnet mit Freispruch: Lehrer akzeptiert das „Freiheitsberaubungs-Urteil“ nicht – Neuverhandlung im Januar

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DÜSSELDORF. Der Fall des wegen Freiheitsberaubung verurteilten Musiklehrers Phillip Parusel wird im Januar vor dem Düsseldorfer Landgericht in zweiter Instanz verhandelt. Das sagte eine Sprecherin des Gerichts am Mittwoch. «Wir sind froh, dass das Gericht die Berufung angenommen hat. Wir erwarten einen Freispruch», sagte Strafverteidiger Andreas Vorster der «Bild»-Zeitung.

Laut Anklage hatte der Lehrer aus Kaarst der sechsten Klasse eine Strafarbeit aufgedrückt und einige Schüler mit Gewalt daran gehindert, den Raum zu verlassen. Einer der Schüler hatte daraufhin die Polizei gerufen und behauptet, in der Klasse würden Schüler festgehalten und geschlagen.

Vom Amtsgericht Neuss war Parusel wegen Freiheitsberaubung zu einer seltenen «Verwarnung mit Strafvorbehalt» verurteilt worden: Entweder bilde er sich im Umgang mit schwierigen Schülern fort, oder er müsse 1000 Euro Geldstrafe zahlen. Vom Vorwurf der Körperverletzung war der Lehrer freigesprochen worden. dpa

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Zum Bericht: Juristischer Paukenschlag – Amtsgericht verurteilt Lehrer wegen Freiheitsberaubung, weil er sich vor die Klassentür setzte

Zum Kommentar: Lehrer wegen Freiheitsberaubung verurteilt: Das Fatale an diesem Urteil ist die Signalwirkung

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7 Kommentare
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xxx
7 Jahre zuvor

Gut, dass die Berufung durchgezogen wird, auch wenn ich die Fortbildung für die Lehrkraft durchaus als sinnvoll und notwendig erachte. Dem Verhalten leider zu vieler Schüler und Eltern den Lehrern gegenüber muss mal Einhalt geboten werden.

sofawolf
7 Jahre zuvor

Am interessantesten an diesem Artikel vom 12.01.2017 ist der Kommentar!

Zitat: “
Fischkopf
12.01.2017, 10:01 Uhr 8

Marc Pesch stellt die Situation in der Klasse, die zum Gerichtsverfahren führte, wiederholt unkorrekt dar. Das beginnt bereits auf NGZ-Seite C1, wo der Name des Lehrers falsch geschrieben wird. Es handelt sich um Phillip Parusel und nicht um Phillip Parousel.

Entgegen der Darstellung von Marc Pesch hat der Lehrer im April 2015 den Schülern der sechsten Klasse in der Musikstunde keine (!) Strafarbeit aufgegeben. Vielmehr stellte sich die Unterrichtssituation so dar, dass die Erarbeitung des Unterrichtsgegenstandes (Paganini) in dem zunächst vom Lehrer geplanten gelenkten Unterrichtsgespräch nicht möglich war, sodass er sich entschied, dies in schriftlicher Einzelarbeit erledigen zu lassen. Marc Pesch bezeichnet das als „Strafarbeit“. Das ist falsch! Grundsätzlich entscheidet der Lehrer in NRW mit welchen Methoden und Medien er einen Unterrichtsinhalt erarbeiten lässt, um ein Lernziel zu erreichen. Ein Methodenwechsel ist keine Bestrafung der Schüler! Dann folgt folgender Satz des Autors: „Obendrein hatte er die Kinder dazu ‚verdonnert‘, eine Art Strafarbeit über den italienischen ‚Teufelsgeiger‘ Niccolò Paganini zu verfassen.“ Wieso „obendrein“, wieso „verdonnert“, wieso schon wieder „Strafarbeit“? Das Wiederholen einer falschen Darstellung macht sie nicht richtiger!

Einige Schüler der Klasse wurden mit der schriftlichen Erledigung der vom Lehrer gestellten Aufgabe in der regulären Unterrichtszeit nicht fertig, sodass sich der Lehrer entschied, ihnen das durch eine Verlängerung der Arbeitszeit zu ermöglichen. Dabei verzichtete er uneigennützig auf seine reguläre Mittagspause. Wieso das für einen Schüler ein Grund sein soll, unter Verstoß gegen die Schulordnung mit seinem Handy zu telefonieren und die Polizei zu alarmieren, erschließt sich mir nicht. Auch der Schulleiter bestätigte später, vor und in der Klasse eine völlig normale Situation vorgefunden zu haben. Insofern ist der Satz von Marc Pesch, dass drei polizeiliche Einsatzkräfte „in der Schule für Ordnung“ gesorgt hätten, mindestens irreführend.

Letztlich stützte der Richter in der ersten Instanz auch sein Urteil eben genau nicht auf das Schulgesetz, das die Maßnahme des Lehrers in vollem Umfang zulässt. Auch diese Darstellung des Autors ist falsch! Mit dieser Begründung geht Phillip Parusel nun auch in die Berufungsverhandlung. Hätte Richter Cöllen seinem Urteil das Schulgesetz zugrunde gelegt, hätte er Parusel freisprechen müssen.

Ich vermute, Marc Pesch stellt den Sachverhalt bewusst in einem falschen Licht dar, weil er nicht die besten Erinnerungen an die eigene Schulzeit hat. Schulunterricht ist kein Straflager!“

Der ganze Artikel: http://www.rp-online.de/nrw/staedte/kaarst/lehrer-parusel-bald-wieder-vor-gericht-aid-1.6528867

sofawolf
7 Jahre zuvor
Antwortet  sofawolf

Und das ist ganz besonders interessant:

„Hätte Richter Cöllen seinem Urteil das Schulgesetz zugrunde gelegt, hätte er Parusel freisprechen müssen.“

Ich bin auf das neue Urteil gespannt!

sofawolf
7 Jahre zuvor
Antwortet  sofawolf

Noch einmal will ich auf das Urteil des OVG Schleswig-Holstein vom 05.11.1992 verweisen. Es kann doch nicht zweierlei Recht gelten in Deutschland in so einer grundlegenden Frage!

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Legale Freiheitsberaubung

Lehrer dürfen Schüler kurzzeitig aus pädagogischen Gründen auch nach Schulschluß am Verlassen der Klasse hindern und sogar einsperren, meldet die Deutsche Lehrerzeitung. Eine derart geringfügige Beschneidung von Grundrechten ist rechtmäßig, entschied das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht, „weil generell wegen der Schulpflicht gewisse Grundrechtseinschränkungen in Kauf zu nehmen sind“. Im konkreten Fall waren die Eltern eines Lübecker Schülers vor Gericht gezogen, weil ihr Sohn samt seiner Klasse nach Unterrichtsschluß vom Lehrer fünfzehn Minuten im Werkraum eingesperrt worden war, um die Folgen einer Schlacht mit Tonklumpen zu beheben.

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Link: http://www.zeit.de/1992/49/lehrzeit

dickebank
7 Jahre zuvor
Antwortet  sofawolf

Nein. 16-erlei Recht. Sie schreiben doch selbst, dass die Richterin im Fall Parusel sich in ihrem Urteil auf das Landesschulgesetz hätte beziehen müssen. Da es 18 Landesschulgesetze mit entsprechenden Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, Durchführungsverordnungen und Erlasse gibt, gibt es keine bundesweite einheitliche Regelung.
Und ob ein OVG-Urteil aus SH rechtsbindend für NRW ist, wage ich stark zu bezweifeln.
Innerhalb von NRW haben Urteile von Landesobergerichten hingegen rechtsetzende Wirkung.
Grundsätzlich definieren die Landesschulgesetze den legalen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht, denn den stellt die Schulpflicht dar. Die volljährigen Schüler und die Eltern minderjähriger Schüler können eben nicht frei darüber bestimmen, wo sie sich während der Unterrichtszeit aufhalten.

sofawolf
7 Jahre zuvor

@ dicke bank,

ich habe zitiert, ich bin nicht der Kommentator (falls Sie das vermuten). 🙂

Es ist mir klar, dass ein Landesschulgesetz zunächst einmal nur für das jeweilige Land und demzufolge ein Urteil eines Landgerichts – sagen wir so – nicht für andere Bundesländer gilt. Ich wage hingegen zu hoffen, dass man sich doch daran orientiert, was anderswo in Deutschland zu einer Sache beschlossen und geurteilt wurden, jedenfalls in so gravierenden Dinge wie „Freiheitsberaubung“ (oder nicht). Da kann es doch nicht sein, dass man in dem einen Bundesland dafür bestarft wird und in dem anderen nicht?

Dabei weiß ich auch, dass es durchaus Gerichtsurteile in einem Bundesland gibt, die der Praxis bzw. den Verordnungen in einem anderen widersprechen, z.B. die Frage, ob bei der Feststellung der Schuljahres-Zeugnisnote das ganze oder nur das 2. Halbjahr. zugrunde gelegt wird. Laut einem Gerichtsurteil „muss“ es eigentlich das ganze Schuljahr sein, wobei die Noten des 2. Halbjahres bei der „Berücksichtigung“ überwiegen dürfen. Es gibt jedoch in (manchen?) Bundesländern die Vorgaben, dass nur die Noten des 2. Halbjahres berücksichtig werden dürfen. Offener Rechtsbruch? Kleinstaaterei? Aber wahrscheinlich einfach nur: Wo kein Kläger, da kein Recht?! 😉

dickebank
7 Jahre zuvor
Antwortet  sofawolf

Das Urteil eines Langerichtes hat überhaupt keinen rechtsetzenden Charakter, es ist immer auf einen Einzelfall bezogen. Es hat nicht einmal innerhalb eines Bundeslandes eine Bedeutung, andere Gerichte im Land können bei ähnlich gelagerten Fällen zu ganz anderen Urteilen kommen.
Es sind lediglich Urteile von Gerichten der oberen Instanz – also z.B. eines Oberlverwaltungsgerichtes – die verbindlich bei der Rechtsprechung innerhalb eines Bundeslandes Beachtung finden müssen.