Gewalt in der Schule: Was der VBE-Anwalt im Fall einer Lehrerin rät, die von einem Vater körperlich angegriffen wurde

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DORTMUND. In unserer Schulrechts-Serie erklären Schuljuristen aktuelle Probleme aus Ihrer Beratungspraxis (eine Kooperation mit dem Verband Bildung und Erziehung, VBE NRW) Diesmal hat das Thema einen sehr aktuellen Bezug: Gestern stellte der VBE eine Umfrage vor, in der Lehrkräfte erstmals über das Ausmaß von Gewalterfahrungen in der Schule berichteten – heute geht’s um einen konkreten Fall.

Was kann eine Lehrerin tun, die von einem Vater körperlich angegriffen wurde. Foto: Carlo-Schrodt / pixelio.de
Was kann eine Lehrerin tun, die von einem Vater körperlich angegriffen wurde? Foto: Carlo-Schrodt / pixelio.de

Das Problem:

Eine 40 Jahre alte Lehrerin gerät in Streit mit einem Vater. Der Grund: Der Mann ist mit den Noten seines Sohnes nicht einverstanden. Im Rahmen des zunächst normal laufenden Gesprächs packt der Vater ( ein junger, großer kräftiger Mann) die Lehrerin an der Schulter und presst sie gegen eine Wand. Es fallen Worte wie „Jetzt zeige ich es dir…“ Erst nach hinzukommen eines Lehrerkollegen lässt der Vater von der Lehrerin ab. Was kann die Lehrerin jetzt tun?

Kieslinger_kleinDie Antwort von RA Martin Kieslinger, Ltd. Justiziar VBE NRW:

Beratungen zu diesem Themenkomplex kommen regelmäßig vor. Die Art der Gewaltanwendung ist hierbei vielfältig. Die Beratungen schulformübergreifend. Von der Bedrohung über Nötigung bis hin zur Körperverletzung sehen sich Lehrkräfte mit sehr unterschiedlichen Herausforderungen konfrontiert. Interessant ist, dass ein solches Verhalten nicht ausschließlich von Schülerinnen und Schülern, sondern in zunehmendem Maße auch von Eltern ausgeht.

Die Lösung solcher Probleme betrifft indes nur in einem kleinen Ausschnitt den rechtlichen Bereich. Hier kann man auf die Möglichkeiten der Strafanzeige hinweisen (bei Strafmündigkeit ratsam, wie in diesem Fall) und dabei unterstützen zu bewerten, welches Verhalten man hinnehmen muss, und welches Verhalten die Grenze zur strafrechtlichen Relevanz überschreitet.

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Viel bedeutender ist, nach meiner Auffassung, das Verhalten des unmittelbaren Umfeldes. Schulleitung, Kollegium und Schulaufsicht spielen bei einer sich abzeichnenden oder erfolgten Gewaltanwendung eine große Rolle.

Wenn z. B. ein Polizeibeamter in Ausübung seiner Tätigkeit angegriffen oder bedroht wird, ist die Sanktion durch den Dienstherrn eine nahezu automatische Folge. Das weiß der Bürger, und das ist gut so. Warum gilt dies aber nicht in gleichem Maße auch für die im Schuldienst tätigen Lehrkräfte?

Auch die Schule selbst sollte in solchen Fällen keinen Betroffenen sich selbst überlassen. In Fällen der Drohung oder Gewalt müssen sofort die schulrechtlichen Mittel greifen, falls es sich um Schülerinnen und Schüler handelt. Der § 53 SchulG NRW (Ordnungsmaßnahmen) gibt der Schulleitung bzw. einer bestellten Teilkonferenz ein breites Spektrum an Handlungsmöglichkeiten an die Hand, um solchen Taten auch schulintern zu begegnen. Der verbale Angriff z.B. über What´s App, Facebook oder YouTube muss daher nicht einfach hingenommen werden, sondern kann in vielen Fällen wegen des Bezugs zum schulischen Leben mittels einer Ordnungsmaßnahme sanktioniert werden.

Sind Eltern betroffen, scheidet zwar der Weg über § 53 SchulG aus, und dennoch ist es ratsam, dass die Schulleitung Gespräche führt, um zu dokumentieren, dass ein solches Verhalten nicht tolerierbar und sogar „Chefsache“ ist.

Die Erfahrung zeigt weiter, dass das Funktionieren solcher Mechanismen in vielen Fällen dazu führt, dass Betroffene schneller und gesünder mit einem solchen Vorfall abschließen können, als wenn man einfach nur auf das Recht der Strafanzeige verwiesen wurde.

Schulrechts-Kolumne: Vorsicht bei zu viel gezahlten Bezügen – Rückzahlung wahrscheinlich

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3 Kommentare
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dickebank
7 Jahre zuvor

§53 Abs 3 Nr 4 und 5 – die gewaltbereiten Schüler erstarren vor Erschrecken …

Augrund der bestehenden Hürden ist die Entlassung von der eigenen Schule – geht eh nur mit Zustimmung der Bez-Reg. – äußerst schwierig. Das Problem ist in fast allen Fällen die Beweislage, die auf Aussagen von Mitschülern beruht, nicht ausreichend belegbar ist. Die meisten schwerwiegenden Taten, die zur Entlassung führen könnten, passieren nämlich nicht während der Schulzeit im Unterricht und den Pausen sondern auf dem Weg zur Schule und zurück. Sie stehen zwar im schulischen Zusammenhang, werden aber – wenn überhaupt – nur selten von Lehrkräften als Augenzeugen beobachtet.

Wenn das Opfer einer körperlichen Attacke Stein und Bein schwört, dass das Blaue Auge Folge eines Zusammenpralles mit einer Straßenlaterne ist, weil es Angst vor weiteren Repressalien hat, sind der Schulleitung bzw. der Teilkonferenz die Hände gebunden.

Bleibt nur der Weg die Eltern des Opfers zu einer Anzeige bei der Polizei zu drängen. Die muss erst ermitteln, was Schule nicht oder nur bedingt kann, dann die Ermittlungsergebnisse an die Staatsanwaltschaft weiterleiten. Diese muss dann entscheiden, ob sie Anklage erhebt. Nach einem Urteil – so 6bis 9 Monate nach der Tat – kann die Schule so einen Fall mit der Entlassung abschließen.

mama51
7 Jahre zuvor
Antwortet  dickebank

@ dickebank
…. hm, welchen Teil des Artikels habe ich nicht verstanden? Ich denke immer noch, es dreht sich in erster Linie um „Schüler vs Lehrer“ bzw. „Eltern vs Lehrer“ … was hat das mit dem Schulweg zu tun? Und wer, bitte, soll in diesen Fällen entlassen werden? Die Eltern, die die Lehrkräfte beleidigen oder bedrohen? Der Lehrer, der beleidigt oder bedroht wird? Bleiben nur noch die betroffenen Schüler übrig, die ihre Lehrkräfte beleidigen/bedrohen… Und wieso „sollen dann die Eltern des Opfers Anzeige erstatten“?
Das Opfer ist ind jedem Fall die LEHRKRAFT!!!
Ich betrachte diesen Artikel zunächst aus Sicht der Grundschule – hier sind zunehmend die Eltern übergriffig und respektlos und hier sind ernsthafte Gegenmaßnahmen zu ergreifen.

sofawolf
7 Jahre zuvor

Es muss vor allem schnell und konsequent und (relativ) kompromisslos gehandelt werden.