Studie: Schulpolitik und Verwaltungspraxis zementieren soziale Abschottung durch private Schulen

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BERLIN. Die Bundesländer missachten bei der Genehmigung von Privatschulen das Grundgesetz. Die laut Verfassung verbotene „Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern“ wird durch Schulpolitik und Verwaltungspraxis unterlaufen. Zu diesem Schluss kommen Forscher des Wissenschaftszentrums Berlin für Sozialforschung (WZB) in einer neuen Untersuchung.

Sind Privatschulen entsprechend dem gängigen Vorurteil nur etwas für Wohlhabende, die sich die soziale Abschottung ihrer Kinder viel Geld kosten lassen können? Sicherlich nicht, dagegen sprechen schon die schiere Zahl der Privatschulen in Deutschland und die Vielfalt der Privatschullandschaft.

Unbestreitbar gibt es unter den rund 5400 Privatschulen (2013 bei steigender Tendenz) solche, die Eltern ein erhebliches Schulgeld abverlangen. In einzelnen Fällen kommen dabei bis zu 30.000 Euro pro Jahr zusammen. Trotz bisweilen vorhandener Stipendienprogramme bleibt die soziale Durchmischung der Schülerschaft in solchen Fällen in der Regel gering.

Privatschulen als elitäre, geschlossene Gesellschaften – da ist eigentlich das Grundgesetz vor. Foto: bazzadarambler/flickr (CC BY 2.0)
Privatschulen als elitäre, geschlossene Gesellschaften – da ist eigentlich das Grundgesetz vor. Foto: bazzadarambler/flickr (CC BY 2.0)

Auch wenn derart krasse Fälle die Ausnahme sind, gibt es sie in fast allen Bundesländern und das trotz des im Grundgesetz verankerten Sonderungsverbots. Dieses verbietet es eigentlich den Privatschulen, Schüler aufgrund ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse vom Schulbesuch auszuschließen. „Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn […] eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird“, heißt es in Artikel 7.

Wie die Bundesländer in Schulpolitik und Verwaltungspraxis das Sonderungsverbot unterlaufen, ist Gegenstand einer aktuellen Studie, des unter anderem von der bekannten Bildungsforscherin Jutta Allmendinger geleiteten Wissenschaftszentrums Berlin für Sozialforschung (WZB). Für ihre Studie analysierten Michael Wrase (Rechtswissenschaftler) und Marcel Helbig (Bildungssoziologe) einschlägige Gerichtsurteile und Gesetze sowie Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften der Bundesländer. Außerdem verarbeiteten sie Auskünfte der Landesministerien über die Verwaltungspraxis.

Aus der bisherigen Rechtsprechung leiten Wrase und Helbig neun Grundsätze ab, die eine effektive Einhaltung des Sonderungsverbots gewährleisten müssten. Dazu bedürfe es unter anderem der Konkretisierung des Sonderungsverbots in Landesgesetzen, Verordnungen oder Verwaltungsvorschriften; der Benennung einer Höchstgrenze für das Schulgeld; der Befreiung vom Schulgeld für Geringverdiener bzw. Sozialleistungsempfänger und der Kontrolle der Aufnahmepraxis.

In keinem Bundesland würden alle neuen Grundsätze eingehalten. Lediglich Rheinland-Pfalz und Nordrhein-Westfalen erfüllten zumindest fünf, Bundesländer wie Thüringen oder Bremen beachten keine dieser Vorgaben.

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Die Mehrheit der Länder konkretisiere das Sonderungsverbot nicht in eigenen Landesgesetzen. Für Genehmigungsbehörden und Schulträger werde somit nicht klar, wie Schulgelder ermittelt und bis zu welcher Höhe sie erhoben werden können. „Diese gesetzliche Nicht-Regelung fordert eine uneinheitliche Verwaltungspraxis geradezu heraus“, schreiben die Forscher.

Eine festgesetzte Höchstgrenze für das Schulgeld gebe es in den meisten Ländern gar nicht. Wo es sie gibt, liege sie über den 160 Euro, die von der Rechtsprechung als Maximum für das durchschnittliche Schulgeld angesehen werde. In Berlin werde den Privatschulen sogar gewährt, 100 Euro und mehr monatliches Schulgeld von SGB II-Empfängern zu erheben.

Kein einziges Bundesland überprüft der Studie zufolge die tatsächliche Aufnahmepraxis an den Privatschulen auf Einhaltung des Sonderungsverbots. Eine Einkommensstaffelung der Schulgelder allein reiche dazu nicht aus betonen die Forscher.

Von einer strikten Einhaltung des Sonderungsverbots, wie vom Bundesverfassungsgericht in mehreren Entscheidungen gefordert und zur Grundlage der staatlichen Förderung von Privatschulen gemacht, könne auf dieser Basis keine Rede sein. Es besteht vielmehr die Gefahr, dass die Schulen Kinder von Eltern mit hohem Einkommen faktisch bevorzugten, da sie so höhere Einnahmen für den laufenden Betrieb, auch unabhängig vom Schulgeld erhiellten.

Nur wenn die Zulassung in der Praxis unabhängig vom Einkommen der Eltern erfolge und dies auch effektiv kontrolliert würde, werde eine Sonderung der Kinder durch die Genehmigung einer Ersatzschule nicht gefördert. Da es aber kein Monitoring der Aufnahmepraxis gibt, zum Beispiel über anonymisierte Erhebung von Einkommensdaten der Eltern, sei bislang das tatsächliche Ausmaß der sozialen Ungleichverteilung der Schüler auf Privatschulen in allen Bundesländern unbekannt. (zab, pm)

• zum Bericht: Eine Analyse: Soziale Abgrenzung durch Privatschulen nimmt zu – das sind die Hintergründe
• zum Bericht: Immer mehr Privatschüler – Steuern wir auf eine Zwei-Klassen-Bildung zu?
• zum Bericht: Bildungsexperte im Interview: Zulauf für Privatschulen – kein «Bulimie-Lernen»

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Ursula Prasuhn
7 Jahre zuvor

Warum schicken denn so viele Eltern ihre Sprösslinge gern auf teure Privatschulen?
Die Erklärung, sie seien elitär und wollten ihre Kinder nur sozial abschotten, halte ich für dürftig und mehr gesucht als wahr.
Seit mindestens 20 Jahren existiert ein wachsender Trend zu Privatschulen, der auch nicht aufhört, solange die entscheidendn Ursachen unter den Teppich gekehrt werden, weil sie dem Ansehen der Staatsschulen schaden könnten.
Die Diagnose einer sozialen Ungerechtigkeit gegenüber Kindern von ärmeren Eltern, ist entlarvend, denn sie impliziert die heimliche Überzeugung, dass Privatschulen im Schnitt tatsächlich besser seien als öffentliche Schulen.

Palim
7 Jahre zuvor

„Warum schicken denn so viele Eltern ihre Sprösslinge gern auf teure Privatschulen?
Die Erklärung, sie seien elitär und wollten ihre Kinder nur sozial abschotten, halte ich für dürftig und mehr gesucht als wahr.“
Für die Privatschule in meinem Umfeld, es ist nur eine, sagen es einem Leute hier genau so ins Gesicht.
Sie möchten nicht, dass ihre Kinder mit dem „Kroppzeug“ auf die allgemeine Schule gehen.
Nicht alle Eltern denken so, aber es gibt welche, die ihre Kinder aus diesen Gründen dort anmelden und die dortigen Spielregeln in Kauf nehmen.
Diese Privatschule hat eine halbjährige Probezeit und auch sonst in den Unterlagen stehen, dass das Kind die Schule verlässt, wenn es nicht beschult werden kann. Auf diese Weise kann man sich schnell schwieriger Schüler entledigen, wenn es sein muss.

g. h.
7 Jahre zuvor
Antwortet  Palim

„Nicht alle Eltern“ bedeutet „die meisten Eltern“. Da wundert es doch, dass diese Mehrzahl so dämlich ist, von „Kroppzeug“ zu reden und nicht an das Armutszeugnis denkt, das sie sich damit selbst ausstellt.

Wird bei einer Feststellung von Unbeschulbarkeit an öffentlichen Schulen nicht auch ausgeschlossen oder weitergeschickt an Spezialeinrichtungen? Irgendwo muss es doch auch dort eine Grenze geben.
Vielleicht wird es auch erst einmal mit persönlichen Betreuern versucht, die auf Staatskosten dem problematischen Kind zur Seite stehen. Werden solche steuerfinanzierten Lernbegleiter auch Privatschulen zur Verfügung gestellt?
Und noch etwas: „Schnell entledigen“ ist auch immer ein leichtfertiges und unfaires Argument gegen Förderschulen (gewesen). Hier werden dann Regelschulen und deren Lehrer wegen angeblich bequemer Abschiebung an den Pranger gestellt.

xxx
7 Jahre zuvor

Es gibt auch Privatschulen, an denen die Schüler geschickt werden, die an staatlichen Schulen nach Beschluss des Jugendamtes z.B. aufgrund ihrer familiären Situation nicht beschult werden können. In diesem Fall übernimmt das Jugendamt das Schulgeld. Solche Schüler sind im Allgemeinen keine schnöseligen Superreichenkinder.

Milch der frommen Denkungsart
7 Jahre zuvor

Die Provenienz dieser Studie entlarvt deren Autoren erneut als blinde Gleichheitszeloten, die nicht eher ruhen werden, bis sie in ihrer klassenkämpferischen Besessenheit auch die letzten Schlupflöcher verstopft haben
werden, die noch offenstehen, um aus den baulichen wie auch inhaltlich entkernten Ruinen staatlicher Bildungsstätten (tatsächliche „Leuchttürme“ gerne eingeräumt) entkommen zu können, die sie zuvor selbst
mit ihren theoretischen Hirngespinsten, die sie den politisch Verantwortlichen permanent einflüstern, in rau- chende Trümmer verwandelt hatten.

sofawolf
7 Jahre zuvor

Womöglich liegen die Privatschulen ja im Trend wegen der ganzen Reformerei, mit der die staatlichen Schulen kaputt gemacht worden sind. Man hat an Privatschulen durchaus eine andere Schüler- und Elternklientel, auch wenn Ausnahmen die Regel bestätigen.

Für Lehrer sind Privatschulen nur nachteilig. Oft verdienen sie erheblich weniger und werden deutlich mehr „belastet“ als an staatlichen Schulen (Vertretungsstunden ohne Ende und ohne Bezahlung). Da der Staatsdienst oft wesentlich besser zahlt, hat man an Privatschulen nicht selten Lehrer, die woanders nichts finden, z.B. ohne Abschluss. Die Leistungen sind nur besser, weil man dort milder bewertet. Man will ja die Kundschaft nicht vergraulen.

Wie gesagt, Ausnahmen bestätigen die Regel. Ich kenne nicht alle Privatschulen, aber mehrere.

xxx
7 Jahre zuvor
Antwortet  sofawolf

Ich stimme Ihnen in allen Punkten zu. Allerdings dürfen die Privatschulen auch nicht zu mild bewerten, weil die Abschlussprüfungen auch für Privatschüler dieselben sind wie für öffentliche Schüler. Das gilt insbesondere, wenn die Privatschüler mangels Prüfungsberechtigung der Privatschule für ZAP bzw. Abitur von öffentlichen Lehrern geprüft werden.

Pälzer
7 Jahre zuvor

Ich finde, dass dieser Text den sehr großen Anteil privater Schulen diffamiert, die unter erheblichen eigenen Anstrengungen sich um ein möglichst gutes Lernen zu möglichst tragbaren Kosten für Eltern und Kinder mühen, z.B. die kirchlichen, Waldorf- und Montessorischulen. Der Staat könnte so einfach haben, indem er einfach jeder Schule (staatlich wie privat) die gleiche Summe pro Kind überwiese. Wäre das nicht gerecht?

Beate S.
7 Jahre zuvor
Antwortet  Pälzer

Richtig! Ich sehe das ganz genauso.

xxx
7 Jahre zuvor
Antwortet  Pälzer

Die kirchlichen Schulen müssen Sie mal außen vor lassen, weil deren Personal zu 100% vom Land bezahlt werden, nicht von der Kirche. Bei den Waldorfschulen sind es die „normalen“ Fächer zu 5/6, Eurythmie u.ä. garnicht. Deshalb verdienen Waldorf-Lehrer nur um 3000€ brutto im Monat.

dickebank
7 Jahre zuvor
Antwortet  Pälzer

Der Begriff „Privatschule“ muss etwas differenzierter betrachtet werden. Zum einen gibt es die Ersatzschulen, also Schulen in privater Trägerschaft, die bis auf einen kleinen Eigenanteil von der öffentlichen Hand – Kommune und Staat – finanziert werden.
Daneben gibt es die reinen Privatschulen, die sich über Elternbeiträge finanzieren müssten, de facto aber Zuschüsse erhalten. So kenne ich einen Fall, wo die kommunalen Zuschüsse je Schüler der privaten Einrichtung höher sind als die Beträge, die an eigene, städtische Schulen fließen.

Pälzer
7 Jahre zuvor
Antwortet  dickebank

eben! Differenzierte Betrachtung wäre schön.

Pälzer
7 Jahre zuvor
Antwortet  dickebank

auch hier wäre „gleiches Geld für jedes Kind“ eine Lösung, oder?

sofawolf
7 Jahre zuvor

@ Pfälzer,

wenn gleiches Geld für jedes Kind, dann doch auch gleiches Gehalt wie an den öffentlichen Schulen und gleiche Arbeitsbedingungen für die Lehrer, oder?

Ein bisschen unsolidarisch finde ich (manche) Privatschulen schon. Ich spreche ausdrücklich nicht von kirchlich gebunden oder solchen. Sie bieten ihren Kindern (vermeintlich) bessere Bedingungen, die die im öffentlichen Bereich nicht haben, und wollen das alles auch noch vom Staat finanziert bekommen.

Einerseits freier Wettbewerb, andererseits 100% Kostenerstattung von der Gemeinschaft?

anislim
7 Jahre zuvor

Es geht nicht nur darum, dass die Schulgeldforderungen vielen Familien einen Zugang zur Schule versperren.

Vielmehr wäre die erhebliche ÜBERFINANZIERUNG der Privatschulen zu kritisieren,

Mit den Einnahmen aus Schulgeld und staatlicher Finanzhilfe bekommen die Privatschulen offenbar viel mehr Geld, als ihnen zusteht.

Z.B. Hessen zahlt den Privatschulen Finanzhilfen, die 85 % bzw. 90 % der Schülerkosten staatlicher Schulen entsprechen.*

Um die Kosten für den geforderten „gleichwertigen Pflichtschulbetrieb“ zu finanzieren, verbleiben also gar keine Kosten, die durchschnittliche Schulgelder rechtfertigen, wie sie der Drucksache 19/1632 v. 23.2.2015 oder 19/3499 des Hess. Landtages entnommen werden können. *

Ein Recht auf (Finanzierung) eine höhere/teurere Bildung lässt sich mit dem Grundgesetz (Art. 3) nicht vereinbaren.
Müssten nicht auch Privatschulen und deren Nutzer, gewünschte Zusatzangebote und Wettbewerbsvorteile durch freiwilliges Engagement (Spenden, ..) finanzieren?

Eine Überfinanzierung gibt es wohl auch in anderen Bundesländer, schließlich nehmen alle Bundesländer den Art. 7 GG „nicht ernst“. *
Besonders deutlich wird es aber in Hessen. Mochte das Hessische Ministerium aus diesem Grund die Anfrage der Professoren Wrase und Helbig nicht beantworten? *

Quellen:
Hessen: Drs. 19/1632 v. 23.2.2015 Anlage 4: http://starweb.hessen.de/cache/DRS/19/2/01632.pdf und
Drs. v. 16.6.2016 http://starweb.hessen.de/cache/DRS/19/9/03499.pdf

Presseinformation v. 12.4.2013 über die Finanzhilfen i. H. v. 85 %/90 % der Schülerkosten staatlicher Schulen: https://kultusministerium.hessen.de/presse/pressemitteilung/beer-bringt-novellierung-des-ersatzschulfinanzierungsgesetzes-auf-den-weg

(Siehe Übersicht* zur der aktuellen WZB-Studie 2016: Titel: „Das missachtete Verfassungsgebot : wie das Sonderungsverbot nach Art. GG Artikel 7 GG Artikel 7 Absatz IV 3 GG unterlaufen wird“ / Michael Wrase ; Marcel Helbig) https://www.wzb.eu/sites/default/files/u6/uebersicht_sonderungsverbot_0.pdf

*Zitat: „Auch andere anerkannte Privatschulen zeigen, dass die Bundesländer das Verbot einer Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen nicht ernst nehmen.“
FG Köln, Urteil v. 14.2.2008, 10 K 7404/01 Rn. 47. https://openjur.de/u/124190.html

Carsten60
3 Jahre zuvor

Im obigen Artikel wird auf eine Studie des WZB verwiesen, aber verlinkt werden nur drei Artikel bei news4teachers. Lediglich anislim nennt einen Link zum WZB, aber ist das derjenige, der gemeint war ?