Gericht regelt zum x-ten Mal Zuständigkeiten für Schulbegleitung – So kann die Inklusion nicht funktionieren!

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ROTTENBURG. Wenn behinderte Kinder mit nicht behinderten auf eine Schule gehen, wird ihnen oft unterstützend ein Schulbegleiter zur Seite gestellt. Die Kosten dafür müssen die Kommunen übernehmen, stellt das Bundessozialgericht klar. Der Fall steht exemplarisch für die zahlreichen Ungereimtheiten bei der Umsetzung der Inklusion.

Das Bundessozialgericht hat im Fall eines Rottenburger Mädchens mit Down-Syndrom die Kommunen verpflichtet, Schulbegleiter zu bezahlen, wenn deren Aufgaben nicht den Kern der pädagogischen Arbeit der Schule berühren. Wenn aber der Kernbereich betroffen sei, gebe es keinen Anspruch an den Sozialhilfeträger, stellte das Bundessozialgericht (BSG) am Freitag in Kassel klar (Az: B 8 SO 8/15 R). Die Sozialhilfe übernehme demnach nur unterstützende Leistungen – jene, wenn ein geistig behindertes Kind «die für das Kind individuell und auf seine Fähigkeiten und Fertigkeiten abgestimmten Lerninhalte ohne zusätzliche Unterstützung nicht verarbeiten und umsetzen kann».

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Das Urteil stieß auf unterschiedliche Reaktionen: Während sich die Mutter der 14-Jährigen enttäuscht darüber zeigte, dass ihr Fall zurück an das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg verwiesen wurde, fühlte sich der Landkreis Tübingen in seiner Haltung bestätigt. Der Kreis war in Revision gegangen, weil er die Schulbegleitung als «pädagogische Kernaufgabe der Schule» sieht, für die das Land zuständig sei. «Wir vertreten die klare Auffassung, dass die Schulbegleitung Aufgaben wahrnimmt, die in den Lehrplänen der Sonderschulen verankert sind – und die somit ausschließlich in schulische Verantwortung fallen», sagte der Tübinger Landrat Joachim Walter.
Der Vorsitzende Richter des BSG sagte allerdings in der Urteilsbegründung, es handele sich im Fall des Mädchens um ein «Paradebeispiel für unterstützende Leistungen».
Hingegen sieht auch der Städtetag das nicht in dieser Klarheit. Es sei grundsätzlich nicht vorstellbar, dass ein Schulbegleiter nicht an der Unterrichtsgestaltung mitwirke, sagte Bildungsreferent Norbert Brugger. Deshalb sei das Land bei der Finanzierung in der Pflicht.
Die Mutter der 14 Jahre alten Klägerin hatte sich von dem Urteil ein eindeutiges Signal und keine erneute Verhandlung vor dem LSG erhofft. «Und ich hätte mir gewünscht, dass die Verantwortung für Menschen mit Behinderungen im Schulbereich deutlich hervorgehoben wird.» Ihr zufolge haben viele Familien auf eine Entscheidung des BSG gewartet.
Das BSG verlangt vom LSG Feststellungen zum Umfang der Hilfestellungen und zur Vergütung der Schulbegleiter. Diese muss das LSG nun treffen und neu entscheiden.
In dem Fall geht es um ein 2002 mit Down-Syndrom geborenes Mädchen. Es wurde im Schuljahr 2012/2013 mit Billigung des zuständigen Schulamtes in der ersten Grundschulklasse gemeinsam mit nicht behinderten Kindern unterrichtet. Mittlerweile geht die Teenagerin auf eine allgemeine Realschule. Weil sie aufgrund ihrer Behinderung an einer Sprach-, einer motorischen Entwicklungs- und einer Kommunikationsstörung sowie einer Schwäche der Feinmotorik leidet, unterstützt sie für 23 Schulstunden pro Woche ein sogenannter Schulbegleiter.
Der Landkreis Tübingen lehnte die Übernahme der Kosten von 18 200 Euro für das Schuljahr prinzipiell ab, hat bislang aber vorläufig sämtliche Kosten übernommen, um dem betroffenen Kind und seinen Eltern keine Nachteile entstehen zulassen. Landrat Walter, der auch Präsident des Landkreistages Baden-Württemberg ist, will die Rechtsfrage im Interesse aller Landkreise und aller betroffenen Kinder und Eltern grundsätzlich geklärt wissen. dpa
Hier geht es zum Urteil

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12 Kommentare
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xxx
7 Jahre zuvor

So lange die Inklusion intern alleine auf die Finanzen und ihre Ersparnis reduziert wird, kann daraus nichts werden. Außerdem finde ich das Einkommen eines Schulbegleiters von maximal 2000€ pro Monat brutto ohne Bezahlung während der Ferien sehr dürftig.

mississippi
7 Jahre zuvor

Vielleicht sollte man erst einmal die (sonder)pädagogische Qualifizierung der Schulbegleiter regeln, dann darf man ihnen gerne ein angemessenes Gehalt zahlen.

xxx
7 Jahre zuvor
Antwortet  mississippi

Nicht regeln, sondern voraussetzen und dementsprechend bezahlen. Das ist aber nicht geplant, weshalb mehr oder weniger ungelernte Menschen ausgewählt und ähnlich viel zu schlecht wie Altenpfleger bezahlt werden.

Palim
7 Jahre zuvor
Antwortet  xxx

Ja, Anbieter und auch Ämter unterbieten sich gegenseitig, qualifizierte Personen werden auf Grund ihrer Überqualifizierung abgelehnt.

Trotzdem bin ich heilfroh über diejenigen, die für so wenig Geld so wertvolle Arbeit leisten und eine große Hilfe im inklusiven Schulalltag geben.

mississippi
7 Jahre zuvor
Antwortet  xxx

Das meinte ich.

Jojo
7 Jahre zuvor

Hallo,
ich finde es an und für sich echt super, dass ihr so einen Artikel bringt. Ich fände es zukünftig außerdem aber gut, wenn mehr auf die Sprache geachtet wird. In meinen Augen ist es angemessener, beispielsweise von einem Kind/Schüler… mit (geistiger) Behinderung zu sprechen, als von behinderten Kindern, da die Behinderung zwar zu der Person gehört, aber nicht die ganze Persönlichkeit ausmacht. Auch leiden Menschen mit Behinderung nicht an irgendwas, das würde implizieren, dass die Behinderung etwas Schlimmes oder eine Krankheit ist, was beides jedoch nicht so ist!
Ich bin ungern eine Person, die klugscheißern will. Ich finde aber, dass gerade die Medien einen enormen Einfluss auf die Leser hat – und ich befürchte, dass solche kleinen sprachlichen Ungenauigkeiten zwar nicht bewusst wahrgenommen werden, aber unbewusst gespeichert und somit das Bild der Gesellschaft negativ prägt. Das wäre schade – denn gerade wir Lehrkräfte sollten in jedem Kind die Ressourcen, die wunderbaren Eigenschaften, die Stärken aller Kinder wahrnehmen – und nicht durch unnötige, unbewusste Vorurteile in unserer Arbeit beeinflusst sein!
Ich hoffe, dass niemand mir den Kommentar böse nimmt!!!
Lg

Pollox98
7 Jahre zuvor
Antwortet  Jojo

Darf ich „ein rothaariges Kind“ sagen oder muss es ein Kind mit roten Haaren sein?! Oder macht ersteres die „ganze Persönlichkeit“ des Kindes aus?
Zur Not verbiegen wir die Grammatik und offenbaren dadurch erst, wieviel Probleme wir mit behinderten Kindern haben.

Pälzer
7 Jahre zuvor

Nur um ein wenig Gutemenschenempörung abzukriegen: und die Allgemeinheit muss das alles bezahlen!?

Clark
7 Jahre zuvor
Antwortet  Pälzer

ja die Allgemeinheit darf und muss das alles zahlen! Genauso wie sie für die Schulkosten von Kindern ohne Behinderung aufkommt …
@Pälzer, was wäre denn Ihr Vorschlag, wer das zahlen soll? Die Eltern der behinderten Kinder vielleicht, weil sie unverschämter Weise auf inklusive Beschulung Kinder bestehen? (BTW – auch Sonderschulen kosten viel Geld, falls Ihnen das nicht klar war!)

geli
7 Jahre zuvor
Antwortet  Clark

Oh doch, das dürfte inzwischen jedem hier klar sein. Sonderschulen kosten sogar mehr Geld als einfaches Reinstecken behinderter Kinder in Regelschulen. Sie sind aber ihr Geld wert im Gegensatz zur preisgünstigen Inklusion.

Für glühende Inklusionisten scheint nur eins wichtig: bloß nicht „ausgrenzen“!!, auch wenn die Kinder in Regelschulen weit weniger Förderung erfähren als auf Sonderschulen und sie zusätzlich die Demütigung erfahren, dass sie ständig zu den Außenseitern gehören.
Diese Erfahrung von Ausgrenzung findet nur nicht mehr äußerlich statt, sondern intern. Aber das ist dann den ach so herzensguten Inklusionsbefürwortern egal und keiner Erwähnung wert.

xxx
7 Jahre zuvor
Antwortet  geli

Offiziell erhalten die Inklusionskinder an Regelschulen tatsächlich mehr Förderung im Sinne von jemand kümmert sich speziell um sie.

Inoffiziell ist der Unterricht an den Förderschulen natürlich besser, weil der normale Unterricht immer mindestens so gut ist wie während der Förderstunden. Vielleicht sogar besser, weil der Unterricht durch eine auf die Behinderung spezialisierte Lehrkraft übernommen wird und nicht durch die an der Regelschule gerade verfügbare Sonderschullehrkraft mit beliebiger Spezialisierung.

Clark
7 Jahre zuvor

…ja,ja grau ist alle Theorie, @xxx, mal wieder das hohe Lied der angeblich so hochqualitativen Förderung des deutschen Sonderschulwesens!

Qualifizierte Förderung kann, muss dort aber nicht sein. Separieren erzeugt nicht automatisch pädagogische Qualität an den Sonderschulen. Ausgrenzung bewirkt sie aber auf jeden Fall immer. Wer sich mal mit Eltern von Kindern an Sonderschulen unterhält, der wird feststellen dass da viel zu oft statt pädagogischer Qualität auch einfach nur ein perfekter Schonraum für Arbeitnehmer kultiviert wird.

Mobbing, Ausgrenzung, Lehrer, die sich z.B. weigern Gebärdensprache zu erlernen und viele, viele Eltern, die ihren angeblich in Kulturtechniken nicht ausbildbaren Kindern selber lesen, schreiben und rechnen beigebracht haben – alles das ist Alltag an deutschen Sonderschulen. . #Nenad zeigt, dass die achso qualifizierten Pädagogen geschwind mal ein Kind mit völlig durchschnittlichem IQ aber sozialen undSprachschwierigkeiten für gb erklären und – dann in all den folgenden Jahren der hochqualifizierten Förderung, den Irrtum noch nicht einmal bemerken .

Man kann natürlich versuchen Menschen, die sich gegen Ausgrenzung engagieren als…glühende Inklusionisten …. zu diffamieren. Man kann aber auch mal versuchen, nachzuempfinden, wie sich ein heulendes Kind fühlt, das morgens einfach nur mit der Schwester oder dem Nachbarskind zur Schule gehen möchte wie alle auch..

Aber was argumentiere ich hier so laienhaft betroffen. Es scheinen ja die Fachleute hier zu sein, die wesentlich besser als die Betroffenen selbst wissen, was gut für den Menschen ist.