Schulrecht: Überwachung an Schulen – wann sind Kameras gegen Diebstahl und Vandalismus erlaubt?

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DORTMUND. In unserer Schulrechts-Serie erklären Schuljuristen aktuelle Probleme aus Ihrer Beratungspraxis – eine Kooperation mit dem Verband Bildung und Erziehung, VBE NRW) .

Das Problem:
An unserer Schule haben wir große Probleme mit Diebstahl und Vandalismus. Unser Schulleiter ist daher nun auf die Idee gekommen, Kameras zu installieren um die Täter schneller ausfindig machen zu können. Ist das erlaubt?

Die Antwort von Inka Schmidtchen, Justiziarin VBE NRW:

Juristin Inka Schmidtchen berät Lehrkräfte beim VBE NRW zu schulrechtlichen Fragen. (Foto: VBE)

Zunächst einmal gibt es im Schulgesetz keine Regelung, die eine Videoüberwachung an Schulen vorsieht. Eine Videoaufnahme wird im Schulgesetz nur in 2 Fällen genannt.
Einmal in § 120 Abs. 3 Satz 2 SchulG: „Für Zwecke der Lehrerfortbildung sowie der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung dürfen vom Ministerium genehmigte Bild- und Tonaufzeichnungen des Unterrichts erfolgen, wenn die Betroffenen rechtzeitig über die beabsichtigte Aufzeichnung und den Aufzeichnungszweck informiert worden sind und nicht widersprochen haben.“
Und zudem in § 121 Abs. 1 Satz 2 SchulG, welcher das gleiche nochmals aufführt.
Es kann also festgehalten werden, dass eine Regelung zu einer „Videoüberwachung“ für Schulen generell nicht vorgesehen ist.
Man müsste hier also auf den § 29 b DSG NRW zurückgreifen, welcher die Videoüberwachung von „öffentlich zugänglichen Räumen“, wozu auch die Schule gehört, normiert. Der Schulträger und die Schule wären hiernach zunächst durchaus dazu berechtigt eine Videoüberwachung unter bestimmten Voraussetzungen vorzunehmen. Hierbei sind aber immer die Persönlichkeitsrechte der Lehrkräfte und der Schüler zu berücksichtigen und die Verhältnismäßigkeit zu wahren. Eine Überwachung ist daher generell lediglich für den „öffentlich zugänglicher Bereiche“ möglich, also alle Bereiche die in der Schule und auf dem Schulgelände frei oder nach allgemein erfüllbaren Voraussetzungen betreten werden können. Hierzu gehört in der Regel der Schulhof und das Gebäude als solches, insbesondere der Eingangsbereich, die Eingangshalle und die Flure. Im Gegensatz dazu stehen Bereiche, die nur ganz bestimmten Personenkreisen zugänglich sind, wie zum Beispiel das Lehrerzimmer sowie die Unterrichts-, Selbstlern- und Aufenthaltsräume.
Zudem wird eine Überwachung nach Abwägung aller Interessen nur in besonderen Ausnahmefällen und sehr eingeschränkten Umfang während des Schulbetriebs möglich sein, da hiergegen die Persönlichkeitsrechte der Schülerinnen und Schüler und der Lehrkräfte stehen.
Weitere Informationen in der Broschüre: „Ich sehe das, was Du so tust Videoüberwachung an und in Schulen“ von der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen. Diese finden Sie als downloadbares Dokument auf der Seite: ldi.nrw.de

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8 Kommentare
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sofawolf
7 Jahre zuvor

Ich denke, Videoüberwachung sollte in Schulen außerhalb jeglicher Räume durchaus möglich sein, also in Fluren, im Treppenhaus, auf dem Hof.

dauerlüfterin
1 Monat zuvor
Antwortet  sofawolf

Warum?

dickebank
7 Jahre zuvor

Genau, deshalb klagen ja auch Kollegen gegen die elktronischen Schließsysteme.

Sabrina lünnemann
3 Jahre zuvor

Nein keine Überwachung…was stimmt nicht mit euch Menschen.

A.W.
1 Monat zuvor

So könnte man dem Vandalismus entgegen treten!!

A.W.
1 Monat zuvor

Gewalt und Vandalismus würde abnehmen! Was stimmt den mit Ihnen nicht???

187erz
3 Jahre zuvor

Wir bearbeiten Das Thema in der Schule und ich finde man könnte Kameras installieren damit man Vandalismus und Einbrüche im Blick hat

Sozi
7 Monate zuvor

Wenn Schüler Angst haben zur Schule zu kommen, weil sie dort drangsaliert,verprügelt, abgezogen und erpresst werden und die Personaldecke nur eine knappe Aufsicht gewährleisten kann sollte man mal nachdenken. Die Freiheit der einen hört dort auf, wo das Wohl anderer gefährdet wird.