Anwalt klärt auf: Viele Eltern in Deutschland können die Grundschule für ihr Kind nicht frei wählen – zu Recht

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MÜNSTER. Grundsätzlich hat jeder das Recht, seine Ausbildungsstätte frei zu wählen. Das gilt auch für die Grundschulen. «Allerdings gibt es Regeln, die dieses Recht einschränken», erklärt Rechtsanwalt Wilhelm Achelpöhler aus Münster. Denn in vielen Bundesländern gibt es sogenannte Schulsprengel, also Einzugsgebiete, für die eine bestimmte Grundschule festgelegt wird.

Auch das Bundesverfassungsgericht hat sich schon mit dem Thema Schulbezirke beschäftigt. Foto: Florentine / pixelio.de
Auch das Bundesverfassungsgericht hat sich schon mit dem Thema Schulbezirke beschäftigt. Foto: Florentine / pixelio.de

«Das ist verfassungsrechtlich auch zulässig», erklärt Achelpöhler mit Blick auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG, Az.: 1 BvQ 37/09). Ausnahmen bilden nur die Bundesländer Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein.

Wollen Eltern ihre Kinder lieber auf eine andere Schule schicken, brauchen sie dafür gute Gründe. «Möglich ist das etwa, wenn das Kindeswohl es erfordert, also der Schulweg zu einer anderen Schule zum Beispiel gefahrloser ist», erläutert Achelpöhler, der Mitglied im Deutschen Anwaltverein (DAV) ist. In diesem Fall müssen Eltern gegen die Entscheidung der Schulbehörde Widerspruch einlegen.

Allerdings geben die Schulbehörden dem Antrag nicht in jedem Fall statt. In diesem Fall müssten Eltern vor das zuständige Verwaltungsgericht ziehen. «Das sollte dann aber besser schnell passieren, bevor das Kind eingeschult ist», erklärt Achelpöhler. Andernfalls müsste das Kind gegebenenfalls noch einmal die Schule wechseln. Nicht legal ist es, sich umzumelden, um scheinbar in einem anderen Einzugsgebiet zu wohnen.

Ein Erfolg ist vor Gericht aber nicht garantiert. Sind die Aufnahmekapazitäten einer Schule erschöpft, haben Eltern wenig Chancen, dass ihre Kinder die Schule wechselt. Auch dann nicht, wenn der Schulweg gefährlich erscheint.

Denn nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Berlin ist es einem achtjährigen Schüler durchaus zuzumuten, dass er auf seinem Schulweg einen Platz mit starkem Fußgängerverkehr überquert (Az.: 3 L 410.11). Auch ein in der Nähe des Schulwegs liegender Teich und zwei Hauptverkehrsstraßen ändern daran nichts. dpa

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